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30.
Strafverteidigertag
Frankfurt/Main, 24.-26.3.2006
Ergebnisse
der Arbeitsgruppen
AG
1 - Vom Sinn und Zweck der Strafe
Staatliches
Strafen als Sanktion für kriminelles Unrecht soll nach herrschender
Rechtsprechung gerechter Schuldausgleich sein, gleichzeitig
aber auch dazu dienen, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung
vor der Rechtsgemeinschaft zu demonstrieren.
Seit
etlichen Jahren ist der Bereich staatlichen Strafens durch Einführung
neuer oder Ausweitung bestehender Tatbestände sowie die Anhebung
der Strafrahmen erheblich ausgeweitet worden. Trotz zumindest leicht
rückläufiger Kriminalitätsentwicklung bleibt eine
(auch über die Medien vermittelte) subjektive Kriminalitätsfurcht.
Offenbar vermag es das Strafrecht trotz seiner erweiterten Möglichkeiten
nicht, das Vertrauen der Bevölkerung in seine schützende
Funktion wieder herzustellen.
Auf
verschiedenen Feldern (Drogenkonsum, Steuerehrlichkeit, Verhalten
nach Verkehrsunfällen, Ladendiebstahl usw.) ist festzustellen,
dass auch erweiterte Strafbarkeit und erhöhte Strafrahmen nicht
zu einem Rückgang der Delikte führen. Hieran zeigt sich,
dass Strafrecht nicht in der Lage ist, bestimmte gesellschaftliche
Probleme zu lösen. Schon weil die Verhängung von Strafen
immer nur ultima ratio sein darf, müssen für gesellschaftliche
Konflikte andere Lösungen als das Strafrecht gefunden werden.
Die
genannten Beispiele zeigen auch deutlich, dass Strafe nicht abschreckend
wirkt. Die Verhängung von Strafe zur Abschreckung Dritter ist
dem Täter gegenüber grundsätzlich ungerecht, weil
er zu anderen, außerhalb seiner Tat liegenden Zwecken instrumentalisiert
wird. Auch spezialpräventiv kann Strafe ihre Wirkung verfehlen,
wenn der Täter irrational handelt oder nach seiner Einschätzung
das Entdeckungsrisiko gering ist.
Der
Vollzug der Strafe soll nach noch immer geltender Gesetzeslage der
Resozialisierung des Täters dienen. Rechtspolitisch und in
der öffentlichen Diskussion wird demgegenüber gefordert,
mit dem Strafvollzug die öffentliche Sicherheit zu stärken.
Dem ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Eine gelungene Resozialisierung
schützt auch die Allgemeinheit am nachhaltigsten vor neuen
Straftaten. An der Tatsache, dass Haft die Möglichkeiten therapeutischer
und anderer Hilfsangebote erheblich erschwert, hat sich noch immer
nichts geändert.
AG
2 - Feindstrafrecht - Ein Gespenst geht um im Rechtsstaat
1.
Jakobs Feindstrafrecht zeigt eine Entwicklung von einem ursprünglich
eher kritischen zu einem später stärker affirmativen Strafrechtskonzept.
2.
Feindstrafrecht ist eine Ausprägung des radikalen Positivismus.
3.
Die verbreitete Annahme einer analytisch-kritischen Potenz des Feindstrafrechts
ist nicht unproblematisch.
4.
Das Feindstrafrecht von Jakobs trägt in zentralen Theorieelementen
freiheitsfeindlich-totalisierende Züge.
5.
Das Feindstrafrecht hat sich in der Praxis zur Bekämpfung der
Kriminalität als ineffektiv und kontraproduktiv erwiesen, wie
das Beispiel Kolumbien gezeigt hat. Der Feind im Feindstrafrecht
ist ein konstruierter Feind.
6.
Auf den Begriff des Feindstrafrechts sollte verzichtet werden.
AG
3 - Strafverteidigung von Ausländern
1.
Strafe und Ausweisung erweisen sich in der Praxis als Doppelbestrafung,
insbesondere der Automatismus der Ist- und Regelausweisung. In Anbetracht
der europäischen Rechtswirklichkeit ist sie nicht mehr zu rechtfertigen.
