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Stellungnahme
der Strafverteidigervereinigungen
zum
Gesetzentwurf §§ 184b StGB
Berichterstatter:
Philipp Thiée
Die Strafverteidigervereinigungen nehmen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Reform der §§ 184b, 236 StGB wie folgt Stellung:
Die
Ausweitung der Strafbestimmungen wird als nicht erforderlich und
nicht angemessen zur Erreichung des legitimen Schutzinteresses abgelehnt.
Auch dogmatisch ist die geplante Neuregelung nicht schlüssig.
Sie ist in der Form auch nicht von den internationalen Verpflichtungen
der Bundesrepublik Deutschland geboten.
Nach
Einschätzung der Strafverteidigervereinigungen erscheint der
vorliegende Gesetzentwurf als ein Beispiel symbolischer Strafrechtspolitik,
die zwar die zugrunde liegenden Probleme abweichenden sexuellen
Verhaltens nicht lösen kann, der aber dafür rechtsstaatliche
Standards abbaut. Die Strafverteidigervereinigungen schließen
sich damit anderen Stellungnahmen zu dem Gesetzesvorhaben in der
Literatur an, die den Gesetzesentwurf als machtmissbräuchliches
Bilderverbot ablehnen [1] . In der Diskussion um Sexualstraftaten
scheint es insgesamt, so der ehemalige Leiter der psychiatrischen
Hochschulklinik in Hannover, Erich Wulff, dass Reizthemen wie der
sexuelle Missbrauch eine Eintrittspforte für Bestrebungen geworden
sind, rechtsstaatliche Grundsätze und wissenschaftliche Erkenntnisse
über Bord zu werfen, wenn es um vermeintlich selbstevidente
Wahrheiten und moralisch höherwertige Ziele und Werte geht
[2] .
Hintergrund
der geplanten Ausweitung des Strafrechts ist einerseits der Rahmenbe-schluss
der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
und der Kinderpornographie [3] , andererseits das Fakultativprotokoll
vom 25.05.2000 zum Übereinkommen des Schutzes der Rechte des
Kindes. Gemäß Art. 2 c) des Proto-kolls gilt als Kinderpornographie
jede Darstellung eines Kindes bei wirklichen und simulierten eindeutigen
sexuellen Handlungen sowie jede Darstellung der Geschlechtsteile
eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. Nach Art 3 (2) c sind
von der Herstellung bis zum Besitz entsprechender Schriften alle
Handlungen strafrechtlich zu erfassen.
Zunächst
genügt das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung, das neu
in § 184b StGB eingefügt werden soll, nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz
und es hebt die Trennung von Strafrecht und Moral auf (A.). Weiter
ist die Streichung des Bestimmens als Tathandlung abzulehnen, da
auf diese Weise eine Anbindung des Tatbe-standes an die zu schützenden
Rechtsgüter aufgehoben wird (B.). Die Regelung ist Ausdruck
einer allein von Angst getriebenen Kriminalpolitik (C.). Schließlich
wäre die Änderung kriminalpolitisch kontraproduktiv, da
sie effizienten Präventionsmodellen zuwiderlaufen würde
(D.)
A.
Unbestimmter Straftatbestand: Die sexuelle Handlung
Die
geplante Änderung sieht in Art 1 Nr. 8 vor, die bisher in §
184b StGB enthaltene Legaldefinition von kinderpornographischen
Schriften zu ändern. Eingeführt wird eine neue Legaldefinition
für kinder- und jugendpornographische Schriften. Diese sollen
als sexuelle Handlungen an, von und vor Personen unter 18 Jahren
gefasst werden. Damit fällt der Verweis der Tathandlung auf
die §§ 176 ff. StGB weg und wird durch eine semantische
Bezugnahme auf § 184f StGB ersetzt.
Eine
Änderung des § 184b StGB wurde aufgrund des BGH-Beschlusses
vom 02.02.2006 (4 Str. 570/05) als notwendig erachtet, da dieser
feststellte, dass § 184b StGB in seiner aktuellen Fassung nicht
mehr Fotographien von Kindern in sexuell stimulierenden Posen als
strafbar erfasst. Diese durch das SexualdelÄndG v. 27.12.2003
entstandene Lücke soll durch eine abermalige Reform des Pornographiestrafrechtes
geschlossen werden. Die vorgesehene Änderung schießt
über das Ziel hinaus und steht einer effektiven und sachlichen
Prävention von pädosexuell motivierter Delinquenz entgegen.
