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Gesetz
zur Stärkung der Rechte
von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
Stellungnahme
der Strafverteidigervereinigungen zum
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz
Berlin,
1. März 2011
Berichterstatter: RA Thomas Koll (Aachen)
RA Jasper von Schlieffen (Berlin)
I. Gegenstand des Entwurfs
Das
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen
Missbrauchs soll die Vor-schläge umsetzen, die
der von der Bundesregierung eingesetzte "Runde
Tisch sexu-eller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits-
und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen
Einrichtungen und im familiären Bereich" erarbeitet
hat. Das erklärte Ziel des "Runden Tisches",
der gemeinsamen Verantwortung für einen verbesserten
Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter
Gewalt gerecht zu werden, wird dabei mit dem vorliegenden
Gesetzesentwurf nicht erreicht.
Der
vorliegende Gesetzesentwurf zielt ersichtlich nicht
auf die Rechte von minderjährigen Verletzten ab.
Diesbezüglich wurden bereits mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz
vom 29.7.2009 (BGBl. I, S. 2280) umfassende Ausweitungen
des Rechtsschutzes dieser Personengruppe vorgenommen.
Diese
Stärkung der Rechte soll nun auch volljährig
gewordenen Missbrauchsopfern zu Gute kommen. Im Einzelnen
versucht der vorliegende Entwurf auf vier Ebenen die
Rechte der betroffenen Person zu stärken:
1.
Erleichterter Zugang volljähriger Missbrauchsopfer
zur Bestellung eines
Opferanwalts
2. Erstreckung der Vorschriften der StPO über
den Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Videovernehmung
auf volljährig gewordene Opfer, sofern sie zum
Tatzeitpunkt minderjährig waren.
3. Präzisierung der Vorschriften über die
Zuständigkeit der Gerichte für Jugend-schutzsachen
sowie die Qualifikationsansprüche an Jugendrichter
und Jugend-staatsanwälte
4. Verlängerung der zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften
für Schadenersatz-ansprüche aufgrund Missbrauchs
auf 30 Jahre.
II.
Stellungnahme
1.
Grundsätzliches zum Opferschutz im Strafverfahren
Die
den Entwurf tragende Bestrebung, die Rechtstellung des
Zeugen, namentlich des geschädigten Zeugen, im
Strafverfahren zu verbessern, ist bedenklich, weil und
soweit sie in Konflikt mit dem Prozessziel der Wahrheitsermittlung
gerät. Die STRAFVERTEIDIGERVEREINIGUNGEN haben
wiederholt, zuletzt in der Stellungnahme zum 2.Opferrechtsreformgesetz
vom 29.07.2010, darauf hingewiesen, dass viele der in
neuerer Zeit vorgenommenen gesetzlichen Maßnahmen
zur Verbesserung der Rechtsstellung von Zeugen und Geschädigten
im Strafverfahren geeignet sind, die Unschuldsvermutung
zuungunsten des Beschuldigten zu beeinträchtigen
und die Qualität des Zeugen als Beweismittel zu
schmälern.
a)
Die gesetzgeberisch verstärkt vorangetriebene Polarisierung
zwischen dem Beschuldigten und dem möglichen Geschädigten
der Straftat, der mit wirkungsvollen Informations- und
Teilhaberrechten ausgestattet wurde, führt dazu,
dass schon im Ermittlungsverfahren jene Rollen fest
zugeschrieben werden, die eigentlich erst am Ende des
richterlichen Erkenntnisverfahrens stehen sollten. Das
auf diese Weise gesetzlich implementierte Vorurteil
gefährdet die für den Beschuldigten streitende
gesetzliche Unschuldsvermutung, weil die Rollenzuschreibung
von "Täter" und "Opfer" schon
lange vor Eintritt der Rechtskraft verbindlich zu werden
droht.
b)
Diese Gefahr einer vorauseilenden Zuschreibung wird
nicht zuletzt durch den im Entwurf gewählten Begriff
"Opfer" verstärkt, der wenigstens hermeneutisch
vorwegnimmt, was am Ende des richterlichen Erkenntnisverfahrens
stehen sollte. Der Begriff des Opfers, der religiöse
Motive evoziert, ist dem rechtsstaatlichen Strafverfahren
grundsätzlich fremd - und sollte es auch bleiben.