Immer mehr Ausländergruppen unterliegen aufgrund ihrer Privilegierung
diesem Automatismus nicht mehr, was zu einer unvertretbaren Ungleichbehandlung
der verbleibenden Restgruppe führt.
In
Angleichung an die rechtliche Situation in anderen EU-Staaten wird
die Einführung eines absoluten Ausweisungsschutzes für
minderjährige und heranwachsende Straffällige sowie für
Daueraufenthaltsberechtigte gefordert.
2.
Das Ausländerstrafrecht wird ganz überwiegend zur Durchsetzung
bloßen Ordnungs- bzw. Ungehorsamsrechts funktionalisiert.
Dabei sind die Grundlagen für die mit einem Unrechtsurteil
verbundene Strafbarkeit (Sozialschädlichkeit, Schuld, ultima
ratio, Verhältnismäßigkeit) nicht zu erkennen.
3.
Auch der ausländische Verurteilte hat einen verfassungsrechtlich
abgesicherten Anspruch auf Resozialisierung. Demgegenüber
wird der Strafzweck der Prävention in der Praxis des Strafvollzuges
häufig in sein Gegenteil verkehrt. Die Verwaltungsvorschriften
zu den §§ 10, 11 und 13 StVollzG, soweit sie offenen Vollzug,
Lockerungen und Urlaub während eines anhängigen Ausweisungsverfahrens
verhindern, sind zu streichen.
4.
Vor einer Entscheidung nach § 456a StPO ist dem Betroffenen
rechtliches Gehör zu gewähren. Ein Absehen von weiterer
Strafvollstreckung ist ohne die Einwilligung des Betroffenen ebenso
wie in § 57 StGB nicht zulässig. Gegen die Entscheidung
nach § 456a StPO ist dem Betroffenen der Rechtsweg zu eröffnen.
§
456a StPO in der jetzigen Fassung geht als Regelfall davon aus,
dass der Betroffene nicht mehr ins Bundesgebiet zurückkehrt.
Dies entspricht nicht mehr der Rechtswirklichkeit.
5.
Die Resozialisierung im Ausland sowie die Aufenthaltsdauer außerhalb
des Bundesgebietes sind als besonderer Umstand im Sinne des §
57 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.
AG
4 - Die Wirklichkeit des Strafvollzuges unter dem Strafvollzugsgesetz
Drei
Themen standen in der Arbeitsgruppe zur Diskussion:
1.
der Ist-Zustand des Strafvollzuges nach dem noch geltenden (Bundes-)
Strafvollzugsgesetz,
2.
die Auswirkungen der geplanten Föderalisierung im Bereich des
Strafvollzuges
3.
und die Zunahme der Renitenz der Vollzugsanstalten und ihrer Dienstaufsicht
in den Justizministerien im Rahmen der Umsetzung rechtskräftiger
Entscheidungen von Strafvollstreckungskammern und Oberlandesgerichten
Zum
Ist-Zustand wurde übereinstimmend festgestellt, dass bereits
jetzt die Tendenz zunimmt, den Aspekt der Resozialisierung im Vollzug
zu Gunsten einer möglichst lockerungsfreien Vollstreckung der
verhängten Freiheitsstrafe zu verdrängen. Dabei wird in
aller Regel übersehen, dass das Konzept der Resozialisierung,
so wie es in § 2 StVG seinen Niederschlag gefunden hat, selbst
ein Sicherheitskonzept darstellt, das darauf abzielt, entlassene
Strafgefangene und die Gesellschaft vor Rückfällen zu
bewahren.
Zum
Stichwort Föderalisierung des Strafvollzuges wurde festgestellt,
dass die Motive derjenigen Bundesländer, die ihr Interesse
an eigenen Landesvollzugsgesetzen bereits signalisiert haben, zum
einen darin bestehen, den Strafvollzug für die Sanierung maroder
Haushalte zu missbrauchen. Zum anderen liegt ihr Interesse aber
auch darin, bisher im Bundesrat gescheiterten Versuchen, im geltenden
Strafvollzugsrecht Sicherheitsinteressen zu Lasten des Wiedereingliederungsgedanken
zu stärken, mit den Mitteln des Landesgesetzgebers zum Erfolg
zu verhelfen.
