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30. Strafverteidigertag
Frankfurt/Main, 24.-26.3.2006

Ergebnisse der Arbeitsgruppen

AG 1 - Vom Sinn und Zweck der Strafe

Staatliches Strafen als Sanktion für kriminelles Unrecht soll nach herrschender Rechtsprechung „gerechter Schuldausgleich“ sein, gleichzeitig aber auch dazu dienen, die „Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vor der Rechtsgemeinschaft“ zu demonstrieren.

Seit etlichen Jahren ist der Bereich staatlichen Strafens durch Einführung neuer oder Ausweitung bestehender Tatbestände sowie die Anhebung der Strafrahmen erheblich ausgeweitet worden. Trotz zumindest leicht rückläufiger Kriminalitätsentwicklung bleibt eine (auch über die Medien vermittelte) subjektive Kriminalitätsfurcht. Offenbar vermag es das Strafrecht trotz seiner erweiterten Möglichkeiten nicht, das Vertrauen der Bevölkerung in seine schützende Funktion wieder herzustellen.

Auf verschiedenen Feldern (Drogenkonsum, Steuerehrlichkeit, Verhalten nach Verkehrsunfällen, Ladendiebstahl usw.) ist festzustellen, dass auch erweiterte Strafbarkeit und erhöhte Strafrahmen nicht zu einem Rückgang der Delikte führen. Hieran zeigt sich, dass Strafrecht nicht in der Lage ist, bestimmte gesellschaftliche Probleme zu lösen. Schon weil die Verhängung von Strafen immer nur ultima ratio sein darf, müssen für gesellschaftliche Konflikte andere Lösungen als das Strafrecht gefunden werden.

Die genannten Beispiele zeigen auch deutlich, dass Strafe nicht abschreckend wirkt. Die Verhängung von Strafe zur Abschreckung Dritter ist dem Täter gegenüber grundsätzlich ungerecht, weil er zu anderen, außerhalb seiner Tat liegenden Zwecken instrumentalisiert wird. Auch spezialpräventiv kann Strafe ihre Wirkung verfehlen, wenn der Täter irrational handelt oder nach seiner Einschätzung das Entdeckungsrisiko gering ist.

Der Vollzug der Strafe soll nach noch immer geltender Gesetzeslage der Resozialisierung des Täters dienen. Rechtspolitisch und in der öffentlichen Diskussion wird demgegenüber gefordert, mit dem Strafvollzug die öffentliche Sicherheit zu stärken. Dem ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Eine gelungene Resozialisierung schützt auch die Allgemeinheit am nachhaltigsten vor neuen Straftaten. An der Tatsache, dass Haft die Möglichkeiten therapeutischer und anderer Hilfsangebote erheblich erschwert, hat sich noch immer nichts geändert.

AG 2 - Feindstrafrecht - Ein Gespenst geht um im Rechtsstaat

1. Jakobs’ Feindstrafrecht zeigt eine Entwicklung von einem ursprünglich eher kritischen zu einem später stärker affirmativen Strafrechtskonzept.

2. Feindstrafrecht ist eine Ausprägung des radikalen Positivismus.

3. Die verbreitete Annahme einer analytisch-kritischen Potenz des Feindstrafrechts ist nicht unproblematisch.

4. Das Feindstrafrecht von Jakobs trägt in zentralen Theorieelementen freiheitsfeindlich-totalisierende Züge.

5. Das Feindstrafrecht hat sich in der Praxis zur Bekämpfung der Kriminalität als ineffektiv und kontraproduktiv erwiesen, wie das Beispiel Kolumbien gezeigt hat. Der Feind im Feindstrafrecht ist ein konstruierter Feind.

6. Auf den Begriff des Feindstrafrechts sollte verzichtet werden.

AG 3 - Strafverteidigung von Ausländern

1. Strafe und Ausweisung erweisen sich in der Praxis als Doppelbestrafung, insbesondere der Automatismus der Ist- und Regelausweisung. In Anbetracht der europäischen Rechtswirklichkeit ist sie nicht mehr zu rechtfertigen. Immer mehr Ausländergruppen unterliegen aufgrund ihrer Privilegierung diesem Automatismus nicht mehr, was zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung der verbleibenden Restgruppe führt.

In Angleichung an die rechtliche Situation in anderen EU-Staaten wird die Einführung eines absoluten Ausweisungsschutzes für minderjährige und heranwachsende Straffällige sowie für Daueraufenthaltsberechtigte gefordert.

2. Das Ausländerstrafrecht wird ganz überwiegend zur Durchsetzung bloßen Ordnungs- bzw. Ungehorsamsrechts funktionalisiert. Dabei sind die Grundlagen für die mit einem Unrechtsurteil verbundene Strafbarkeit (Sozialschädlichkeit, Schuld, ultima ratio, Verhältnismäßigkeit) nicht zu erkennen.

