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Stellungnahme
der Strafverteidigervereinigungen
zum

Gesetzentwurf §§ 184b StGB

Berichterstatter: Philipp Thiée


Die Strafverteidigervereinigungen nehmen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der §§ 184b, 236 StGB wie folgt Stellung:

Die Ausweitung der Strafbestimmungen wird als nicht erforderlich und nicht angemessen zur Erreichung des legitimen Schutzinteresses abgelehnt. Auch dogmatisch ist die geplante Neuregelung nicht schlüssig. Sie ist in der Form auch nicht von den internationalen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geboten.

Nach Einschätzung der Strafverteidigervereinigungen erscheint der vorliegende Gesetzentwurf als ein Beispiel symbolischer Strafrechtspolitik, die zwar die zugrunde liegenden Probleme abweichenden sexuellen Verhaltens nicht lösen kann, der aber dafür rechtsstaatliche Standards abbaut. Die Strafverteidigervereinigungen schließen sich damit anderen Stellungnahmen zu dem Gesetzesvorhaben in der Literatur an, die den Gesetzesentwurf als machtmissbräuchliches Bilderverbot ablehnen [1] . In der Diskussion um Sexualstraftaten scheint es insgesamt, so der ehemalige Leiter der psychiatrischen Hochschulklinik in Hannover, Erich Wulff, dass Reizthemen wie der sexuelle Missbrauch eine Eintrittspforte für Bestrebungen geworden sind, rechtsstaatliche Grundsätze und wissenschaftliche Erkenntnisse über Bord zu werfen, wenn es um vermeintlich selbstevidente Wahrheiten und moralisch höherwertige Ziele und Werte geht [2] .

Hintergrund der geplanten Ausweitung des Strafrechts ist einerseits der Rahmenbe-schluss der EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie [3] , andererseits das Fakultativprotokoll vom 25.05.2000 zum Übereinkommen des Schutzes der Rechte des Kindes. Gemäß Art. 2 c) des Proto-kolls gilt als Kinderpornographie jede Darstellung eines Kindes bei wirklichen und simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen sowie jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. Nach Art 3 (2) c sind von der Herstellung bis zum Besitz entsprechender Schriften alle Handlungen strafrechtlich zu erfassen.

Zunächst genügt das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung, das neu in § 184b StGB eingefügt werden soll, nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und es hebt die Trennung von Strafrecht und Moral auf (A.). Weiter ist die Streichung des Bestimmens als Tathandlung abzulehnen, da auf diese Weise eine Anbindung des Tatbe-standes an die zu schützenden Rechtsgüter aufgehoben wird (B.). Die Regelung ist Ausdruck einer allein von Angst getriebenen Kriminalpolitik (C.). Schließlich wäre die Änderung kriminalpolitisch kontraproduktiv, da sie effizienten Präventionsmodellen zuwiderlaufen würde (D.)

A. Unbestimmter Straftatbestand: Die sexuelle Handlung

Die geplante Änderung sieht in Art 1 Nr. 8 vor, die bisher in § 184b StGB enthaltene Legaldefinition von kinderpornographischen Schriften zu ändern. Eingeführt wird eine neue Legaldefinition für kinder- und jugendpornographische Schriften. Diese sollen als sexuelle Handlungen an, von und vor Personen unter 18 Jahren gefasst werden. Damit fällt der Verweis der Tathandlung auf die §§ 176 ff. StGB weg und wird durch eine semantische Bezugnahme auf § 184f StGB ersetzt.

Eine Änderung des § 184b StGB wurde aufgrund des BGH-Beschlusses vom 02.02.2006 (4 Str. 570/05) als notwendig erachtet, da dieser feststellte, dass § 184b StGB in seiner aktuellen Fassung nicht mehr Fotographien von Kindern in sexuell stimulierenden Posen als strafbar erfasst. Diese durch das SexualdelÄndG v. 27.12.2003 entstandene Lücke soll durch eine abermalige Reform des Pornographiestrafrechtes geschlossen werden. Die vorgesehene Änderung schießt über das Ziel hinaus und steht einer effektiven und sachlichen Prävention von pädosexuell motivierter Delinquenz entgegen.