c)
Durch die auch mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf
vorangetriebene Ausstattung des möglichen Verletzten
mit umfangreichen Informations- und Teilhaberechten
wird in gleichem Maße das Beweismittel Zeuge in
seiner Beweisqualität geschwächt. Der historische
Gesetzgeber war sich der Schwäche des Zeugenbeweises,
die u.a. aus dem möglichen Interesse des Zeugen
am Ausgang des Verfahrens resultiert, bewusst und sah
deshalb prozessuale Vorkehrungen vor, um den Zeugen
möglichst unbefangen zu halten (§ 58 Abs.
1 Satz 1 u. § 243 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Zeuge
soll nach diesem Modell seine Aussage möglichst
unbeeinflusst von der Kenntnis der Einlassung des Angeklagten
und der Aussagen anderer Zeugen machen. Die Hoffnung
auf Unbefangenheit des Zeugen wird durch die Einräumung
eines Rechts auf umfassende Akteneinsicht schon vor
der Hauptverhandlung und ein Recht auf unbeschränkte
Anwesenheit in der Hauptverhandlung zerstört. Schünemann
hat diese Entwicklung mit den Worten zu-sammengefasst:
"Mit
der fürsorglichen Gesetzgebung der vergangenen
Jahre wandelt sich die Aussage des hoch gerüsteten
Opferzeugen von der Wissensbekundung zur Parteierklärung
eines Zusatzanklägers, der seine Interessen hinter
der Maske des Beweis-mittels wahrnehmen kann."
Auf
diesen Einwand der Dekonstruktion des Zeugen als Beweismittel
geben die Entwurfsverfasser und die Befürworter
der Stärkung der Zeugenrechte keine Antwort.
d)
Die präsumtive Rollenzuweisung der Opferschutzgesetzgebung
der letzten Jahre betrifft gleichermaßen den Zeugen,
der den Beschuldigten wahrheitsgemäß belastet
wie den Zeugen, der ihn wahrheitswidrig belastet. Die
Möglichkeiten des Gerichts, zwischen beiden Zeugen
zu unterscheiden, sind deutlich geschmälert, wenn
der verleumderische Zeuge sich durch Informations- und
Teilhaberechte schon im Ermittlungsverfahren über
das Ergebnis anderer Beweiserhebungen und vielleicht
das Verteidigungsverhalten des Beschuldigten informieren
kann und während der Hauptverhandlung die Entwicklung
der Beweisaufnahme lückenlos verfolgen kann. Gerade
in Verfahren, in denen der Aussage des geschädigten
Zeugen entscheidende Bedeutung zukommt, beschwört
dies die Gefahr eines Fehlurteils geradezu herauf. Die
naheliegende Konsequenz, den Beweiswert der Aussage
des Opferzeugen als umso geringer anzusehen, je stärker
er seine prozessualen Rechte in Anspruch nimmt, hat,
soweit ersichtlich, bislang noch kein Gericht gezogen.
Immerhin
ist festzustellen, das sich mittlerweile auch in der
Strafrechtswissenschaft zunehmend Skepsis gegen den
seit Jahren betriebenen Ausbau der Opfer-rechte im Strafprozess
breit macht (vgl.Schünemann ZIS 2009, 484; Bung
StV 2009, 430; Weigend FS Schöch 947; Rieß
ZIS 2009, 466).
2.
Grundsätzliches zum Entwurf
Die
den Entwurf tragenden Bestrebungen, die Rechtsstellung
erwachsener Zeugen im Strafverfahren zu verbessern,
ist bedenklich, weil sie mit dem Prozessziel der Wahrheitsermittlung
in unmittelbarem Konflikt gerät und letztendlich
zu einer weiteren Aushöhlung klassischer Prozessmaximen
der StPO führt. Der Schutz erwachsener Zeugen vor
Mehrfachvernehmungen, unabhängig von einer konkreten
und individuellen Beeinträchtigung deren Rechte
im jeweiligen Strafverfahren, wird kategorisch abgelehnt.