3. Auch der ausländische Verurteilte hat einen – verfassungsrechtlich abgesicherten – Anspruch auf Resozialisierung. Demgegenüber wird der Strafzweck der Prävention in der Praxis des Strafvollzuges häufig in sein Gegenteil verkehrt. Die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 10, 11 und 13 StVollzG, soweit sie offenen Vollzug, Lockerungen und Urlaub während eines anhängigen Ausweisungsverfahrens verhindern, sind zu streichen.

4. Vor einer Entscheidung nach § 456a StPO ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Absehen von weiterer Strafvollstreckung ist ohne die Einwilligung des Betroffenen ebenso wie in § 57 StGB nicht zulässig. Gegen die Entscheidung nach § 456a StPO ist dem Betroffenen der Rechtsweg zu eröffnen.

§ 456a StPO in der jetzigen Fassung geht als Regelfall davon aus, dass der Betroffene nicht mehr ins Bundesgebiet zurückkehrt. Dies entspricht nicht mehr der Rechtswirklichkeit.

5. Die Resozialisierung im Ausland sowie die Aufenthaltsdauer außerhalb des Bundesgebietes sind als besonderer Umstand im Sinne des § 57 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

AG 4 - Die Wirklichkeit des Strafvollzuges unter dem Strafvollzugsgesetz

Drei Themen standen in der Arbeitsgruppe zur Diskussion:

1. der Ist-Zustand des Strafvollzuges nach dem noch geltenden (Bundes-) Strafvollzugsgesetz,

2. die Auswirkungen der geplanten Föderalisierung im Bereich des Strafvollzuges

3. und die Zunahme der Renitenz der Vollzugsanstalten und ihrer Dienstaufsicht in den Justizministerien im Rahmen der Umsetzung rechtskräftiger Entscheidungen von Strafvollstreckungskammern und Oberlandesgerichten

Zum Ist-Zustand wurde übereinstimmend festgestellt, dass bereits jetzt die Tendenz zunimmt, den Aspekt der Resozialisierung im Vollzug zu Gunsten einer möglichst lockerungsfreien Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu verdrängen. Dabei wird in aller Regel übersehen, dass das Konzept der Resozialisierung, so wie es in § 2 StVG seinen Niederschlag gefunden hat, selbst ein Sicherheitskonzept darstellt, das darauf abzielt, entlassene Strafgefangene und die Gesellschaft vor Rückfällen zu bewahren.

Zum Stichwort Föderalisierung des Strafvollzuges wurde festgestellt, dass die Motive derjenigen Bundesländer, die ihr Interesse an eigenen Landesvollzugsgesetzen bereits signalisiert haben, zum einen darin bestehen, den Strafvollzug für die Sanierung maroder Haushalte zu missbrauchen. Zum anderen liegt ihr Interesse aber auch darin, bisher im Bundesrat gescheiterten Versuchen, im geltenden Strafvollzugsrecht Sicherheitsinteressen zu Lasten des Wiedereingliederungsgedanken zu stärken, mit den Mitteln des Landesgesetzgebers zum Erfolg zu verhelfen.

Die Arbeitsgruppe verabschiedet einstimmig eine Resolution, durch die der Bundestag dazu aufgefordert wird, von den fachlich nicht begründbaren Plänen zur Föderalisierung des Strafvollzuges Abstand zu nehmen.

Zum Thema der Renitenz der Vollzugsexekutive gegenüber der rechtsprechenden Gewalt wurde die Notwendigkeit betont, die in den §§ 170 ff. VwGO im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehenen Zwangsmittel zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen auch im Verhältnis zur Vollzugsexekutive anwendbar zu machen, insbesondere das Zwangsgeld. Dies nicht zuletzt deshalb, um auch die Effektivität der Verteidigung in Strafvollzugsangelegenheiten zu sichern.

AG 5 - Aushöhlung der Zeugnisverweigerungsrechte durch heimliche Ermittlungen

1. In der Strafprozessordnung fehlt eine stimmige (Gesamt-) Konzeption zur Berücksichtigung der Zeugnisverweigerungsrechte bei (heimlichen) Ermittlungsmaßnahmen. Eine Übertragung bestehender Regelungen im Wege der Analogie scheidet mangels planwidriger Regelungslücken aus. Die notwendige Reform kann daher nur durch den Gesetzgeber umgesetzt werden.

2. Eine solche Konzeption muss sich an der Ratio der einzelnen Zeugnisverweigerungsrechte orientieren und den Schutz des Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung garantieren.