Die
Unbestimmtheit der in § 184f StGB vorausgesetzten sexuellen
Handlung würde weit mehr Personen und Sachverhaltskonstellationen
unter die Strafbarkeit gem. § 184b StGB fallen lassen, als
dies die Ernsthaftigkeit und Schwere des Vorwurfes - insbesondere
des Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie - gebietet. Der
Begriff sexuelle Handlung wurde 1973 mit dem 4. StrRG im StGB eingeführt.
Er ersetzte den Begriff der "unzüchtigen Handlung",
welcher unmittelbar auf moralischen Kategorien aufbaute [4] . Der
jetzige § 184f StGB hatte also die strafrechtshistorische Funktion,
klarzustellen, dass auch im Bereich des Sexualstrafrechtes die Verletzun-gen
von personenbezogenen Rechtsgütern insbesondere der sexuellen
Selbstbe-stimmung und nicht das Aufrechterhalten von allgemeinen,
vermeintlich statischen moralischen Kategorien Strafgrund sind [5]
. Da der Gesetzgeber allerdings den Begriff der sexuellen Handlung
unzureichend definiert hat, besteht über das Verhältnis
subjektiver und objektiver Kriterien innerhalb dieses Begriffes
Unklarheit. Von daher wirkt immer noch das Unterkriterium der unzüchtigen
Handlung, die wollüstige Absicht, in dem Tatbestand des §
184f StGB nach [6] . Dies führt zu einer normativen Unklarheit
über Fälle mit ambivalentem äußerem Erscheinungsbild
[7] . In ambiva-lenten Fällen kommt es in der Praxis daher
letztlich auf die festgestellte Absicht des Täters an [8] .
Das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung für sich genommen
bleibt aber unklar. Dies hat dazu geführt, dass zahlreiche
Tatbestände des 13. Abschnittes zusätzliche normative
Merkmale besitzen, um ihre spezifische Schutzfunktion entfalten
zu können und so die Strafbarkeit im jeweiligen Bereich des
Sexuellen zu spezifizieren. Die Formel des § 184f 1 bleibt
für sich genommen bisher ohne Funktion [9] . Der Bewertungsspielraum,
den der Begriff der erheblichen sexuellen Handlung offen lässt,
ist daher ein Einfallstor für moralische Wertungen, das durch
die Ersetzung des Begriffs "unzüchtige Handlungen"
ursprünglich geschlossen wer-den sollte, und läuft insofern
den Zielen des 4. StRG entgegen, das versuchte, die Delikte des
13. Abschnittes an objektiv eindeutige Rechtsgutverletzungen anzubinden.[10]
Durch
die geplante Gesetzesänderung würden wegen des unbestimmten
Tatbe-standsmerkmals pauschal alle Darstellungen von sexuellen Handlungen
von Personen unter 18 Jahren unter dem höchst stigmatisierenden
Straftatbestand der Verbreitung, des Besitzes usw. von Kinder- und
Jugendpornographie fallen. Zwar spricht der Gesetzesentwurf davon,
dass Jugendliche, die einverständlich pornographisches Material
innerhalb einer sexuellen Beziehung von sich selbst anfertigen,
aufgrund des Rechtsgedanken des § 182 StGB und als Schutzobjekt
der Vorschrift selbst nicht erfasst würden. Allerdings erscheint
es angesichts der Schwere des Vorwurfs unangemessen, den Tatbestand
allein durch eine teleologische Reduktion einschränken zu wollen.
Auch wenn aus einer Beziehung zwischen Jugendlichen heraus derarti-ges,
einmal einverständlich angefertigtes pornographisches Material
dann doch verbreitet wird, so erscheint hier doch - vom Schutzzweck
des § 184b StGB her gedacht - ein substanziell anders zu bewertendes
Unrecht vorzuliegen als bei der Verbreitung und Herstellung von
Kinderpornographie durch einen Erwachsenen, der seine Machtposition
gegenüber der/dem Jugendlichen ausnutzt. Im ersten Fall wäre
eher an eine Persönlichkeitsverletzung zu denken als an eine
zu bestrafende Teilnahme am Markt der Kinderpornographie.