Die
Aussagepflicht eines Zeugen im Strafprozess ist stets
als staatsbürgerliche Pflicht angesehen worden
(vgl. BVerfGE 49, 280, 284), die erst neuerdings in
der StPO einfachgesetzlich normiert wurde. Ohne Zeugenaussage
gibt es keinen Gerichtsprozess. Dabei ist die Wahrnehmung
dieser staatsbürgerlichen Pflicht immer mit einer
"Belastung" für den Zeugen verbunden,
wobei diese individuell völlig unterschiedlich
wahrgenommen wird.
Es
gibt für die nunmehr vorgeschlagenen gesetzlichen
Änderungen keine notwendigen Erfordernisse, insbesondere
keine empirischen oder wissenschaftlichen Untersuchungen,
die eine tatsächliche übermäßige
Belastung gerade von Zeugen, welche Missbrauch in ihrer
Jugend erlebt haben, im Rahmen des Strafprozesses belegen.
Schon
nach geltendem Recht können konkret beeinträchtigte
erwachsene Zeugen hineichend geschützt werden,
insbesondere sofern diese ihre Schutzbedürftigkeit
- z.B. durch ärztliche Atteste - belegen. Auf §
19a RiStBV sei hingewiesen, die dort enthaltenen Empfehlungen
sind gängige Praxis.
III.
Zu den einzelnen Regelungen des Entwurfs
Einige
der geplanten Neuregelungen werden von den Strafverteidigervereinigungen
begrüßt, da sie umsetzen, was seit langem
auch von den Strafverteidigervereinigungen gefordert
wird. Diesbezüglich sind einige Regelungen aber
erneut zu kurz greifend und ausschließlich beschränkt
auf die rechtspolitisch und allgemeinpolitisch ausgemachte
"Zielgruppe" der Missbrauchsopfer.
Stattdessen
verdient der als BRAK-Stellungnahme 1/2010 vorliegende
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Wahrheitsfindung
im Strafverfahren durch verstärkten Einsatz von
Bild-Ton-Technik mehr Aufmerksamkeit.
Sofern
also einzelne ins Auge gefasste Neuregelungen ausdrücklich
befürwortet werden, darf dies nicht darüber
hinwegtäuschen, dass die Grundtendenz des Entwurfs
- insbesondere der erneute Versuch, Strafrechtspolitik
sachwidrig einzig an den vermeintlichen Interessen möglicher
Verletzter auszurichten - auf strikte Ablehnung durch
die Strafverteidigervereinigungen stößt.
1.
§ 58 a Abs. 1 Satz 1 StPO-E
Nach
der Neureglung sollen Vernehmungen als richterliche
Vernehmungen aufgezeichnet werden, wenn damit die schutzwürdigen
Interessen von Personen, die als Kinder oder Jugendliche
durch die Straftat verletzt worden sind, besser gewahrt
werden können oder - wie bisher - wenn die spätere
Unerreichbarkeit des Zeugen zu besorgen ist.
Diesbezüglich
ist zu sagen, dass aus Reihen der Anwaltschaft und der
Strafverteidiger-vereinigungen seit langer Zeit die
Forderung aufgestellt worden ist, dass sämtliche
Vernehmungen von Zeugen und Beschuldigten im Strafverfahren
umfassend audiovisuell zu dokumentieren sind, insbesondere
auch um die Möglich-keit einer Rekonstruktion der
Aussageentstehung zu gewährleisten und um Rechtsverletzungen
im Rahmen von Vernehmungen entgegen zu wirken (vgl.
insoweit den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung
der Wahrheitsfindung im Strafverfahren durch verstärkten
Einsatz von Bild-Ton-Technik, BRAK-Stellungnahme 1/2010).
Dies sollte jedoch außerhalb der Vorschrift des
§ 58 a StPO umfassend geregelt werden.
Die
Aufzeichnung als richterliche Vernehmung zielt ausschließlich
darauf ab, ein Beweissurrogat für eine spätere
Hauptverhandlung zu gewinnen und den Zeugen eine erneute
Vernehmung in der Hauptverhandlung zu ersparen. Damit
wird der vom Tatrichter zu würdigende Beweisstoff
für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage
bedenklich verkürzt. In der Leitentscheidung zur
Glaubhaftigkeitsbegutachtung hat der BGH - sachverständig
- beraten nachdrücklich betont, welche Bedeutung
der sog. Konstanzanalyse bei der Überprüfung
der Glaubhaftigkeit eines Zeugen zukommt . Die auch
diesem Entwurf zugrunde liegende Tendenz, dem Zeugen
wiederholte Vernehmungen zu ersparen, steht im Widerspruch
zu dem aussagepsychologisch fundierten Erfordernis,
möglichst breites Aussage-material des Zeugen zu
demselben Sachverhalt zur Verfügung zu haben, um
dieses im Rahmen einer Konstanzanalyse auszuwerten.