3. Zwischen dem Schutzumfang der §§ 53 und 53a StPO darf nicht differenziert werden (Umgehungsverbot!).

Eine besondere Privilegierung zumindest des Verteidigers (gem. § 148 StPO) und des Abgeordneten (gem. Art. 47 GG) ist geboten.

4. Der dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zugrunde liegende Schutzzweck des Rollenkonflikts ist durch heimliche Ermittlungsmethoden weniger stark betroffen. Die rechtspolitisch wünschenswerte Gleichstellung mit §§ 53, 53a StPO ist von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten.

Allerdings muss ein umfassender Schutz vor gezielter „heimlicher Ausforschung“ von potentiell Zeugnisverweigerungsberechtigten gewährleistet sein (Fall „Sedlmayr“ – BverfG, NStZ 2000, 489).

Gesetzesvorschlag § 53 b StPO-E (Rumpf-Norm)[1]

(1) 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 einschließlich der zugehörigen Fälle des § 53 a Abs. 1 Satz 1 reicht, ist eine Maßnahme nach den §§ 99, 100 a, 100 c, 100 f, 100 g, 100 i, 110 a, 111, 163 b, 163 d bis 163 f unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

(2) 1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3 b einschließlich der zugehörigen Fälle des § 53 a Abs. 1 Satz 1 reicht, dürfen Erkenntnisse, die durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme erlangt worden sind, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden. 2Erkenntnisse, die durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme von einer in § 52 genannten Person erlangt worden sind, dürfen zu Lasten des Beschuldigten nur verwertet werden, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täter steht.

(3) 1Eine solche in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme darf nicht angeordnet oder durchgeführt werden, soweit anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 2Dennoch durchgeführte Maßnahmen sind unverzüglich zu unterbrechen, sobald sich während der Maßnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen. 4Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden.

AG 6 - Justiz und Medien – brauchen wir eine justizielle Schweigepflicht ?

I.

Aus kommunikationswissenschaftlicher Sicht empfiehlt sich eine justizielle Schweigepflicht auf Grund folgender empirischer Erkenntnisse:

1. Journalisten und Medien haben subjektive Interessen, die sie durch die Instrumentalisierung von Information befriedigen.

2. Die Auswahl von Nachrichten erfolgt auf Grund kollektiver (Fehl)-Urteile („Rudeljournalismus“)

3. Kommerzielle Interessen der Medien führen zu einer Verschiebung von Nachrichtenwerten hin zu Personalisierung, Negativismus und Boulevardisierung mit der Folge der Absenkung der Bereitschaft, über personenbezogene Daten zu berichten.

4. Psychische und sozialpsychologische Leiden von Personen, die in der Öffentlichkeit vorgeführt werden, werden zu wenig berücksichtigt. Deshalb sollte gerade auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte eine Absenkung der Kriterien nicht vorgenommen werden.

a) Gleichheit vor dem Gesetz.

b) Absolute Personen der Zeitgeschichte leiden in noch größerem Maß unter öffentlicher Anschuldigung.

c) Die Wirkung einer unbewiesenen/falschen Anschuldigung ist höher, da diese Personen einen höheren Nachrichtenwert haben.

d) Rechtsmittel der Betroffenen sind ein stumpfes Schwert, weil sie die beschriebenen Nachteile durch weitere Publizität vergrößern.

II.

Auch verfassungsrechtlich gibt es gute Argumente für die Forderung nach einer justiziellen Schweigepflicht.

1. Die Übermittlung personenbezogener Informationen über den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft an die Presse im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens stellt einen Eingriff in das von Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten dar.

2. Dieser Grundrechtseingriff bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, da ansonsten eine Grundrechtsverletzung auf Seiten des Beschuldigten vorliegt, die für die Staatsanwaltschaft eine Unterlassungspflicht, also eine „justizielle Schweigepflicht“ auslöst.

3. Die Rechtfertigung des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten gelingt nicht bereits durch einen pauschalen Verweis auf die öffentliche Funktion der Presse und die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit. Diese verbürgt keinen grundrechtlichen Informationsanspruch der Presse gegenüber dem Staat.

4. Der Informations-Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Das Interesse der Presse an entsprechender Information hat auch im Hinblick auf deren öffentliche Funktion verfassungsrechtlich weniger Gewicht als das Interesse des Beschuldigten an der Integrität seiner Persönlichkeit sowie an einem fairen, von Vorverurteilung möglichst freien Verfahren. Der Grundrechtseingriff stellt mithin eine Grundrechtsverletzung dar.

III.