Der
§ 184b StGB ist in Abs. I ein Qualifikationstatbestand des
§ 184 StGB und stellt in den weiteren Absätzen ein eigenständiges
Delikt dar [11] . Über die Rechtsgüter, die bereits von
§ 184 StGB geschützt werden, hinaus soll die Vorschrift
zu kinder-pornographischen Schriften die spezifischen Belange von
Kindern schützen. Dies wäre (a.) ein mittelbarer Schutz
dargestellter Kinder vor sexuellem Missbrauch und (b.) die Verhinderung
der Verbreitung von Material, das allgemein zum Kindesmiss-brauch
anreizt [12] . Allerdings ist der Nachweis, dass Kinderpornographie
bestimmte Konsumentengruppen zur Nachahmung anregt, nicht eindeutig
erbracht. Zwar geht man davon aus, dass der Konsum von Kinderpornographie
sexuelle Phantasien verändert - z.B. indem das Mitleid mit
missbrauchten Kindern absinkt -, aber der Nachweis eines Kausalzusammenhangs
von Konsum und Missbrauch konnte bisher nicht erbracht werden.[13]
Das Schwinden von Mitleid oder das Anregen pädosexueller Phantasien
mag abscheulich sein, kann aber keinen Strafgrund darstellen.
Der
§ 184b StGB versucht durch verschiedene abstrakte Gefährdungsdelikte
analog den Regelungen des BtMG den Markt von Kinderpornographie
zu behindern und auszutrocknen [14] . Schon hierbei wird bemängelt,
dass der bisherige § 184b nicht ausreichend in den angedrohten
Sanktionsfolgen zwischen den Bedeutungen der Beiträge der einzelnen
Marktteilnehmer differenziert [15] . Es erscheint angesichts des
Bestimmtheitsgebotes bedenklich, wenn durch den Gesetzesentwurf
nun nicht nur Differenzierungen auf der Rechtsfolgenseite vernachlässigt
werden, sondern auch eine deliktsspezifische Differenzierung auf
Tatbestandsebene aufgehoben wird. Das pauschale In-Eins-Setzen jeglicher
Darstellung jugendlicher Sexualität mit Kin-derpornographie
geht dabei unter Umständen an dem Schutzzweck des mittelbaren
Schutzes von "Darstellern" vor sexuellem Missbrauch vorbei.
Eine
pauschale Ausweitung der Vorschrift auf jede Darstellung sexueller
Handlungen von Personen unter 18 Jahren verharmlost zugleich das
Unrecht der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie,
die einen sexuellen Missbrauch darstellt und mit Macht- und Ohnmachtserleben
verbunden ist.
B.
Der Wegfall des Bestimmens in der Tathandlung des § 184b StGB
Diese Problematik wird durch einen weiteren Aspekt der Änderung
noch verschärft. Problematisch erscheint an der Neufassung
vor allem, dass jede Form der Bestimmungshandlung gegenüber
dem Opfer der Kinder- oder Jugendpornographischen Schrift als Tatbestandsmerkmal
wegfällt. Die Streichung der Bestimmungshandlung wird nach
Ansicht der Strafverteidigervereinigungen insbesondere bei der Bestrafung
des Besitzes und anderer abstrakter Tatbegehungsformen problematisch
- nicht so sehr bei der Herstellung. Die Bestimmungshandlung war
bisher konstitutiv für das Vorliegen einer kinderpornografischen
Schrift. Sie musste dabei nicht notwendiger Weise unmittelbar dargestellt
werden, sondern nur aus dem Kontext ersichtlich sein [16] . Auch
das Urteil des BGH, auf das sich der Gesetzgeber bezieht, sah beim
sog. "posing" die Notwendigkeit einer Bestimmungshandlung.
Der BGH führte dazu aus:
"Das
bloße Photographieren eines nackten Kindes ist nicht strafbar.
[
] Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Täter
ein Mädchen auffordert, seine Beine zu spreizen. Dadurch wird
das Kind im Sinne von 176 V Nr. 2 StGB dazu bestimmt, eine sexuelle
Handlung an ihm vorzunehmen." [17]
In
dem folgenden BGH-Beschluss vom 02.02.2006 (4 Str. 570/05), der
auf die ent-standene Gesetzeslücke aufmerksam macht, wurde
nicht davon gesprochen, dass das "Bestimmen" das problematische
Tatbestandsmerkmal gewesen sei, sondern das "an sich vornehmen".