Die Unbestimmtheit der in § 184f StGB vorausgesetzten sexuellen Handlung würde weit mehr Personen und Sachverhaltskonstellationen unter die Strafbarkeit gem. § 184b StGB fallen lassen, als dies die Ernsthaftigkeit und Schwere des Vorwurfes - insbesondere des Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie - gebietet. Der Begriff sexuelle Handlung wurde 1973 mit dem 4. StrRG im StGB eingeführt. Er ersetzte den Begriff der "unzüchtigen Handlung", welcher unmittelbar auf moralischen Kategorien aufbaute [4] . Der jetzige § 184f StGB hatte also die strafrechtshistorische Funktion, klarzustellen, dass auch im Bereich des Sexualstrafrechtes die Verletzun-gen von personenbezogenen Rechtsgütern insbesondere der sexuellen Selbstbe-stimmung und nicht das Aufrechterhalten von allgemeinen, vermeintlich statischen moralischen Kategorien Strafgrund sind [5] . Da der Gesetzgeber allerdings den Begriff der sexuellen Handlung unzureichend definiert hat, besteht über das Verhältnis subjektiver und objektiver Kriterien innerhalb dieses Begriffes Unklarheit. Von daher wirkt immer noch das Unterkriterium der unzüchtigen Handlung, die wollüstige Absicht, in dem Tatbestand des § 184f StGB nach [6] . Dies führt zu einer normativen Unklarheit über Fälle mit ambivalentem äußerem Erscheinungsbild [7] . In ambiva-lenten Fällen kommt es in der Praxis daher letztlich auf die festgestellte Absicht des Täters an [8] . Das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung für sich genommen bleibt aber unklar. Dies hat dazu geführt, dass zahlreiche Tatbestände des 13. Abschnittes zusätzliche normative Merkmale besitzen, um ihre spezifische Schutzfunktion entfalten zu können und so die Strafbarkeit im jeweiligen Bereich des Sexuellen zu spezifizieren. Die Formel des § 184f 1 bleibt für sich genommen bisher ohne Funktion [9] . Der Bewertungsspielraum, den der Begriff der erheblichen sexuellen Handlung offen lässt, ist daher ein Einfallstor für moralische Wertungen, das durch die Ersetzung des Begriffs "unzüchtige Handlungen" ursprünglich geschlossen wer-den sollte, und läuft insofern den Zielen des 4. StRG entgegen, das versuchte, die Delikte des 13. Abschnittes an objektiv eindeutige Rechtsgutverletzungen anzubinden.[10]

Durch die geplante Gesetzesänderung würden wegen des unbestimmten Tatbe-standsmerkmals pauschal alle Darstellungen von sexuellen Handlungen von Personen unter 18 Jahren unter dem höchst stigmatisierenden Straftatbestand der Verbreitung, des Besitzes usw. von Kinder- und Jugendpornographie fallen. Zwar spricht der Gesetzesentwurf davon, dass Jugendliche, die einverständlich pornographisches Material innerhalb einer sexuellen Beziehung von sich selbst anfertigen, aufgrund des Rechtsgedanken des § 182 StGB und als Schutzobjekt der Vorschrift selbst nicht erfasst würden. Allerdings erscheint es angesichts der Schwere des Vorwurfs unangemessen, den Tatbestand allein durch eine teleologische Reduktion einschränken zu wollen. Auch wenn aus einer Beziehung zwischen Jugendlichen heraus derarti-ges, einmal einverständlich angefertigtes pornographisches Material dann doch verbreitet wird, so erscheint hier doch - vom Schutzzweck des § 184b StGB her gedacht - ein substanziell anders zu bewertendes Unrecht vorzuliegen als bei der Verbreitung und Herstellung von Kinderpornographie durch einen Erwachsenen, der seine Machtposition gegenüber der/dem Jugendlichen ausnutzt. Im ersten Fall wäre eher an eine Persönlichkeitsverletzung zu denken als an eine zu bestrafende Teilnahme am Markt der Kinderpornographie.