Die
Arbeitsgruppe verabschiedet einstimmig eine Resolution, durch die
der Bundestag dazu aufgefordert wird, von den fachlich nicht begründbaren
Plänen zur Föderalisierung des Strafvollzuges Abstand
zu nehmen.
Zum
Thema der Renitenz der Vollzugsexekutive gegenüber der rechtsprechenden
Gewalt wurde die Notwendigkeit betont, die in den §§ 170
ff. VwGO im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehenen Zwangsmittel
zur Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen auch im Verhältnis
zur Vollzugsexekutive anwendbar zu machen, insbesondere das Zwangsgeld.
Dies nicht zuletzt deshalb, um auch die Effektivität der Verteidigung
in Strafvollzugsangelegenheiten zu sichern.
AG
5 - Aushöhlung der Zeugnisverweigerungsrechte durch heimliche
Ermittlungen
1.
In der Strafprozessordnung fehlt eine stimmige (Gesamt-) Konzeption
zur Berücksichtigung der Zeugnisverweigerungsrechte bei (heimlichen)
Ermittlungsmaßnahmen. Eine Übertragung bestehender Regelungen
im Wege der Analogie scheidet mangels planwidriger Regelungslücken
aus. Die notwendige Reform kann daher nur durch den Gesetzgeber
umgesetzt werden.
2.
Eine solche Konzeption muss sich an der Ratio der einzelnen Zeugnisverweigerungsrechte
orientieren und den Schutz des Kernbereichs persönlicher Lebensgestaltung
garantieren.
3.
Zwischen dem Schutzumfang der §§ 53 und 53a StPO darf
nicht differenziert werden (Umgehungsverbot!).
Eine
besondere Privilegierung zumindest des Verteidigers (gem. §
148 StPO) und des Abgeordneten (gem. Art. 47 GG) ist geboten.
4.
Der dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zugrunde liegende
Schutzzweck des Rollenkonflikts ist durch heimliche Ermittlungsmethoden
weniger stark betroffen. Die rechtspolitisch wünschenswerte
Gleichstellung mit §§ 53, 53a StPO ist von Verfassungs
wegen nicht zwingend geboten.
Allerdings
muss ein umfassender Schutz vor gezielter heimlicher Ausforschung
von potentiell Zeugnisverweigerungsberechtigten gewährleistet
sein (Fall Sedlmayr BverfG, NStZ 2000, 489).
Gesetzesvorschlag
§ 53 b StPO-E (Rumpf-Norm)[1]
(1)
1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 einschließlich der zugehörigen
Fälle des § 53 a Abs. 1 Satz 1 reicht, ist eine Maßnahme
nach den §§ 99, 100 a, 100 c, 100 f, 100 g, 100 i, 110
a, 111, 163 b, 163 d bis 163 f unzulässig. 2Dennoch erlangte
Erkenntnisse dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet
werden.
(2)
1Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen des §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3 b einschließlich der zugehörigen
Fälle des § 53 a Abs. 1 Satz 1 reicht, dürfen Erkenntnisse,
die durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme erlangt
worden sind, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.
2Erkenntnisse, die durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme
von einer in § 52 genannten Person erlangt worden sind, dürfen
zu Lasten des Beschuldigten nur verwertet werden, wenn dies nicht
außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des
Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täter
steht.
(3)
1Eine solche in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Maßnahme darf
nicht angeordnet oder durchgeführt werden, soweit anzunehmen
ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst
werden. 2Dennoch durchgeführte Maßnahmen sind unverzüglich
zu unterbrechen, sobald sich während der Maßnahme Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Aufzeichnungen
über solche Äußerungen sind unverzüglich zu
löschen. 4Erkenntnisse über solche Äußerungen
dürfen nicht verwertet werden.
AG
6 - Justiz und Medien brauchen wir eine justizielle Schweigepflicht
?
I.
Aus
kommunikationswissenschaftlicher Sicht empfiehlt sich eine justizielle
Schweigepflicht auf Grund folgender empirischer Erkenntnisse:
1.