Die Berührung oder Manipulation des eigenen Körpers sei
nach dem bisherigen § 184b StGB notwendig für eine sexuelle
Handlung i.S.d. Vorschrift. Diese Lücke wäre auch schließbar,
ohne das einschränkende Merkmal des Bestimmens aufzugeben.
Indem jetzt allein auf den unbestimmten und subjektiv ein-gefärbten
Begriff der sexuellen Handlung abgestellt werden soll, könnten
in der Praxis dieselben Bilder, die sich unverfänglicher Weise
und straflos unter den Urlaubsdias eines Familienvaters finden,
auf der Festplatte eines pädosexuell Motivierten als strafbar
erweisen. Alleine aufgrund der subjektiv empfundenen sexuellen Einfärbung
der dargestellten Handlung in ambivalent beschreibbaren Fällen
würde für an pädo-sexuellen Neigungen Leidenden eine
kontextbezogene Sonderstrafbarkeit entstehen, die nicht (oder nicht
bekanntermaßen) sexuell abweichende Personen nicht treffen
würde. Da bei der jeweiligen einzelfallabhängigen Bestimmung
dessen, was eine sexuelle Handlung ist, letztlich die Motivation
des Beschuldigten entscheidend wird, geriete allein die verzerrte
Wahrnehmungsstruktur von Menschen mit pädosexuellen Neigungen
zum Strafgrund.
Menschen
die sich bewusst von Kindern sexuell angesprochen fühlen, mangelt
es häufig an der Fähigkeit, das Verhalten von Kindern
als kindliches und nicht adoleszent-sexuelles Verhalten einzuordnen[18]
. Problematisch erscheint diese Wahr-nehmungsverzerrung, wenn beim
Erwachsenen das aus wissenschaftlicher, medizi-nischer und psychologischer
Sicht unzweifelhaft vorhandene unbewusst Sexuelle im konkreten Umgang
von Kindern und Erwachsenen beim Erwachsenen in eine sexuelle Erregung
umschlägt, der die Erwartung einer Befriedigung zugrunde liegt
[19] . Auch derjenige, bei dem entsprechende Phantasien existieren,
setzt diese Neigungen nicht zwangsläufig in kriminelle Taten
gegen Kinder oder Jugendliche um. Die bloße Phantasie ist
noch keine Verletzung. Von daher wäre schon in der bestehen-den
Gesetzeslage stärker zwischen Herstellern, Verbreitern und
bloßen Besitzern von kinderpornographischem Material zu differenzieren.
Nach dem neuen Gesetzentwurf würde aber schon das Vorliegen
einer präventiv zu behandelnden Wahrnehmungsstörung im
Sinne von Repression tatbestandsmäßig, wenn die entspre-chende
Person aus seiner Perspektive ambivalent erscheinendes Bildmaterial
besitzt [20] .
Die
Inkriminierung der von den internationalen Verpflichtungen beschriebenen
Hand-lungen kann auch umgesetzt werden, ohne auf die Bestimmungshandlung
und ohne auf eine differenzierte Kriminalisierung von Kinder- und
Jugendpornographie innerhalb von einem Tatbestand zu verzichten.
Auch internationale Verpflichtungen, wel-che die Bundesrepublik
eingeht, dürfen nicht die Grundrechtsstandards - hier das Bestimmtheitsgebot
- unterlaufen. Auf Grund der Formel "zu überwiegend sexuellen
Zwecken" kann das Tatbestandsmerkmal der Bestimmungshandlung
durchaus beibehalten werden, ohne, dass dabei gegen internationale
Verpflichtungen verstoßen würde. Auch widersprechen die
entsprechenden Verträge nicht einer differenzierten Ausgestaltung
der Tatbestände bei Kindern und Jugendlichen.
C.
Von Angst geleitete Kriminalpolitik
Hier
bestätigt sich eine Tendenz, wiederholt von der Kriminologie
angesichts der Debatte um sexuellen Missbrauch festgestellt wurde.