Der § 184b StGB ist in Abs. I ein Qualifikationstatbestand des § 184 StGB und stellt in den weiteren Absätzen ein eigenständiges Delikt dar [11] . Über die Rechtsgüter, die bereits von § 184 StGB geschützt werden, hinaus soll die Vorschrift zu kinder-pornographischen Schriften die spezifischen Belange von Kindern schützen. Dies wäre (a.) ein mittelbarer Schutz dargestellter Kinder vor sexuellem Missbrauch und (b.) die Verhinderung der Verbreitung von Material, das allgemein zum Kindesmiss-brauch anreizt [12] . Allerdings ist der Nachweis, dass Kinderpornographie bestimmte Konsumentengruppen zur Nachahmung anregt, nicht eindeutig erbracht. Zwar geht man davon aus, dass der Konsum von Kinderpornographie sexuelle Phantasien verändert - z.B. indem das Mitleid mit missbrauchten Kindern absinkt -, aber der Nachweis eines Kausalzusammenhangs von Konsum und Missbrauch konnte bisher nicht erbracht werden.[13] Das Schwinden von Mitleid oder das Anregen pädosexueller Phantasien mag abscheulich sein, kann aber keinen Strafgrund darstellen.

Der § 184b StGB versucht durch verschiedene abstrakte Gefährdungsdelikte analog den Regelungen des BtMG den Markt von Kinderpornographie zu behindern und auszutrocknen [14] . Schon hierbei wird bemängelt, dass der bisherige § 184b nicht ausreichend in den angedrohten Sanktionsfolgen zwischen den Bedeutungen der Beiträge der einzelnen Marktteilnehmer differenziert [15] . Es erscheint angesichts des Bestimmtheitsgebotes bedenklich, wenn durch den Gesetzesentwurf nun nicht nur Differenzierungen auf der Rechtsfolgenseite vernachlässigt werden, sondern auch eine deliktsspezifische Differenzierung auf Tatbestandsebene aufgehoben wird. Das pauschale In-Eins-Setzen jeglicher Darstellung jugendlicher Sexualität mit Kin-derpornographie geht dabei unter Umständen an dem Schutzzweck des mittelbaren Schutzes von "Darstellern" vor sexuellem Missbrauch vorbei.

Eine pauschale Ausweitung der Vorschrift auf jede Darstellung sexueller Handlungen von Personen unter 18 Jahren verharmlost zugleich das Unrecht der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie, die einen sexuellen Missbrauch darstellt und mit Macht- und Ohnmachtserleben verbunden ist.

B. Der Wegfall des Bestimmens in der Tathandlung des § 184b StGB

Diese Problematik wird durch einen weiteren Aspekt der Änderung noch verschärft. Problematisch erscheint an der Neufassung vor allem, dass jede Form der Bestimmungshandlung gegenüber dem Opfer der Kinder- oder Jugendpornographischen Schrift als Tatbestandsmerkmal wegfällt. Die Streichung der Bestimmungshandlung wird nach Ansicht der Strafverteidigervereinigungen insbesondere bei der Bestrafung des Besitzes und anderer abstrakter Tatbegehungsformen problematisch - nicht so sehr bei der Herstellung. Die Bestimmungshandlung war bisher konstitutiv für das Vorliegen einer kinderpornografischen Schrift. Sie musste dabei nicht notwendiger Weise unmittelbar dargestellt werden, sondern nur aus dem Kontext ersichtlich sein [16] . Auch das Urteil des BGH, auf das sich der Gesetzgeber bezieht, sah beim sog. "posing" die Notwendigkeit einer Bestimmungshandlung. Der BGH führte dazu aus:

"Das bloße Photographieren eines nackten Kindes ist nicht strafbar. […] Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Täter ein Mädchen auffordert, seine Beine zu spreizen. Dadurch wird das Kind im Sinne von 176 V Nr. 2 StGB dazu bestimmt, eine sexuelle Handlung an ihm vorzunehmen." [17]