Journalisten und Medien haben subjektive Interessen, die sie durch
die Instrumentalisierung von Information befriedigen.
2.
Die Auswahl von Nachrichten erfolgt auf Grund kollektiver (Fehl)-Urteile
(Rudeljournalismus)
3.
Kommerzielle Interessen der Medien führen zu einer Verschiebung
von Nachrichtenwerten hin zu Personalisierung, Negativismus und
Boulevardisierung mit der Folge der Absenkung der Bereitschaft,
über personenbezogene Daten zu berichten.
4.
Psychische und sozialpsychologische Leiden von Personen, die in
der Öffentlichkeit vorgeführt werden, werden zu wenig
berücksichtigt. Deshalb sollte gerade auch bei absoluten Personen
der Zeitgeschichte eine Absenkung der Kriterien nicht vorgenommen
werden.
a)
Gleichheit vor dem Gesetz.
b)
Absolute Personen der Zeitgeschichte leiden in noch größerem
Maß unter öffentlicher Anschuldigung.
c)
Die Wirkung einer unbewiesenen/falschen Anschuldigung ist höher,
da diese Personen einen höheren Nachrichtenwert haben.
d)
Rechtsmittel der Betroffenen sind ein stumpfes Schwert, weil sie
die beschriebenen Nachteile durch weitere Publizität vergrößern.
II.
Auch
verfassungsrechtlich gibt es gute Argumente für die Forderung
nach einer justiziellen Schweigepflicht.
1.
Die Übermittlung personenbezogener Informationen über
den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft an die Presse im
Rahmen eines Ermittlungsverfahrens stellt einen Eingriff in das
von Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten dar.
2.
Dieser Grundrechtseingriff bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung,
da ansonsten eine Grundrechtsverletzung auf Seiten des Beschuldigten
vorliegt, die für die Staatsanwaltschaft eine Unterlassungspflicht,
also eine justizielle Schweigepflicht auslöst.
3.
Die Rechtfertigung des Eingriffs in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Beschuldigten gelingt nicht bereits durch einen pauschalen Verweis
auf die öffentliche Funktion der Presse und die in Art. 5 Abs.
1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit. Diese verbürgt
keinen grundrechtlichen Informationsanspruch der Presse gegenüber
dem Staat.
4.
Der Informations-Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Beschuldigten ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht
zu rechtfertigen. Das Interesse der Presse an entsprechender Information
hat auch im Hinblick auf deren öffentliche Funktion verfassungsrechtlich
weniger Gewicht als das Interesse des Beschuldigten an der Integrität
seiner Persönlichkeit sowie an einem fairen, von Vorverurteilung
möglichst freien Verfahren. Der Grundrechtseingriff stellt
mithin eine Grundrechtsverletzung dar.
III.
Aus
strafrechtlicher Sicht ist die strenge Zäsur zwischen geheimem
Ermittlungsverfahren und öffentlicher Hauptverhandlung nicht
sachgerecht. Der Gegenschluss aus der gesetzlich normierten öffentlichen
Hauptverhandlung auf ein nichtöffentliches Ermittlungsverfahren
ist nicht zulässig. Die Öffentlichkeit dient der Kontrolle
der staatlichen Machtausübung der Exekutive. Das Ermittlungsverfahren
ist der eigentliche interessante Bereich, in dem Kontrolle erforderlich
ist. Die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten sind gewahrt,
wenn den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt wird.
IV.
Aus
anwaltlicher Sicht ergeben sich folgende Aspekte:
Die
Justizbehörden erteilen in vielen Fällen schon im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren den Beschuldigten belastende Auskünfte
in Form von Akteneinsicht an Dritte (§ 475 I StPO) oder Verletzte
(§ 406e) bzw. durch Übergabe von Abschriften aus Strafakten,
wobei auch Medienvertreter Dritte im Sinne von § 475 StPO sind.
Darüber werden Informationen über das nichtöffentliche
Ermittlungsverfahren erteilt und auf diesem Wege das Informationsbedürfnis
der Öffentlichkeit befriedigt.