Dieser grundlegende Konflikt zwischen Opferschutz und
Wahrheitsfindung wird von den Befürwortern einer
Ausweitung des Opferschutzes beharrlich ignoriert.
Dass
die bisher für jugendliche Zeugen bestehende Schutzvorschriften
- wie auch in der Neuregelung des § 58 a StPO -
nunmehr auf diejenigen Zeugen ausgeweitet werden, die
zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, ist unverständlich
und systemwidrig.
Die bisherigen Schutzvorschriften zum Schutz minderjähriger
Zeugen knüpften daran an, dass für Jugendliche
eine gewisse Vermutung der Schutzbedürftigkeit
aufgrund ihrer lebensaltersbedingt nicht voll ausgereiften
Persönlichkeit besteht. Diese Vermutung - die im
Einzelfall auch bei jugendlichen Zeugen unzutreffend
sein kann - knüpft an eindeutige und sachgerechte
Kriterien (Lebensalter) an. In weiten Teilen der Rechtsordnung
gibt es für Minderjährige Spezialvorschriften,
insofern war es bisher auch dogmatisch begründbar,
wieso für diese Zeugen auch im Strafprozess besondere
Schutzvorschriften gelten sollen. Diesen Grundsatz gibt
der neue Gesetzesentwurf nunmehr auf. Es wird einzig
und allein an das Alter des Zeugen zur Tatzeit angeknüpft.
Dieses Anknüpfungskriterium ist völlig ungeeig-net,
eine tatsächliche Schutzbedürftigkeit des
Zeugen zu indizieren.
In
diesem Zusammenhang ist auch unverständlich, warum
die Entwurfsverfasser, die die Notwendigkeit einer Neuregelung
empirisch aus den Beratungen des sog. Runden Tisches
"Sexueller Kindesmißbrauch in Abhängigkeits-
und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen
Einrichtungen und im familiären Bereich" ableiten,
den Anwendungsbereich der Neuregelung für jede
Straftat öffnen, deren Verletzter ein zur Tatzeit
Minderjähriger ist. Damit sprengt der Entwurf seine
ei-gene Basis, indem er den Anwendungsbereich des §58
a StPO auch auf zur Tatzeit minderjährige Opfer
eines Betruges oder einer Beleidigung erstreckt.
Bereits
mit der geltenden Rechtslage können - durch Missbrauchshandlungen
in der Jugend - konkret beeinträchtigte erwachsene
Zeugen im Rahmen von Vernehmungen mit den bestehenden
Vorschriften ausreichend geschützt werden. Eine
Verletzung ihrer Rechte ist - im Falle einer konkreten
Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange
- somit bereits jetzt ausgeschlossen. Die vorgeschlagene
Neuregelung wird letztendlich dazu führen, dass
eine - in vielen Fällen unzutreffende - unwiderlegbare
Vermutung dahingehend geschaffen wird, dass jeder erwachsene
Zeuge, der in der Jugend Opfer einer Straftat geworden
ist, besonders schutzbedürftig in seiner Stellung
als Zeuge sei. Dies ist weder empirisch belegt noch
sonst nachzuvollziehen.
Die
seit langem geäußerte Forderung der Anwaltschaft
und der Strafverteidigervereinigungen hingegen würde
zu einer umfassenden audio-visuellen Dokumentation aller
Vernehmungen im Ermittlungsverfahren führen, also
auch in den Fällen, in denen die möglichen
Opfer sexuellen Missbrauchs zwischenzeitig erwachsen
geworden sind. Dabei ist der Entwurf in der BRAK-Stellungnahme
1/2010 je-doch - im Gegensatz zu den Regelungen im vorliegenden
Referentenentwurf - auch geeignet, die Beschuldigtenrechte
angemessen zu wahren.