In dem folgenden BGH-Beschluss vom 02.02.2006 (4 Str. 570/05), der auf die ent-standene Gesetzeslücke aufmerksam macht, wurde nicht davon gesprochen, dass das "Bestimmen" das problematische Tatbestandsmerkmal gewesen sei, sondern das "an sich vornehmen". Die Berührung oder Manipulation des eigenen Körpers sei nach dem bisherigen § 184b StGB notwendig für eine sexuelle Handlung i.S.d. Vorschrift. Diese Lücke wäre auch schließbar, ohne das einschränkende Merkmal des Bestimmens aufzugeben. Indem jetzt allein auf den unbestimmten und subjektiv ein-gefärbten Begriff der sexuellen Handlung abgestellt werden soll, könnten in der Praxis dieselben Bilder, die sich unverfänglicher Weise und straflos unter den Urlaubsdias eines Familienvaters finden, auf der Festplatte eines pädosexuell Motivierten als strafbar erweisen. Alleine aufgrund der subjektiv empfundenen sexuellen Einfärbung der dargestellten Handlung in ambivalent beschreibbaren Fällen würde für an pädo-sexuellen Neigungen Leidenden eine kontextbezogene Sonderstrafbarkeit entstehen, die nicht (oder nicht bekanntermaßen) sexuell abweichende Personen nicht treffen würde. Da bei der jeweiligen einzelfallabhängigen Bestimmung dessen, was eine sexuelle Handlung ist, letztlich die Motivation des Beschuldigten entscheidend wird, geriete allein die verzerrte Wahrnehmungsstruktur von Menschen mit pädosexuellen Neigungen zum Strafgrund.

Menschen die sich bewusst von Kindern sexuell angesprochen fühlen, mangelt es häufig an der Fähigkeit, das Verhalten von Kindern als kindliches und nicht adoleszent-sexuelles Verhalten einzuordnen[18] . Problematisch erscheint diese Wahr-nehmungsverzerrung, wenn beim Erwachsenen das aus wissenschaftlicher, medizi-nischer und psychologischer Sicht unzweifelhaft vorhandene unbewusst Sexuelle im konkreten Umgang von Kindern und Erwachsenen beim Erwachsenen in eine sexuelle Erregung umschlägt, der die Erwartung einer Befriedigung zugrunde liegt [19] . Auch derjenige, bei dem entsprechende Phantasien existieren, setzt diese Neigungen nicht zwangsläufig in kriminelle Taten gegen Kinder oder Jugendliche um. Die bloße Phantasie ist noch keine Verletzung. Von daher wäre schon in der bestehen-den Gesetzeslage stärker zwischen Herstellern, Verbreitern und bloßen Besitzern von kinderpornographischem Material zu differenzieren. Nach dem neuen Gesetzentwurf würde aber schon das Vorliegen einer präventiv zu behandelnden Wahrnehmungsstörung im Sinne von Repression tatbestandsmäßig, wenn die entspre-chende Person aus seiner Perspektive ambivalent erscheinendes Bildmaterial besitzt [20] .

Die Inkriminierung der von den internationalen Verpflichtungen beschriebenen Hand-lungen kann auch umgesetzt werden, ohne auf die Bestimmungshandlung und ohne auf eine differenzierte Kriminalisierung von Kinder- und Jugendpornographie innerhalb von einem Tatbestand zu verzichten. Auch internationale Verpflichtungen, wel-che die Bundesrepublik eingeht, dürfen nicht die Grundrechtsstandards - hier das Bestimmtheitsgebot - unterlaufen. Auf Grund der Formel "zu überwiegend sexuellen Zwecken" kann das Tatbestandsmerkmal der Bestimmungshandlung durchaus beibehalten werden, ohne, dass dabei gegen internationale Verpflichtungen verstoßen würde. Auch widersprechen die entsprechenden Verträge nicht einer differenzierten Ausgestaltung der Tatbestände bei Kindern und Jugendlichen.

C. Von Angst geleitete Kriminalpolitik

Hier bestätigt sich eine Tendenz, wiederholt von der Kriminologie angesichts der Debatte um sexuellen Missbrauch festgestellt wurde. SCHORSCH bspw. kritisiert, dass bei der Debatte dazu geneigt werde,

"die Sexualität zu einem Faktum zu reduzieren, die sexuelle Handlung, den Sexualakt über zu bewerten, zu isolieren und zu einem Trauma zu erheben, ohne auf den Beziehungshorizont, in dem eine sexuelle Handlung geschieht, abzustellen und zu differenzieren." [21]

Dies führe zu einer undifferenzierten Poenalisierung und einer Nichtabstufung von Unrecht in den strafrechtlichen Tatbeständen und Rechtsfolgen.