Aus strafrechtlicher Sicht ist die strenge Zäsur zwischen geheimem Ermittlungsverfahren und öffentlicher Hauptverhandlung nicht sachgerecht. Der Gegenschluss aus der gesetzlich normierten öffentlichen Hauptverhandlung auf ein nichtöffentliches Ermittlungsverfahren ist nicht zulässig. Die Öffentlichkeit dient der Kontrolle der staatlichen Machtausübung der Exekutive. Das Ermittlungsverfahren ist der eigentliche interessante Bereich, in dem Kontrolle erforderlich ist. Die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten sind gewahrt, wenn den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt wird.

IV.

Aus anwaltlicher Sicht ergeben sich folgende Aspekte:

Die Justizbehörden erteilen in vielen Fällen schon im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren den Beschuldigten belastende Auskünfte in Form von Akteneinsicht an Dritte (§ 475 I StPO) oder Verletzte (§ 406e) bzw. durch Übergabe von Abschriften aus Strafakten, wobei auch Medienvertreter Dritte im Sinne von § 475 StPO sind. Darüber werden Informationen über das nichtöffentliche Ermittlungsverfahren erteilt und auf diesem Wege das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit befriedigt.

Dabei ist die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit staatsanwaltschaftlicher Auskünfte insbesondere gegenüber Dritten einer schwierigen und wenig berechenbaren Abwägungsentscheidung überlassen. Damit droht eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der persönlichen, beruflichen und sozialen Schutzbedürfnisse des betroffenen Beschuldigten.

Dem Verteidiger ist in diesem Bereich aufgegeben, die Rechte und Interessen des Beschuldigten gegen Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung insbesondere über § 475 StPO zu wahren, indem er im Rahmen seiner Aufgabe, den Mandanten zu schützen, über die Gesetzlichkeit der Auskunftserteilung wacht. Hier muss der Verteidiger offensiv von dem Rechtsbehelf der §§ 478 Abs. 3 Satz 1, 161 a Abs. 3 Satz 2-4 analog Gebrauch machen. Darüber hinaus ist zu fordern, dem Beschuldigten vor Akteneinsichtsgesuchen rechtliches Gehör entsprechend §§ 33, 34 StPO zu gewähren.

AG 7 - Die Unsitte des „Deals“ und dessen Regelungen

In der Arbeitsgruppe wurde großes Unbehagen über die Praxis der Absprachen artikuliert.

Sehr kontrovers wurde über die Frage diskutiert, ob eine gesetzliche Regelung für ein „Abspracheverfahren“ sinnvoll und erforderlich ist.

In folgenden Punkten hat die Arbeitsgruppe (weitgehend) Übereinstimmung erzielt.

I.

Es ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, die dem Angeklagten einen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht seine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage mitteilt (eine Art Schuldinterlokut). Dadurch soll mehr Transparenz geschaffen werden. Zusätzlich soll das Gericht auf Antrag auf der Basis seiner vorläufigen Bewertung eine Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses mitteilen.

II.

Der Gesetzgeber soll die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts abschaffen. Dem Angeklagten muss die einwöchige Frist verbleiben, gründlich und in Ruhe ggf. auch unter Hinzuziehung eines anderen/weiteren Verteidigers zu überlegen, ob er das Urteil akzeptiert. Die Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zwingt die Verfahrensbeteiligten, insbesondere das Gericht, zu einem prozessordnungsgemäßen Prozedieren und zu einem materiell-rechtlich einwandfreien Urteil.

III.

Die Ursachen der Absprachen, die – angebliche – Überlastung der Justiz, sind zu beseitigen. Geeignetes Mittel dazu ist in erster Linie die Entkriminalisierung.

Ein weitergehender Konsens konnte nicht erzielt werden. Es wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert und vertreten:

1. das (gesetzliche) Verbot von Absprachen

Die Absprachen führen zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen den Angeklagten, die etwa sehr frühzeitig ein Geständnis abgelegt und daher keine „Verhandlungsmasse“ mehr haben, und diejenigen Angeklagten, die zu einem aufwändigen Prozessieren in der Lage sind und sich eine milde Strafe durch Verzicht darauf erkaufen können.

2. die Abschaffung des Rechtsmittelverzichts ohne eine gesetzliche Regelung der Absprachen

Jede gesetzliche Regelung der Absprache wird ohnehin wieder umgangen.

3. die Einführung eines Rechtsgesprächs auf Antrag (siehe oben Ziffer 1) und Verzicht auf eine Regelung für ein Abspracheverfahren

Mit zunehmender Kommunikation und Transparenz werde die Neigung zu Absprachen geringer.

4. die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung

Nur die Formalisierung des Informellen (Hassemer), die Schaffung schützender Formen, der Zwang zur Transparenz und die Dokumentation durch Protokollierung gewährleisten die Subjektstellung des Angeklagten und schützen ihn vor Dealzwang und Sanktionsschere.

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