SCHORSCH bspw. kritisiert, dass bei der Debatte dazu geneigt werde,
"die
Sexualität zu einem Faktum zu reduzieren, die sexuelle Handlung,
den Sexualakt über zu bewerten, zu isolieren und zu einem Trauma
zu erheben, ohne auf den Beziehungshorizont, in dem eine sexuelle
Handlung geschieht, abzustellen und zu differenzieren." [21]
Dies
führe zu einer undifferenzierten Poenalisierung und einer Nichtabstufung
von Unrecht in den strafrechtlichen Tatbeständen und Rechtsfolgen.
Beim
vorliegenden Entwurf wird ein generelles Problem der Strafgesetzgebung
der letzten Jahre deutlich: Die zunehmende Unkontrollierbarkeit
sog. neuer Medien führt zu der diffusen Angst, dass sich in
den Labyrinthen vernetzter Datenströme unfass-bare Verbrechen
verbergen könnten. Diese Angst steigert sich z.T. zu regelrechter
Panik, der mit einer strafrechtlichen Kontrolle begegnet wird, die
kein geeignetes Steuerungsmittel darstellt [22] . Als problematisch
erscheint hier keineswegs die naheliegende Sorge und Betroffenheit
politischer und polizeilicher Akteure um und wegen der Opfer schwerster
Sexualvergehen. Zu kritisieren ist vielmehr eine Kontrollpolitik,
welche die Sicherheit, die sie verspricht, nur einlösen könnte,
wenn sie eine flächendeckende, quasi totalitäre Inhaltskontrolle
der Kommunikation gewährleisten könnte [23] . Hier ist
insbesondere zu beachten, dass Pornographie allgemein "nur"
Kommunikation über Sexualität ist, aber nicht Sexualität
selbst [24] . Dies legt nahe, dass die Entwicklung auch im Bereich
der besonders verwerflichen Handlungen des § 184b StGB nicht
dazu führen darf, dass die Marktteilnehmer der Kinderpornographie
im Wege der Verdachtsstrafe für den eigentlichen sexuellen
Missbrauch haftbar gemacht werden [25] . Ebenso erscheinen eine
Ausdehnung des Tatbestandes und eine Auflösung der tatbestandlichen
Konturen problematisch.
Angst,
so berechtigt sie sein mag, darf nicht Regie führen in der
Strafrechtspolitik - und diese sollte davor bewahrt werden, mit
uneinlösbaren Versprechen und Erwartungen Strafbarkeiten pauschal
auszudehnen und so einen rationalen Umgang mit realen gesellschaftlichen
Problemen zu blockieren. Das Strafrecht muss ultima ratio bleiben
und darf auch bei Verbrechen, die der Schattenseite menschlicher
Sexualität entspringen, nicht effektive und nüchterne
Präventionskonzepte verhindern, indem die Strafbarkeit immer
weiter ins Vorfeld verschoben wird.
D.
Das Reformvorhaben läuft effizienter Prävention zuwider
Dies
ist von besonderer Bedeutung, weil die geplante Änderung nach
Einschätzung der Strafverteidigervereinigungen einer sinnvollen
Prävention, wie z.B. im Projekt der Berliner Charité
"Kein Täter werden" [26] , zuwiderliefe. In benanntem
Forschungs-projekt sollen Möglichkeiten präventiver Therapie
zur Verhinderung bzw. Vorbeugung sexueller Übergriffe auf Kinder
untersucht werden. Im Rahmen der Behandlung können und sollen
die Teilnehmer des Projektes lernen, mit ihren sexuellen Impulsen
so umzugehen, dass sie weder Kinder noch sich selbst schädigen.
Eine Heilung im Sinne einer Löschung des ursächlichen
Problems (auf Kinder bezogene sexuelle Impulse) ist - genau wie
bei vielen organischen Krankheiten, chronischen Erkrankungen und
den meisten psychischen und Verhaltensstörungen - nach derzeitigem
Stand des sexualmedizinischen Wissens nicht möglich. Die therapeutische
Konzentration richtet sich deshalb auf das Erlernen und Trainieren
von Fertigkeiten zum sicheren, d. h. nicht fremd- und selbstgefährdenden
Umgang mit den eigenen sexuellen Impulsen. Die Betroffenen lernen,
dass sie an ihren sexuellen Gefühlen nicht schuld sind, wohl
aber verantwortlich für ihr sexuelles Verhalten. Zu den Therapiezielen
erklärt der Sprecher des Projektes, Christoph Joseph Ahlers:
"Das
Maß aller Dinge ist die Vermeidung von Opferschäden.