2.
§ 69 Abs. 2 Satz 2 StPO-E
Die
Klarstellung, dass Zeugen, die durch die Straftat verletzt
sind, insbesondere Gelegenheit zu geben ist, sich zu
den Auswirkungen der Tat zu äußern, ist überflüssig.
Denn gem. § 69 Abs. 1 StPO hat das Gericht von
jedem Zeugen zunächst einen freien, zusammenhängenden
Bericht zu fordern. Im Rahmen dieses Berichts besteht
bereits nach geltendem Recht für jeden Verletzten
einer Straftat die Möglichkeit, sich im Rahmen
seiner Zeugenvernehmung zu den Auswirkungen der Tat
auf ihn zu äußern. Ferner - darauf weisen
die Entwurfsverfasser selbst zutreffend hin - sind die
Auswirkungen der Tat vom Gericht, auch wenn sie nicht
für den Schuldspruch relevant sind (z.B. §
226 StGB), ohnehin im Rahmen der Strafzumessung (§
46 Abs. 2 StGB) nach Maßgabe der Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs.2 StPO) unter Inanspruchnahme des Fragerechts
(§ 69 Abs. 2 StPO) zu erforschen. Dass dies in
der Praxis nicht in ausreichendem Maße geschehe,
wird von den Entwurfsverfassern nicht behauptet und
ist auch nicht ersichtlich.
Eine
überflüssige, weil bloß von deklaratorischen
Absichten getragene Gesetzesergänzung könnte
darüberhinaus von der Praxis dahin mißverstanden
werden, dass dem verletzten Zeugen bezüglich dieser
Teile seiner Aussage ein eigenständiges Erklärungsrecht
zukommt. Ungeachtet dessen ist die Einfügung der
Ergänzung in der StPO systemwidrig, da sich die
Antwort auf die Frage, welche Umstände der Tatrichter
im Strengbeweisverfahren für Schuldspruch und Strafmaß
zu er-forschen hat, allein an den Vorgaben des materiellen
Strafrechts orientiert.
3.
§ 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO-E
Die
Klarstellung durch Verschiebung von Absatz 2 letzter
Halbsatz in den Absatz 1 der Vorschrift ist zu begrüßen.
Damit ist eindeutig klargestellt, dass in jedem Fall
bei Bestellung eines "Opferanwalts" auch dem
Beschuldigten zur Wahrung der Waffengleichheit ein Verteidiger
zu bestellen ist.
Insbesondere
im Hinblick auf die geplanten Neuregelungen in §
58 a, 255 a StPO ist diese Maßnahme jedoch unzureichend,
um die Waffengleichheit im Strafprozess zu wahren und
das Gleichgewicht nicht einseitig zum Nachteil des Beschuldigten
zu verschieben.
Die
geplanten Neuregelungen in § 58 a, 255 a StPO sehen
letztendlich vor, dass bereits in einem frühen
Verfahrensstadium durch Videoaufzeichnung einer richterlichen
Vernehmung des verletzten Zeugen ein Beweissurrogat
für die spätere Hauptverhandlung geschaffen
werden soll. Bei entsprechender Anwendung der - heftig
kritisierten - Neuregelungen wäre damit diese richterliche
Vernehmung in vielen Fällen die erste und auch
einzige Möglichkeit für den Beschuldigten,
Fragen an den Zeugen stellen zu können bzw. stellen
zu lassen.
In
der bisherigen Praxis wird regelmäßig dem
Beschuldigten ein Verteidiger erst kurzfristig vor einer
solchen Vernehmung bestellt. In diesem Zeitpunkt ist
es oftmals unmöglich für den Verteidiger,
sich innerhalb der kurzen verbleibenden Zeit bis zum
Termin einen ausreichenden Überblick über
den Stand der Ermittlungen zu verschaffen und eine geeignete
Verteidigungsstrategie für den Beschuldigten zu
entwickeln. Zudem würde gerade die Neuregelung
die Problematik verschärfen, dass durch die frühzeitige
richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren, deren
Aufzeichnung als Beweissurrogat im Rahmen des weiteren
Verfahrens verwendet wird, eine faktische Präklusion
von Fragen an den Zeugen geschaffen wird. Dies kann
nur weitestgehend vermieden werden, wenn zum Zeitpunkt
einer Vernehmung nach § 58 a StPO-E bereits alle
anderen in Betracht kommenden Zeugen umfassend vernommen
worden sind, ggf. sogar nachvernommen worden sind, nachdem
die Verteidigung Akteneinsicht hatte. Anderenfalls werden
sich zwangsläufig in der Folgezeit Rückfragen
an den Zeugen ergeben, die durch die geplante Vorgehensweise
möglicherweise präkludiert sind.
