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Gemeinsame Empfehlungen
zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern
ab dem 1. Januar 2010

der Vereinigungen:

Baden-Württembergische Strafverteidiger e.V.
Initiative Bayersicher Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.
Hamburger Arbeitsgemeinschaft für Strafverteidiger e.V.
Vereinigung Hessischer Strafverteidiger e.V.
Strafrechtsausschuss des Kölner Anwaltverein e.V.
Strafverteidigerinnen- und Strafverteidigerverein Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Strafverteidigervereinigung NRW e.V.
Vereinigung Rheinland-Pfälzischer und Saarländischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V.
Strafverteidigervereinigung Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V.
Schleswig-Holsteinische Strafverteidigervereinigung e.V.

Berlin, 7. Dezember 2009

 

Die Strafverteidigervereinigungen aus elf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz/Saarland, Sachsen/Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) sowie der Strafrechtsauschuss des Kölner Anwaltverein begrüßen die mit dem Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts erfolgte Erstreckung notwendiger Verteidigung auf sämtliche Fälle der Vollstreckung von Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung ebenso wie die mit dem 2. OpferRRG vorgenommene Streichung des § 142 Abs. 1 S. 1 StPO und der dort vorgesehenen Beschränkung auf im Gerichtsbezirk ansässige Rechtsanwälte.
Die genannten Strafverteidigervereinigungen legen mit den folgenden Empfehlungen eine Beiordnungspraxis nahe, die so ausgestaltet ist, dass sowohl eine qualifizierte Verteidigung der Beschuldigten möglichst durch Verteidiger ihres Vertrauens als auch eine ausgewogene und ausschließlich an fachlichen Kriterien orientierte Auswahl der beizuordnenden Verteidiger und Verteidigerinnen gewährleistet ist.


1.
Zum 1. Januar 2010 tritt § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in Kraft. Ein notwendiger Verteidiger ist dann beizuordnen, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Die Beiordnung soll unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft erfolgen.

Zuständig ist nach § 141 Abs. 4 HS 2 StPO der Haftrichter.

Der Gesetzgeber hat die §§ 140 ff. StPO in weiteren Punkten nicht verändert. Das bedeutet, das die bisherige Beiordnungspraxis fortwirkt, nunmehr aber eine größere Zahl an Beiordnungen erfolgen wird und hierfür nicht mehr das voraussichtlich für die Hauptverhandlung zuständige Gericht, sondern der Haftrichter zuständig ist.


2.
Die oben benannten Strafverteidigervereinigungen schlagen deshalb vor, dass die Beiordnungspraxis nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Diese Praxis beansprucht Gültigkeit nicht nur für nach §§ 140 Abs. 1 Zif. 4, 142 Abs. 1 StPO vorzunehmende Beiordnungen. Sie gilt gleichermaßen für die verbleibenden Beiordnungen aufgrund der §§ 141, 142 Abs. 1 StPO in Fällen, in denen Untersuchungshaft nicht vollstreckt wird.

a. Dem Beschuldigten sollte eine Regelfrist von zwei Wochen eingeräumt werden, einen Verteidiger oder eine Verteidigerin seiner Wahl zu bezeichnen.

Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO n.F. ist dem Beschuldigten vor der Beiordnung rechtliches Gehör zu gewähren. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen; gem. S. 2 ist dieser zu bestellen, wenn nicht wichtige Gründe entgegen stehen.

Dem Beschuldigten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dieses rechtliche Gehör auch qualifiziert wahrzunehmen. Dafür ist die gängige Frist von einer Woche in der Regel zu kurz. Beschuldigte, die einen geeigneten Rechtsanwalt suchen, müssen sich erst kundig machen, einen Namen in Erfahrung bringen und sich mit dem möglichen Anwalt besprechen. Dies binnen weniger Tage zu bewältigen, dürfte vielen Beschuldigten schwer fallen. Die bloße Vorlage von Telefonverzeichnissen o. Ä. kann diesen Prozess nicht ersetzen. Häufig übersehen Beschuldigte auch Pflichtverteidigerhinweise oder Fristen für die Benennung eines Verteidigers.

In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO hat die Beiordnung im Interesse und zum Schutz des Inhaftierten "unverzüglich" zu erfolgen. Über diesen Schutz darf der Inhaftierte - jedenfalls in bestimmten Grenzen - disponieren, wenn er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Beiordnung in der Form wahrnehmen will, dass er sich selbst einen Verteidiger seines Vertrauens sucht. Zu diesem Zweck sollte ihm eine Regelfrist von zwei Wochen gewährt werden, in der er sich informieren und Kontakt zum/zur Verteidiger/in aufnehmen kann. Innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne Verteidiger stattfinden.

b. Dem Beschuldigten sollte zum Zweck qualifizierter Information neben dem sog. Letter of Rights eine nachfolgend näher beschriebene Liste ausreichend qualifizierter Verteidigerinnen und Verteidiger ausgehändigt werden.

