4. EU-Strafrechtstag
Bonn, 1. Oktober 2011

E R G E B N I S P A P I E R

Der 4. EU-Strafrechtstag hat sich nach einleitenden Referaten des Präsidenten von Eurojust, Aled Williams, Den Haag, und des Tübinger Strafrechtsprofessors und Richters am OLG Stuttgart Joachim Vogel eingehend mit den Plänen von Rat und Kommission zur Aufwertung von Eurojust und der Errichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft ab dem Jahr 2013 befasst. In einem ergänzenden Vortrag des Düsseldorfer Rechtsanwalts Dr. Heiko Ahlbrecht wurde das krasse Ungleichgewicht von europäischer Strafverfolgung und den Möglichkeiten europäischer Verteidigung beleuchtet.

In einem zweiten Teil wurde in einem Vortrag des Wiener Verteidigers und Strafrechtsprofessors Richard Soyer eine vergleichende Studie über die Praxis der Verteidigung im ersten Zugriff und die Relevanz sog. Verteidigernotdienste in verschiedenen EU-Staaten dargestellt. Die Agenda der EU-Kommission im Bereich Verfahrensrechte und Opferschutz wurde durch den im Referat Strafrecht bei der Kommission tätigen deutschen Mitarbeiter Pascal Schonard vorgestellt und anschließend im einer sog. Brüsseler Runde und im Plenum eingehend diskutiert.

Der 4. EU-Strafrechtstag vertrat in seiner überwiegenden Mehrheit die nachfolgenden rechtspolitischen Positionen und Forderungen:

1. Die Pläne zur Aufwertung von Eurojust und der Errichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft werden sehr kritisch gesehen. Es wird eine weitere nachhaltige Verschlechterung von Verteidigerpositionen befürchtet. Insbesondere vermissten die Teilnehmer ein erkennbares praktisches Bedürfnis an der Umsetzung dieser Pläne.

2. Der 4. EU-Strafrechtstag drückt einhellig der Kommission seine Anerkennung und nachhaltige Unterstützung für deren Bemühen um die Verfahrensrechte und Umsetzung der "roadmap" aus. Völlig unverständlich ist den Teilnehmern die Blockadehaltung einzelner Staaten gegenüber dem Richtlinienvorschlag zum Rechtsbeistand.

3. Der 4. EU-Strafrechtstag würdigt die Verbesserung der Verfahrenssituation in Deutschland, die durch die Richtlinie zur Übersetzung und Dolmetscherleistungen im Strafverfahren erfolgt ist. Dass nunmehr auch Urteile und andere wichtige Verfahrensdokumente zu übersetzen sind, stellt einen deutlich Rechtsfortschritt dar.

4. Die Teilnehmer beklagen eine massive Beeinträchtigung des fair trial und des Gebots der Waffengleichheit dadurch, dass für die Verteidigung erforderliche Rechtsinformationen, die nationalen und europäischen Strafverfolgungsorganen vorliegen, der Verteidigung nicht zugänglich sind. So lassen sich der Stand der EU-Rechtsetzung, der Stand der Umsetzung und Ratifizierung in den Mitgliedsstaaten und deren jeweilige strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht oder nur unter kaum zu bewältigenden Erschwernissen in Erfahrung bringen. Der 4. EU-Strafrechtstag fordert die Gewährleistung vollständiger Transparenz in den vorbezeichneten Punkten und deren Herstellung durch die Kommission sowie den Zugang zu diesen Information in justiziellen Netzen wie dem EjN und etwa in Deutschland über das BfJ.

5. Der 4. EU-Strafrechtstag äußert massive Kritik am Vorschlag der Kommission zu einer Opferschutzrichtlinie. Die Kritik konzentriert sich auf die folgenden Punkte:

a. Das Bemühen um Opferschutz findet die volle Anerkennung der Teilnehmer. Jedoch ist das Strafverfahren der falsche Ort für eine Stärkung der Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten. Die Regelung des Schutzes der Opfer von Straftaten hat andernorts, etwa im Zivil- und Sozialrecht zu erfolgen.

b. Der Strafprozess ist der Ort, in dem nach rechtsstaatlichen Kriterien, zu denen die Unschuldsvermutung gehört, zu klären ist, ob jemand Täter und ob jemand Opfer ist. Die betreffende Person hat im Strafprozess die prozessuale Rolle des Zeugen.

c. Die prozessuale Stärkung der Position derjenigen Zeugen, die behaupten, Opfer von Straftaten geworden zu sein, im Strafprozess verschiebt die Balance zwischen Anklage und Verteidigung im Strafprozess zulasten der Waffengleichheit und der Unschuldsvermutung. Die Stärkung der prozessualen Position dieser Zeugen bis hin zum Parteiprozess beeinträchtigt die Wahrheitsfindung, dies zumal in aussagepsychologischer Hinsicht. Es finden Elemente des common law Eingang, die sich mit der Inquisitionsmaxime und dem kontinentaleuropäischen Strafprozess nicht vertragen.

d. Die Verwendung des Begriffs "Opfer" ist im strafprozessualen Zusammenhang völlig verfehlt. Die Begriffsverwendung gleich einer begrifflichen wie gedanklichen Vorverurteilung des Verdächtigen. Schon heute sind diese Begriffe in unerträglicher Weise polizeiliche Alltagssprache für anzeigende Zeugen/innen. Die Begriffsverwendung in europäischen Richtlinien und Richtlinienvorschlägen leistet dem Vorschub.

e. Die Teilnehmer würden es begrüßen, wenn die z.T. anerkennenswerten Anliegen der Kommission (und der Grundrechtecharta) in einer Richtlinie "Zeugenschutz" ihre Regelung fänden.

f. Konkret beanstanden die Teilnehmer insbesondere die Regelungen der Art. 20 bis 22 des Richtlinienvorschlags. Die Teilnehmer befürchten eine massive Beeinträchtigung des Konfrontationsrechts bei Umsetzung der Vorschläge. Eine Umsetzung von Art. 18 des Vorschlags, der die Begutachtung der Schutzbedürftigkeit bereits zu Beginn der Einleitung von Ermittlungen vorsieht, begründet die Gefahr der Durchführung von Parallelermittlungen unter Ausschluss des Verdächtigen und seiner Verteidigung.

Bonn, den 04. Oktober 2011

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