In
der Praxis erfolgt die Beiordnung des Verletztenbeistands
zum Teil erst nach Anklageerhebung, auch wenn dieser
schon oft bereits bei Erstattung der Strafan-zeige tätig
ist.
Vor
diesem Hintergrund ist es dringend erforderlich, dass
§ 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO-E in gleicher Weise ausgestaltet
wird, wie die Verteidigerbestellung bei Untersuchungshaft.
Es muss klargestellt werden, dass dem Beschuldigten
sofort ein Verteidiger beizuordnen ist, wenn sich der
Geschädigte von einem Anwalt vertreten lässt,
um die gebotene Waffengleichheit zu wahren.
§
140 Abs. 1 Nr. 9 StPO-E sollte daher wie folgt gefasst
werden: "9.
sich der Verletzte, dem nach den §§ 397a und
406g Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet werden
kann, durch einen Anwalt vertreten lässt."
4.
§§ 141, 142 StPO-E
Diese
Vorschriften sind in Zusammenhang mit § 140 StPO-E
zu sehen. Es gilt das dort Gesagte. Dementsprechend
sollte § 141 Absatz 1 StPO nicht geändert
werden, vielmehr dem Absatz 3 folgender Satz 4 angehängt
werden: "Im
Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 9 wird der Verteidiger
zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ermittlungen
bestellt, spätestens jedoch vor einer Vernehmung
nach § 58a StPO."
§
142 StPO sollte nicht geändert werden, da die in
diesen Fällen erforderlichen Spezialkenntnisse
des Verteidigers - genau wie bei § 140 Abs. 1 Nr.
4 StPO - bei den in § 142 Abs. 2 StPO genannten
Personen regelmäßig nicht vorliegen.
5.
§ 255 a StPO-E
Die
geplante Änderung wird aus den in der Einleitung
genannten Gründen abgelehnt. Die geplante Neuregelung
in Absatz 2 Satz 2 würde generell die Zeugenpflichten
von erwachsenen Opfern sexuellen Missbrauchs im Gegensatz
zu denen anderer Verletzer ohne sachlichen Grund einschränken
und somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung
von Verletzten anderer schwerer Delikte führen.
Es ist in diesem Bereich wie bisher ausreichend, dass
im Falle einer Vernehmung in der Hauptverhandlung -
nach Ausschöpfung aller sonstigen Schutzmöglichkeiten
(Ausschluss der Öffentlichkeit, §§ 247,
247 a StPO) - konkret beeinträchtigte Zeugen im
Einzelfall vernehmungsunfähig sind. In den Fällen,
wo dieser Zustand dauerhaft ist, kann nach § 251
StPO verfahren werden.
6.
§ 397a StPO-E
Die
geplante Änderung wird abgelehnt. Zum einen ist
der Strafprozess kein Parteiprozess, die Aufgaben der
Anklage - und damit auch die Interessen der Verletzten
- werden in jedem Fall von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen.
Die bisherige Regelung lässt es bereits jetzt zu,
einem erwachsenen Zeugen / Nebenkläger nach §
397 a Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 StPO einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wenn er anders seine Interessen nicht ausreichend wahrnehmen
kann. Dies ist ausreichend. Bei den Verbrechenstatbeständen
gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfolgt eine Beiordnung
altersunabhängig zudem nach Abs. 1 Nr. 1.
Zudem kann jeder Nebenkläger, dem die wirtschaftlichen
Mittel fehlen, Prozesskostenhilfe nach § 397 a
Abs. 2 StPO beantragen, sofern er seine Interessen selbst
nicht ausreichend wahrnehmen kann.
