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30.
Strafverteidigertag
Frankfurt/Main, 24.-26.3.2006
Resolutionen
Wahrung
und Bekräftigung des Folterverbots
Der
Strafverteidigertag stellt fest, dass das Folterverbot in Deutschland
unverbrüchlich geltendes Recht ist. Die Menschenrechte sind
unverzichtbarer Teil unserer Rechtsordnung und gelten auch für
jedermann.
Aufgrund
der von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen internationalen
Verpflichtungen aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention,
Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
politische Rechte und der UN-Folterkonvention sowie des strikten
Verbots im Grundgesetz, festgehaltene Personen seelisch und körperlich
zu misshandeln (Art. 104 Abs.1 S.2 GG), gilt es, die Herausbildung,
Duldung oder Ausnutzung von Folterpraktiken außerhalb des
Sichtbereichs und der Kontrolle der internationalen Gemeinschaft
zu verhindern.
Durch
Folter oder Androhung von Folter erlangte Aussagen dürfen im
Strafverfahren weder unmittelbar (§ 136a StPO) noch mittelbar
verwertet werden. Nur ein Verbot, das sämtliche aufgrund solcher
Aussagen beschafften Beweismittel umfasst, ist geeignet, allen Versuchen,
die Folter als Mittel für Ermittlungen zu nutzen, wirksam entgegenzutreten.
Wenn
sich im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens Hinweise
darauf ergeben, dass eine Aussage durch Folter herbeigeführt
wurde, sind Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet, die Hintergründe,
soweit es in ihren Möglichkeiten steht, aufzuklären.
Gelingt
dies nicht oder nicht vollständig und verbleiben nachvollziehbare
Hinweise auf die Anwendung von Folter, so ist von einem entsprechenden
Verwertungsverbot auszugehen. Dies gilt insbesondere auch dann,
wenn inländische oder ausländische Behörden nicht
kooperieren oder die Aufklärung gar behindern.
Alle
staatlichen Behörden und ihre Mitarbeiter - einschließlich
der Nachrichtendienste - sind, sobald sie Kenntnis von Folter oder
deren Androhung oder Vorbereitung erlangen, verpflichtet, dies den
Ermittlungsbehörden, dem Ermittlungsausschuss der Vereinten
Nationen gem. Art.17 UN-Folterkonvention sowie dem Ausschuss des
Europarates zur Verhütung von Folter mitzuteilen.
Strafvollzugsgesetzgebung
ist Bundessache
Keine Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug
auf die Länder
CDU/CSU
und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, die
Gesetzgebungsgebungskompetenz für den Strafvollzug, einschließlich
des Jugendstrafvollzuges und des Vollzugs der Untersuchungshaft
auf die Länder zu verlagern. Die Länder Berlin, Bayern,
Baden-Württemberg und Hessen haben den Antrag zur entsprechenden
Änderung der Verfassung über den Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren
eingebracht.
Seit
In-Kraft-Treten des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1977 ist das
Ziel der Resozialisierung zum bundesweit universell geltenden Leitbild
für den Strafvollzug gesetzlich normiert. Es ist primäre
Aufgabe des Strafvollzuges die Gefangenen darauf vorzubereiten,
»künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten
zu führen« (§ 2 StVollzG). Den schädlichen
Folgen des Strafvollzuges ist entgegenzuwirken und der Vollzug den
allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzugleichen,
um dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit wiedereinzugliedern.
Diese berechtigten Ziele sind bis heute nur unzulänglich umgesetzt,
zu Recht mahnt das Bundesverfassungsgericht seit langem gesetzliche
Nachbesserungen an.
Mit
der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug
auf die Länder drohen diese Ziele als bestimmende Leitlinien
der Vollzugspraxis endgültig aufgegeben zu werden. Das seit
langem geforderte Untersuchungshaftgesetz rückt in weite Ferne.
Schon jetzt ist absehbar, dass die Übertragung in die Länderkompetenz
zu einem Sparwettbewerb auf Kosten der Resozialisierungschancen
der Gefangenen führt. Bereits jetzt, im Vorgriff auf die Verlagerung
der Kompetenz, ist der Rückschritt hin zu einem reinen Verwahrvollzug,
in dem die Sicherheitsanforderungen und nicht die Behandlung an
erster Stelle stehen, zu beobachten. Es werden bereits sozialtherapeutische
Einrichtungen geschlossen, die Mehrfachbelegung von Zellen wird
immer häufiger und Vollzugslockerungen werden abgebaut. Gepaart
mit den Auswirkungen reißerischer Berichterstattungen über
Fluchtversuche und dem populistischen Instrumentalisieren von Kriminalität,
wäre der Trend zum reinen Verwahrvollzug nicht mehr aufzuhalten.
Es droht der Verlust einheitlicher Vollzugsstandards, einer einheitlichen
Rechtsprechung und eines Rechtschutzsystem für Gefangene. Wie
sollte es mit den Grundsätzen eines bundesweit einheitlichen
Systems der Strafrechtspflege in Einklang zu bringen sein, wenn
Gefangene in Nordrhein-Westfalen grundlegend anders behandelt würden
als in Hessen?
Auch
die vielfach angeführte Kostenexplosion im Vollzug ist kein
Grund für die geplante Veränderung. Im Gegenteil, 16-fache
Bürokratie und nicht überschaubare Folgekosten unterlassener
Resozialisierung werden zu einem Ausgabenanstieg führen.
Die
geplanten Veränderungen widersprechen nicht nur den Zielen
eines humanen Strafvollzuges, sondern auch den legitimen Sicherheitsinteressen
der Bevölkerung. Nur ein Strafvollzug, der an den Zielen der
Resozialisierung ausgerichtet ist, trägt dazu bei, dass Gefangene
in die Lage versetzt werden, nach Verbüßung ein Leben
ohne Straftaten zu führen.
Es
gibt keinen vernünftigen Grund, diese Verlagerung vorzunehmen.
Die gesamte Fachöffentlichkeit mehr als hundert WissenschaftlerInnen,
die Führungskräfte aus dem deutschen Strafvollzug, die
Fachverbände, z. B. RichterInnen und StaatsanwältInnen
- hat sich einhellig gegen die Verlagerung ausgesprochen. Sie ist
einzig den Machtansprüchen einiger Ministerpräsidenten
gegenüber dem Bund geschuldet. Sie hat mit den ursprünglichen
Zielen der Reform der bundesstaatlichen Ordnung nichts zu tun und
steht in keinem Austauschverhältnis im Rahmen der vorgenommenen
Neuverteilung von Gesetzgebungskompetenzen. Der Verzicht auf die
Übertragung dieser Gesetzgebungskompetenz würde die Symmetrie
der vereinbarten Reform nicht gefährden.
Der
Strafverteidigertag fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
und die Ministerpräsidenten der Länder auf,
·
die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug, den Jugendstrafvollzug
und den Vollzug der Untersuchungshaft beim Bund zu belassen und
auf die insoweit im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen
Ordnung vorgesehene Änderung des Art 74 Abs. 1 GG zu verzichten
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