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4.
EU-Strafrechtstag
Bonn, 1. Oktober 2011
E
R G E B N I S P A P I E R
Der
4. EU-Strafrechtstag hat sich nach einleitenden Referaten
des Präsidenten von Eurojust, Aled Williams, Den Haag,
und des Tübinger Strafrechtsprofessors und Richters am
OLG Stuttgart Joachim Vogel eingehend mit den Plänen
von Rat und Kommission zur Aufwertung von Eurojust und der
Errichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft ab dem
Jahr 2013 befasst. In einem ergänzenden Vortrag des Düsseldorfer
Rechtsanwalts Dr. Heiko Ahlbrecht wurde das krasse Ungleichgewicht
von europäischer Strafverfolgung und den Möglichkeiten
europäischer Verteidigung beleuchtet.
In
einem zweiten Teil wurde in einem Vortrag des Wiener Verteidigers
und Strafrechtsprofessors Richard Soyer eine vergleichende
Studie über die Praxis der Verteidigung im ersten Zugriff
und die Relevanz sog. Verteidigernotdienste in verschiedenen
EU-Staaten dargestellt. Die Agenda der EU-Kommission im Bereich
Verfahrensrechte und Opferschutz wurde durch den im Referat
Strafrecht bei der Kommission tätigen deutschen Mitarbeiter
Pascal Schonard vorgestellt und anschließend im einer
sog. Brüsseler Runde und im Plenum eingehend diskutiert.
Der
4. EU-Strafrechtstag vertrat in seiner überwiegenden
Mehrheit die nachfolgenden rechtspolitischen Positionen und
Forderungen:
1.
Die Pläne zur Aufwertung von Eurojust und der
Errichtung einer europäischen Staatsanwaltschaft werden
sehr kritisch gesehen. Es wird eine weitere nachhaltige Verschlechterung
von Verteidigerpositionen befürchtet. Insbesondere vermissten
die Teilnehmer ein erkennbares praktisches Bedürfnis
an der Umsetzung dieser Pläne.
2.
Der 4. EU-Strafrechtstag drückt einhellig der Kommission
seine Anerkennung und nachhaltige Unterstützung für
deren Bemühen um die Verfahrensrechte und Umsetzung
der "roadmap" aus. Völlig unverständlich
ist den Teilnehmern die Blockadehaltung einzelner Staaten
gegenüber dem Richtlinienvorschlag zum Rechtsbeistand.
3.
Der 4. EU-Strafrechtstag würdigt die Verbesserung
der Verfahrenssituation in Deutschland, die durch die
Richtlinie zur Übersetzung und Dolmetscherleistungen
im Strafverfahren erfolgt ist. Dass nunmehr auch Urteile und
andere wichtige Verfahrensdokumente zu übersetzen sind,
stellt einen deutlich Rechtsfortschritt dar.
4.
Die Teilnehmer beklagen eine massive Beeinträchtigung
des fair trial und des Gebots der Waffengleichheit dadurch,
dass für die Verteidigung erforderliche Rechtsinformationen,
die nationalen und europäischen Strafverfolgungsorganen
vorliegen, der Verteidigung nicht zugänglich sind. So
lassen sich der Stand der EU-Rechtsetzung, der Stand der Umsetzung
und Ratifizierung in den Mitgliedsstaaten und deren jeweilige
strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht oder nur unter
kaum zu bewältigenden Erschwernissen in Erfahrung bringen.
Der 4. EU-Strafrechtstag fordert die Gewährleistung vollständiger
Transparenz in den vorbezeichneten Punkten und deren Herstellung
durch die Kommission sowie den Zugang zu diesen Information
in justiziellen Netzen wie dem EjN und etwa in Deutschland
über das BfJ.
5.
Der 4. EU-Strafrechtstag äußert massive Kritik
am Vorschlag der Kommission zu einer Opferschutzrichtlinie.
Die Kritik konzentriert sich auf die folgenden Punkte:
a.
Das Bemühen um Opferschutz findet die volle Anerkennung
der Teilnehmer. Jedoch ist das Strafverfahren der falsche
Ort für eine Stärkung der Rechte und Interessen
der Opfer von Straftaten. Die Regelung des Schutzes der Opfer
von Straftaten hat andernorts, etwa im Zivil- und Sozialrecht
zu erfolgen.
b. Der Strafprozess ist der Ort, in dem nach rechtsstaatlichen
Kriterien, zu denen die Unschuldsvermutung gehört, zu
klären ist, ob jemand Täter und ob jemand Opfer
ist. Die betreffende Person hat im Strafprozess die prozessuale
Rolle des Zeugen.
c. Die prozessuale Stärkung der Position derjenigen Zeugen,
die behaupten, Opfer von Straftaten geworden zu sein, im Strafprozess
verschiebt die Balance zwischen Anklage und Verteidigung im
Strafprozess zulasten der Waffengleichheit und der Unschuldsvermutung.
Die Stärkung der prozessualen Position dieser Zeugen
bis hin zum Parteiprozess beeinträchtigt die Wahrheitsfindung,
dies zumal in aussagepsychologischer Hinsicht. Es finden Elemente
des common law Eingang, die sich mit der Inquisitionsmaxime
und dem kontinentaleuropäischen Strafprozess nicht vertragen.
d. Die Verwendung des Begriffs "Opfer" ist im strafprozessualen
Zusammenhang völlig verfehlt. Die Begriffsverwendung
gleich einer begrifflichen wie gedanklichen Vorverurteilung
des Verdächtigen. Schon heute sind diese Begriffe in
unerträglicher Weise polizeiliche Alltagssprache für
anzeigende Zeugen/innen. Die Begriffsverwendung in europäischen
Richtlinien und Richtlinienvorschlägen leistet dem Vorschub.
e. Die Teilnehmer würden es begrüßen, wenn
die z.T. anerkennenswerten Anliegen der Kommission (und der
Grundrechtecharta) in einer Richtlinie "Zeugenschutz"
ihre Regelung fänden.
f. Konkret beanstanden die Teilnehmer insbesondere die Regelungen
der Art. 20 bis 22 des Richtlinienvorschlags. Die Teilnehmer
befürchten eine massive Beeinträchtigung des Konfrontationsrechts
bei Umsetzung der Vorschläge. Eine Umsetzung von Art.
18 des Vorschlags, der die Begutachtung der Schutzbedürftigkeit
bereits zu Beginn der Einleitung von Ermittlungen vorsieht,
begründet die Gefahr der Durchführung von Parallelermittlungen
unter Ausschluss des Verdächtigen und seiner Verteidigung.
Bonn,
den 04. Oktober 2011
Kontakt:
Strafverteidigervereinigung NRW
Für den Vorstand
Carl W. Heydenreich
Rechtsanwalt - Strafverteidiger
Hausdorffstr. 9
53129 Bonn
tel. +49.228.94904.0
fax. +49.228.94904.99
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