Die
Streichung von Absatz 3 Satz 3 ist sachgerecht, allerdings
sollte im Sinne der Einheitlichkeit des Regelungsgefüges
der Zeugenvorschriften auch § 68 b Abs. 3 wie folgt
geändert werden: "(3)
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz
1 sind mit der Beschwerde anfechtbar unanfechtbar. Ihre
Gründe sind aktenkundig zu machen, soweit dies
den Untersuchungszweck nicht gefährdet."
Wie
der vorliegende Referentenentwurf auf Seite 16 betont,
trägt dies dazu bei, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
- die gerade auch in diesem Bereich der-zeit stark abweichend
ist - sicherzustellen.
7.
§ 406d StPO-E
Die
geplante Änderung wird abgelehnt. Der zu erwartende
organisatorische Aufwand insbesondere im Justizvollzug
lässt befürchten, dass sich diese Regelung
negativ auf die Gewährung von Vollzugslockerungen
auswirkt, sofern der Verletzte von dieser Vorschrift
Gebrauch macht. Vollzugslockerungen dienen der Resozialisierung,
diese darf nicht durch Mitwirkungsrechte des Verletzten
beeinträchtigt werden. Sofern der Entwurf in seiner
Begründung auf Seite 17 diesbezüglich aus-führt,
dass ein berechtigtes Interesse z.B. dann bestünde,
wenn ein Verurteilter "gezielt den Kontakt zu dem
Verletzten sucht", können derartige (hypothetische)
Einzelfälle nicht die Änderung der Vorschrift
rechtfertigen. Im Übrigen kann unzu-lässigen
Näherungsversuchen des Verurteilten bereits im
Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften mit einem
Kontaktverbot begegnet werden.
8.
Änderungen des GVG (§§ 24, 26 StPO-E)
Die
geplante Neuregelung ist abzulehnen. Sofern es um die
Interessen konkret schutzbedürftiger (insbesondere
minderjähriger) Zeugen geht, ist die geplante Neuregelung
von § 24 GVG gängige Praxis.
§
24 GVG stößt jedoch bereits in seiner derzeitigen
Fassung auf zum Teil erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken (vgl. z.B. Heghmanns DRiZ 2005, 288, 291; BeckOK
GVG § 24, Eschelbach, Rn. 13; Meyer-Goßner,
StPO, § 24 GVG Rn. 6), insbesondere im Falle einer
durch die "bewegliche Zuständigkeit"
eintretenden Beschränkung des Instanzenzugs.
Vor
diesem Hintergrund wird die geplante Neuregelung insbesondere
im Kontext des Ziels des Entwurfs, erwachsene Verletzte
(ohne konkrete Schutzbedürftigkeit im Einzelfall)
vor einer Mehrfachvernehmung zu schützen, abgelehnt.
Die Änderung dürfte im Kontext des Entwurfs
verfassungswidrig sein.
Die Änderung von § 171 b GVG ist im Hinblick
auf § 172 Nr. 4 GVG - insbesondere im gesetzlichen
Gefüge der §§ 247a, 255a StPO betrachtet
- überflüssig und wird daher abgelehnt.
9.
Änderungen im JGG (§§ 36, 37 StPO-E)
Die
geplanten Änderungen werden von den Strafverteidigervereinigungen
inhaltlich umfassend begrüßt. Sofern die
geplante Neuregelung aber einerseits die Merkmale hinsichtlich
der Qualifikation von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten
sehr vage definiert (was sind "belegbare Kenntnisse",
wie werden sie belegt?), andererseits den starren Ausschluss
bestimmter Personen - insbesondere der Amtsanwälte
- vorsieht (es gibt äußerst erfahrene und
qualifizierte Praktiker in der Amtsanwaltschaft, vgl.
insoweit die Stellungnahme des DRB zu diesem Entwurf),
scheint aus Sicht der Strafverteidiger ein Hinweis auf
die Fachanwaltsordnung (FAO) im anwaltlichen Bereich
geboten. Dort wird dezidiert der Erwerb, der Nachweis
und der Erhalt spezieller Kenntnisse in einzelnen Rechtsgebieten
geregelt. Eine vergleichbare Regelung der jugendrichterlichen
und jugendstaatsanwaltlichen Spezialisierung sollte
angedacht werden, insbesondere um eine Überfrachtung
des JGG zu vermeiden.
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