Beim vorliegenden Entwurf wird ein generelles Problem der Strafgesetzgebung der letzten Jahre deutlich: Die zunehmende Unkontrollierbarkeit sog. neuer Medien führt zu der diffusen Angst, dass sich in den Labyrinthen vernetzter Datenströme unfass-bare Verbrechen verbergen könnten. Diese Angst steigert sich z.T. zu regelrechter Panik, der mit einer strafrechtlichen Kontrolle begegnet wird, die kein geeignetes Steuerungsmittel darstellt [22] . Als problematisch erscheint hier keineswegs die naheliegende Sorge und Betroffenheit politischer und polizeilicher Akteure um und wegen der Opfer schwerster Sexualvergehen. Zu kritisieren ist vielmehr eine Kontrollpolitik, welche die Sicherheit, die sie verspricht, nur einlösen könnte, wenn sie eine flächendeckende, quasi totalitäre Inhaltskontrolle der Kommunikation gewährleisten könnte [23] . Hier ist insbesondere zu beachten, dass Pornographie allgemein "nur" Kommunikation über Sexualität ist, aber nicht Sexualität selbst [24] . Dies legt nahe, dass die Entwicklung auch im Bereich der besonders verwerflichen Handlungen des § 184b StGB nicht dazu führen darf, dass die Marktteilnehmer der Kinderpornographie im Wege der Verdachtsstrafe für den eigentlichen sexuellen Missbrauch haftbar gemacht werden [25] . Ebenso erscheinen eine Ausdehnung des Tatbestandes und eine Auflösung der tatbestandlichen Konturen problematisch.

Angst, so berechtigt sie sein mag, darf nicht Regie führen in der Strafrechtspolitik - und diese sollte davor bewahrt werden, mit uneinlösbaren Versprechen und Erwartungen Strafbarkeiten pauschal auszudehnen und so einen rationalen Umgang mit realen gesellschaftlichen Problemen zu blockieren. Das Strafrecht muss ultima ratio bleiben und darf auch bei Verbrechen, die der Schattenseite menschlicher Sexualität entspringen, nicht effektive und nüchterne Präventionskonzepte verhindern, indem die Strafbarkeit immer weiter ins Vorfeld verschoben wird.

D. Das Reformvorhaben läuft effizienter Prävention zuwider

Dies ist von besonderer Bedeutung, weil die geplante Änderung nach Einschätzung der Strafverteidigervereinigungen einer sinnvollen Prävention, wie z.B. im Projekt der Berliner Charité "Kein Täter werden" [26] , zuwiderliefe. In benanntem Forschungs-projekt sollen Möglichkeiten präventiver Therapie zur Verhinderung bzw. Vorbeugung sexueller Übergriffe auf Kinder untersucht werden. Im Rahmen der Behandlung können und sollen die Teilnehmer des Projektes lernen, mit ihren sexuellen Impulsen so umzugehen, dass sie weder Kinder noch sich selbst schädigen. Eine Heilung im Sinne einer Löschung des ursächlichen Problems (auf Kinder bezogene sexuelle Impulse) ist - genau wie bei vielen organischen Krankheiten, chronischen Erkrankungen und den meisten psychischen und Verhaltensstörungen - nach derzeitigem Stand des sexualmedizinischen Wissens nicht möglich. Die therapeutische Konzentration richtet sich deshalb auf das Erlernen und Trainieren von Fertigkeiten zum sicheren, d. h. nicht fremd- und selbstgefährdenden Umgang mit den eigenen sexuellen Impulsen. Die Betroffenen lernen, dass sie an ihren sexuellen Gefühlen nicht schuld sind, wohl aber verantwortlich für ihr sexuelles Verhalten. Zu den Therapiezielen erklärt der Sprecher des Projektes, Christoph Joseph Ahlers:

"Das Maß aller Dinge ist die Vermeidung von Opferschäden. Erlaubt sind allerdings Fantasien bei der Selbstbefriedigung. Schließlich stellt sich je-der einmal Dinge vor, die in der Realität nie ausgelebt werden können." [27]

Von daher erscheint es nicht sinnvoll einen Straftatbestand zu schaffen, der den Besitz ambivalenter Darstellung, die keine Rechtsgutverletzung gem. §§ 176 ff. StGB darstellen, für die Personengruppe mit pädosexueller Störung kriminalisiert.
Zur Breite der Therapieangebote - und damit auch der Präventionsarbeit - indessen stellt Ahlers kritisch fest: Während jeder Schizophrene,

"der psychotische Symptome entwickelt, [sich] in Deutschland innerhalb weniger Tage im geschlossenen System befindet, bleibt die Patientengruppe der Pädophilen vollkommen unterversorgt."

E. Ergebnis

Im Ergebnis lehnen die Strafverteidigervereinigungen die vorgesehene Änderung des § 184b StGB ab. Ein Reformbedarf der entsprechenden Vorschriften wird von unse-rer Seite nicht gesehen. Dringender Bedarf besteht vielmehr im Bereich der präventi-ven und therapeutischen Arbeit, die auf das Verhindern pädosexueller Taten zielen. Die hier bestehenden Lücken können durch die vorgesehen Änderung des Strafgesetzbuchs nicht geschlossen werden.

 

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Anm.:
1 Frommel, NK 2006, 130; Thiée NK 2006, 132
2 Wulff, Sind wir alle Kinderschänder?, in: Forum Kritische Psychologie 37, 136
3 ABl. EU L 13 vom 20.01.2004, S. 44
4 vgl. MüKom-Hörnle, § 184f, Rn. 1
5 vgl. NK-Frommel § 184 f Rn. 1
6 Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 1 Rn. 16
7 Gössel, Das neue Sexualstrafrecht, 2005, § 1 Rn. 15
8 Tröndle/Fischer § 184f Rn. 4
9 vgl. Tröndle/Fischer § 184f Rn. 5
10 vgl. Laubenthal Sexualstraftaten, Rn. 68
11 Tröndle/Fischer, § 184b, Rn 2
12 Tröndle/Fischer ebd.; Laubenthal, Sexualstraftaten, Rn. 861 ff.; NK-Frommel §§ 184 ff., Rn. 4
13 vgl. MüKom-Hörnle § 184b Rn. 1; König, Kinderpornographie im Internet, Hamburg 2004, Rn. 104 ff.
14 vgl. MüKom-Hörnle § 184b Rn. 2
15 MüKom-Hörnle § 184b Rn. 3; Jäger, FS Schüler-Springorum, 229, 232; Arzt Weber § 10 Rn. 23; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184 Rn. 2
16 vgl. Laubenthal, Sexualstraftaten, Rn. 865; BGHst 45, 42 f.
17 BGHst, 43, 366, 367 f.
18 vgl. Röhl, Befähigung und Verpflichtung zur Selbstverantwortung - ein zentraler Aspekt in der ambulanten thera-peutischen Arbeit mit sexuellen Kindesmisshandlern, in: Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Bd. 28, Opferschutz, Richterrecht, Strafprozessreform, Ergebnisse des 28. Strafverteidigertags, Karlsruhe 2005, S. 47
19 Danneker, Sexueller Missbrauch und Pädosexualität, in: Sigusch, Sexuelle Störungen und ihre Behandlung, S. 266, 268
20 hierzu s. a. schon die allgemeine Kritik zu Besitzdelikten im Strafrecht: Lagodny, Strafrecht vor den Schranken der Grundrechte, S. 318 ff.
21 Schorsch MschrKrim, 72 (1989), 141, 144
22 so Tröndle/Fischer § 184 Rn. 25
23 so auch Tröndle/Fischer, § 184 Rn. 25a
24 so auch Tröndle/Fischer, § 184 Rn. 7b
25 vgl. MüKom-Hörnle § 184b Rn. 3
26 www.kein-taeter-werden.de
27 im Interview in: DIE ZEIT 22/2005

 

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