Erlaubt sind allerdings Fantasien bei der Selbstbefriedigung. Schließlich
stellt sich je-der einmal Dinge vor, die in der Realität nie
ausgelebt werden können." [27]
Von
daher erscheint es nicht sinnvoll einen Straftatbestand zu schaffen,
der den Besitz ambivalenter Darstellung, die keine Rechtsgutverletzung
gem. §§ 176 ff. StGB darstellen, für die Personengruppe
mit pädosexueller Störung kriminalisiert.
Zur Breite der Therapieangebote - und damit auch der Präventionsarbeit
- indessen stellt Ahlers kritisch fest: Während jeder Schizophrene,
"der
psychotische Symptome entwickelt, [sich] in Deutschland innerhalb
weniger Tage im geschlossenen System befindet, bleibt die Patientengruppe
der Pädophilen vollkommen unterversorgt."
E.
Ergebnis
Im
Ergebnis lehnen die Strafverteidigervereinigungen die vorgesehene
Änderung des § 184b StGB ab. Ein Reformbedarf der entsprechenden
Vorschriften wird von unse-rer Seite nicht gesehen. Dringender Bedarf
besteht vielmehr im Bereich der präventi-ven und therapeutischen
Arbeit, die auf das Verhindern pädosexueller Taten zielen.
Die hier bestehenden Lücken können durch die vorgesehen
Änderung des Strafgesetzbuchs nicht geschlossen werden.
_________________
Anm.:
1 Frommel, NK 2006, 130; Thiée NK 2006, 132
2 Wulff, Sind wir alle Kinderschänder?, in: Forum Kritische
Psychologie 37, 136
3 ABl. EU L 13 vom 20.01.2004, S. 44
4 vgl. MüKom-Hörnle, § 184f, Rn. 1
5 vgl. NK-Frommel § 184 f Rn. 1
6 Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 1 Rn. 16
7 Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 1 Rn. 15
8 Tröndle/Fischer § 184f Rn. 4
9 vgl. Tröndle/Fischer § 184f Rn. 5
10 vgl. Laubenthal Sexualstraftaten, Rn. 68
11 Tröndle/Fischer, § 184b, Rn 2
12 Tröndle/Fischer ebd.; Laubenthal, Sexualstraftaten, Rn.
861 ff.; NK-Frommel §§ 184 ff., Rn. 4
13 vgl. MüKom-Hörnle § 184b Rn. 1; König, Kinderpornographie
im Internet, Hamburg 2004, Rn. 104 ff.
14 vgl. MüKom-Hörnle § 184b Rn. 2
15 MüKom-Hörnle § 184b Rn. 3; Jäger, FS Schüler-Springorum,
229, 232; Arzt Weber § 10 Rn. 23; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron,
§ 184 Rn. 2
16 vgl. Laubenthal, Sexualstraftaten, Rn. 865; BGHst 45, 42 f.
17 BGHst, 43, 366, 367 f.
18 vgl. Röhl, Befähigung und Verpflichtung zur Selbstverantwortung
- ein zentraler Aspekt in der ambulanten thera-peutischen Arbeit
mit sexuellen Kindesmisshandlern, in: Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen,
Bd. 28, Opferschutz, Richterrecht, Strafprozessreform, Ergebnisse
des 28. Strafverteidigertags, Karlsruhe 2005, S. 47
19 Danneker, Sexueller Missbrauch und Pädosexualität,
in: Sigusch, Sexuelle Störungen und ihre Behandlung, S. 266,
268
20 hierzu s. a. schon die allgemeine Kritik zu Besitzdelikten im
Strafrecht: Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte,
S. 318 ff.
21 Schorsch MschrKrim, 72 (1989), 141, 144
22 so Tröndle/Fischer § 184 Rn. 25
23 so auch Tröndle/Fischer, § 184 Rn. 25a
24 so auch Tröndle/Fischer, § 184 Rn. 7b
25 vgl. MüKom-Hörnle § 184b Rn. 3
26 www.kein-taeter-werden.de
27 im Interview in: DIE ZEIT 22/2005
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