Gemeinsame
Empfehlungen zur Praxis der Beiordnung von notwendigen Verteidigern ab
dem 1. Januar 2010der
Vereinigungen: Baden-Württembergische
Strafverteidiger e.V. Initiative Bayersicher Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger
e.V. Hamburger Arbeitsgemeinschaft für Strafverteidiger e.V. Vereinigung
Hessischer Strafverteidiger e.V. Strafrechtsausschuss des Kölner Anwaltverein
e.V. Strafverteidigerinnen- und Strafverteidigerverein Mecklenburg-Vorpommern
e.V. Strafverteidigervereinigung NRW e.V. Vereinigung Rheinland-Pfälzischer
und Saarländischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. Strafverteidigervereinigung
Sachsen/Sachsen-Anhalt e.V. Schleswig-Holsteinische Strafverteidigervereinigung
e.V.
Berlin,
7. Dezember 2009 Die
Strafverteidigervereinigungen aus elf Bundesländern (Baden-Württemberg,
Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz/Saarland,
Sachsen/Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) sowie der Strafrechtsauschuss des
Kölner Anwaltverein begrüßen die mit dem Gesetz zur Änderung
des Untersuchungshaftrechts erfolgte Erstreckung notwendiger Verteidigung auf
sämtliche Fälle der Vollstreckung von Untersuchungshaft und einstweiliger
Unterbringung ebenso wie die mit dem 2. OpferRRG vorgenommene Streichung des §
142 Abs. 1 S. 1 StPO und der dort vorgesehenen Beschränkung auf im Gerichtsbezirk
ansässige Rechtsanwälte. Die genannten Strafverteidigervereinigungen
legen mit den folgenden Empfehlungen eine Beiordnungspraxis nahe, die so ausgestaltet
ist, dass sowohl eine qualifizierte Verteidigung der Beschuldigten möglichst
durch Verteidiger ihres Vertrauens als auch eine ausgewogene und ausschließlich
an fachlichen Kriterien orientierte Auswahl der beizuordnenden Verteidiger und
Verteidigerinnen gewährleistet ist. 1.
Zum 1. Januar 2010 tritt § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO in Kraft. Ein notwendiger
Verteidiger ist dann beizuordnen, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft
oder einstweilige Unterbringung vollstreckt wird. Die Beiordnung soll unverzüglich
nach Beginn der Vollstreckung der Untersuchungshaft erfolgen.
Zuständig
ist nach § 141 Abs. 4 HS 2 StPO der Haftrichter. Der
Gesetzgeber hat die §§ 140 ff. StPO in weiteren Punkten nicht verändert.
Das bedeutet, das die bisherige Beiordnungspraxis fortwirkt, nunmehr aber eine
größere Zahl an Beiordnungen erfolgen wird und hierfür nicht mehr
das voraussichtlich für die Hauptverhandlung zuständige Gericht, sondern
der Haftrichter zuständig ist. 2. Die
oben benannten Strafverteidigervereinigungen schlagen deshalb vor, dass die Beiordnungspraxis
nach einheitlichen Richtlinien erfolgt. Diese Praxis beansprucht Gültigkeit
nicht nur für nach §§ 140 Abs. 1 Zif. 4, 142 Abs. 1 StPO vorzunehmende
Beiordnungen. Sie gilt gleichermaßen für die verbleibenden Beiordnungen
aufgrund der §§ 141, 142 Abs. 1 StPO in Fällen, in denen Untersuchungshaft
nicht vollstreckt wird.
a.
Dem Beschuldigten sollte eine Regelfrist von zwei Wochen eingeräumt werden,
einen Verteidiger oder eine Verteidigerin seiner Wahl zu bezeichnen. Nach
§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO n.F. ist dem Beschuldigten vor der Beiordnung rechtliches
Gehör zu gewähren. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, einen Rechtsanwalt
zu bezeichnen; gem. S. 2 ist dieser zu bestellen, wenn nicht wichtige Gründe
entgegen stehen. Dem
Beschuldigten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, dieses rechtliche
Gehör auch qualifiziert wahrzunehmen. Dafür ist die gängige Frist
von einer Woche in der Regel zu kurz. Beschuldigte, die einen geeigneten Rechtsanwalt
suchen, müssen sich erst kundig machen, einen Namen in Erfahrung bringen
und sich mit dem möglichen Anwalt besprechen. Dies binnen weniger Tage zu
bewältigen, dürfte vielen Beschuldigten schwer fallen. Die bloße
Vorlage von Telefonverzeichnissen o. Ä. kann diesen Prozess nicht ersetzen.
Häufig übersehen Beschuldigte auch Pflichtverteidigerhinweise oder Fristen
für die Benennung eines Verteidigers. In
den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO hat die Beiordnung im Interesse
und zum Schutz des Inhaftierten "unverzüglich" zu erfolgen. Über
diesen Schutz darf der Inhaftierte - jedenfalls in bestimmten Grenzen - disponieren,
wenn er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor der Beiordnung in der Form
wahrnehmen will, dass er sich selbst einen Verteidiger seines Vertrauens sucht.
Zu diesem Zweck sollte ihm eine Regelfrist von zwei Wochen gewährt werden,
in der er sich informieren und Kontakt zum/zur Verteidiger/in aufnehmen kann.
Innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne Verteidiger
stattfinden. b.
Dem Beschuldigten sollte zum Zweck qualifizierter Information neben dem sog. Letter
of Rights eine nachfolgend näher beschriebene Liste ausreichend qualifizierter
Verteidigerinnen und Verteidiger ausgehändigt werden. Diese
Liste sollte nach Möglichkeit von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer
geführt werden; sofern die Rechtsanwaltskammern hierzu nicht bereit sein
sollten, sollte von den Strafverteidigervereinigungen in Abstimmung mit den örtlichen
Anwaltvereinen eine Listung zur Übernahme von Pflichtmandaten bereiter Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen
erfolgen. Für
eine Aufnahme in die Liste sollte neben der Bereitschaft, Pflichtmandate zu übernehmen,
eine ausreichende Qualifizierung Voraussetzung sein. Die dem Beschuldigten ausgehändigte
Liste sollte neben dem Namen auch die relevanten Qualifizierungen der Gelisteten
bezeichnen, in jedem Falle aber Fachanwälte für Strafrecht als solche
ausweisen. Die
Liste ist Grundlage der begleitenden Beratung durch Sozialarbeiter von Justizvollzugsanstalten
und sonstiger in die Gefangenenbetreuung eingebundener Personen und Instanzen. c.
Benennt der Beschuldigte vor Ablauf der Frist einen Verteidiger, so sollte dieser
unverzüglich - nach Rücksprache des Benannten - bestellt werden. Dies
sollte auch für den Fall gelten, dass der Beschuldigte vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist
anzeigt, sein Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen zu wollen. In diesem Falle sollte
der/die Haftrichter/in - nach entsprechender Rechtsbelehrung - unverzüglich
einen Verteidiger aus benannter Verteidigerliste bestellen. Dass
der unverzüglichen Bestellung auch ein schneller Rechtsbeistand des Beschuldigten
folgt, setzt voraus, dass der benannte Verteidiger auch in der Lage ist, das Mandat
zu anzutreten. Es sollte daher sogleich (telefonisch) Rücksprache mit dem
Benannten gehalten werden, um evtl. Kollisionen o. Ä., das der Mandatsübernahme
und unverzüglichen Verteidigung im Wege steht, auszuschließen. d.
Vereinfachtes Sprechscheinverfahren nach Inhaftierung Ist
die Erteilung eines Sprechscheins für ein Anbahnungsgespräch erforderlich,
sollte der Inhaftierte die Gelegenheit bekommen, den Namen und die Anschrift des
gewünschten Verteidigers in ein dafür vorgesehenes Formular einzutragen.
Dieses ausgefüllte Formular, das in verschiedenen Sprachen vorgehalten werden
sollte, wird dem Verteidiger per Post über das Gerichtsfach übermittelt
und hat die Funktion eines Sprechscheins. e.
Wenn vom Beschuldigten nach Ablauf der Frist kein Verteidiger benannt wird, soll
das Gericht den Verteidiger aus dieser Liste auswählen. Ein
rein schematisches Modell soll nicht angewandt werden. Die Empfehlungen berühren
deshalb auch nicht die richterliche Unabhängigkeit. Die Gerichte sind
gehalten, die auf einer solchen Liste genannten Rechtsanwälte gleichmäßig
zu berücksichtigen. Hier sollte, um einen unverzüglichen Beistand zu
gewährleisten, ebenfalls Rücksprache mit dem benannten Verteidiger genommen
werden (s. 2.d). f.
Um eine gleichmäßige Verteilung sicherzustellen, sollte die Beiordnungspraxis
transparent gemacht werden. Beiordnungen,
die nicht auf eine Bezeichnung des Beschuldigten hin erfolgt sind, sollten ohne
Verfahrenserwähnung mit dem Namen des beigeordneten Rechtsanwaltes bzw. der
beigeordneten Rechtsanwältin an die Stelle gemeldet werden, welche die Liste
führt. Damit sollen jährliche, anonymisierte statistische Auswertungen
der Beiordnungspraxis erstellt werden, die die Zahl und Frequenz erfolgter Beiordnungen
von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erkennen lassen. Dies würde
auch der Evaluation des Verfahrens dienen. g.
Ein Wechsel des beigeordneten Verteidigers sollte ermöglicht werden. Nach
§ 140 Abs. 3 S. 2 StPO bleibt die Bestellung des Pflichtverteidigers für
das weitere Verfahren wirksam, wenn kein anderer Verteidiger bestellt wird. Der
Gesetzgeber hat diese für die Beiordnung des Pflichtverteidigers durch den
Haftrichter gem. § 117 Abs. 4 StPO geltende Regelung anknüpfend an die
Beiordnungszuständigkeit auch für § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO übernommen. Da
die frühzeitige Beiordnung mit Inhaftierung für das gesamte, in diesem
Verfahrensstand in seiner Entwicklung noch gar nicht absehbare Verfahren bindet,
sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beiordnungswechsel möglich ist,
zu erleichtern. Es sollte jedenfalls beim erstmaligen Verteidigerwechsel ein einfacher
Antrag ausreichen und auf das Erfordernis der Darlegung der Zerrüttung des
Vertrauensverhältnisses verzichtet werden. Eine solche Darlegung ist in der
Regel nicht möglich, ohne Interna der Verteidigung preiszugeben. |