Dabei
ist die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit staatsanwaltschaftlicher
Auskünfte insbesondere gegenüber Dritten einer schwierigen
und wenig berechenbaren Abwägungsentscheidung überlassen.
Damit droht eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der persönlichen,
beruflichen und sozialen Schutzbedürfnisse des betroffenen
Beschuldigten.
Dem
Verteidiger ist in diesem Bereich aufgegeben, die Rechte und Interessen
des Beschuldigten gegen Akteneinsicht bzw. Auskunftserteilung insbesondere
über § 475 StPO zu wahren, indem er im Rahmen seiner Aufgabe,
den Mandanten zu schützen, über die Gesetzlichkeit der
Auskunftserteilung wacht. Hier muss der Verteidiger offensiv von
dem Rechtsbehelf der §§ 478 Abs. 3 Satz 1, 161 a Abs.
3 Satz 2-4 analog Gebrauch machen. Darüber hinaus ist zu fordern,
dem Beschuldigten vor Akteneinsichtsgesuchen rechtliches Gehör
entsprechend §§ 33, 34 StPO zu gewähren.
AG
7 - Die Unsitte des Deals und dessen Regelungen
In
der Arbeitsgruppe wurde großes Unbehagen über die Praxis
der Absprachen artikuliert.
Sehr
kontrovers wurde über die Frage diskutiert, ob eine gesetzliche
Regelung für ein Abspracheverfahren sinnvoll und
erforderlich ist.
In
folgenden Punkten hat die Arbeitsgruppe (weitgehend) Übereinstimmung
erzielt.
I.
Es
ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, die dem Angeklagten
einen Anspruch darauf gibt, dass das Gericht seine vorläufige
Bewertung der Sach- und Rechtslage mitteilt (eine Art Schuldinterlokut).
Dadurch soll mehr Transparenz geschaffen werden. Zusätzlich
soll das Gericht auf Antrag auf der Basis seiner vorläufigen
Bewertung eine Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses
mitteilen.
II.
Der
Gesetzgeber soll die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts
abschaffen. Dem Angeklagten muss die einwöchige Frist verbleiben,
gründlich und in Ruhe ggf. auch unter Hinzuziehung eines anderen/weiteren
Verteidigers zu überlegen, ob er das Urteil akzeptiert. Die
Möglichkeit der Einlegung von Rechtsmitteln zwingt die Verfahrensbeteiligten,
insbesondere das Gericht, zu einem prozessordnungsgemäßen
Prozedieren und zu einem materiell-rechtlich einwandfreien Urteil.
III.
Die
Ursachen der Absprachen, die angebliche Überlastung
der Justiz, sind zu beseitigen. Geeignetes Mittel dazu ist in erster
Linie die Entkriminalisierung.
Ein
weitergehender Konsens konnte nicht erzielt werden. Es wurden verschiedene
Möglichkeiten diskutiert und vertreten:
1.
das (gesetzliche) Verbot von Absprachen
Die
Absprachen führen zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung
zwischen den Angeklagten, die etwa sehr frühzeitig ein Geständnis
abgelegt und daher keine Verhandlungsmasse mehr haben,
und diejenigen Angeklagten, die zu einem aufwändigen Prozessieren
in der Lage sind und sich eine milde Strafe durch Verzicht darauf
erkaufen können.
2.
die Abschaffung des Rechtsmittelverzichts ohne eine gesetzliche
Regelung der Absprachen
Jede
gesetzliche Regelung der Absprache wird ohnehin wieder umgangen.
3.
die Einführung eines Rechtsgesprächs auf Antrag (siehe
oben Ziffer 1) und Verzicht auf eine Regelung für ein Abspracheverfahren
Mit
zunehmender Kommunikation und Transparenz werde die Neigung zu Absprachen
geringer.
4.
die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung
Nur
die Formalisierung des Informellen (Hassemer), die Schaffung schützender
Formen, der Zwang zur Transparenz und die Dokumentation durch Protokollierung
gewährleisten die Subjektstellung des Angeklagten und schützen
ihn vor Dealzwang und Sanktionsschere.
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