Diese Liste sollte nach Möglichkeit von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer geführt werden; sofern die Rechtsanwaltskammern hierzu nicht bereit sein sollten, sollte von den Strafverteidigervereinigungen in Abstimmung mit den örtlichen Anwaltvereinen eine Listung zur Übernahme von Pflichtmandaten bereiter Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen erfolgen.

Für eine Aufnahme in die Liste sollte neben der Bereitschaft, Pflichtmandate zu übernehmen, eine ausreichende Qualifizierung Voraussetzung sein. Die dem Beschuldigten ausgehändigte Liste sollte neben dem Namen auch die relevanten Qualifizierungen der Gelisteten bezeichnen, in jedem Falle aber Fachanwälte für Strafrecht als solche ausweisen.

Die Liste ist Grundlage der begleitenden Beratung durch Sozialarbeiter von Justizvollzugsanstalten und sonstiger in die Gefangenenbetreuung eingebundener Personen und Instanzen.

c. Benennt der Beschuldigte vor Ablauf der Frist einen Verteidiger, so sollte dieser unverzüglich - nach Rücksprache des Benannten - bestellt werden.

Dies sollte auch für den Fall gelten, dass der Beschuldigte vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist anzeigt, sein Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen zu wollen. In diesem Falle sollte der/die Haftrichter/in - nach entsprechender Rechtsbelehrung - unverzüglich einen Verteidiger aus benannter Verteidigerliste bestellen.

Dass der unverzüglichen Bestellung auch ein schneller Rechtsbeistand des Beschuldigten folgt, setzt voraus, dass der benannte Verteidiger auch in der Lage ist, das Mandat zu anzutreten. Es sollte daher sogleich (telefonisch) Rücksprache mit dem Benannten gehalten werden, um evtl. Kollisionen o. Ä., das der Mandatsübernahme und unverzüglichen Verteidigung im Wege steht, auszuschließen.

d. Vereinfachtes Sprechscheinverfahren nach Inhaftierung

Ist die Erteilung eines Sprechscheins für ein Anbahnungsgespräch erforderlich, sollte der Inhaftierte die Gelegenheit bekommen, den Namen und die Anschrift des gewünschten Verteidigers in ein dafür vorgesehenes Formular einzutragen. Dieses ausgefüllte Formular, das in verschiedenen Sprachen vorgehalten werden sollte, wird dem Verteidiger per Post über das Gerichtsfach übermittelt und hat die Funktion eines Sprechscheins.

e. Wenn vom Beschuldigten nach Ablauf der Frist kein Verteidiger benannt wird, soll das Gericht den Verteidiger aus dieser Liste auswählen.

Ein rein schematisches Modell soll nicht angewandt werden. Die Empfehlungen berühren deshalb auch nicht die richterliche Unabhängigkeit.
Die Gerichte sind gehalten, die auf einer solchen Liste genannten Rechtsanwälte gleichmäßig zu berücksichtigen. Hier sollte, um einen unverzüglichen Beistand zu gewährleisten, ebenfalls Rücksprache mit dem benannten Verteidiger genommen werden (s. 2.d).

f. Um eine gleichmäßige Verteilung sicherzustellen, sollte die Beiordnungspraxis transparent gemacht werden.

Beiordnungen, die nicht auf eine Bezeichnung des Beschuldigten hin erfolgt sind, sollten ohne Verfahrenserwähnung mit dem Namen des beigeordneten Rechtsanwaltes bzw. der beigeordneten Rechtsanwältin an die Stelle gemeldet werden, welche die Liste führt. Damit sollen jährliche, anonymisierte statistische Auswertungen der Beiordnungspraxis erstellt werden, die die Zahl und Frequenz erfolgter Beiordnungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erkennen lassen. Dies würde auch der Evaluation des Verfahrens dienen.

g. Ein Wechsel des beigeordneten Verteidigers sollte ermöglicht werden.

Nach § 140 Abs. 3 S. 2 StPO bleibt die Bestellung des Pflichtverteidigers für das weitere Verfahren wirksam, wenn kein anderer Verteidiger bestellt wird. Der Gesetzgeber hat diese für die Beiordnung des Pflichtverteidigers durch den Haftrichter gem. § 117 Abs. 4 StPO geltende Regelung anknüpfend an die Beiordnungszuständigkeit auch für § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO übernommen.

Da die frühzeitige Beiordnung mit Inhaftierung für das gesamte, in diesem Verfahrensstand in seiner Entwicklung noch gar nicht absehbare Verfahren bindet, sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beiordnungswechsel möglich ist, zu erleichtern. Es sollte jedenfalls beim erstmaligen Verteidigerwechsel ein einfacher Antrag ausreichen und auf das Erfordernis der Darlegung der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses verzichtet werden. Eine solche Darlegung ist in der Regel nicht möglich, ohne Interna der Verteidigung preiszugeben.

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