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30. Strafverteidigertag
Frankfurt/Main, 24.-26.3.2006

Resolutionen

Wahrung und Bekräftigung des Folterverbots

Der Strafverteidigertag stellt fest, dass das Folterverbot in Deutschland unverbrüchlich geltendes Recht ist. Die Menschenrechte sind unverzichtbarer Teil unserer Rechtsordnung und gelten auch für jedermann.

Aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen internationalen Verpflichtungen aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und der UN-Folterkonvention sowie des strikten Verbots im Grundgesetz, festgehaltene Personen seelisch und körperlich zu misshandeln (Art. 104 Abs.1 S.2 GG), gilt es, die Herausbildung, Duldung oder Ausnutzung von Folterpraktiken außerhalb des Sichtbereichs und der Kontrolle der internationalen Gemeinschaft zu verhindern.

Durch Folter oder Androhung von Folter erlangte Aussagen dürfen im Strafverfahren weder unmittelbar (§ 136a StPO) noch mittelbar verwertet werden. Nur ein Verbot, das sämtliche aufgrund solcher Aussagen beschafften Beweismittel umfasst, ist geeignet, allen Versuchen, die Folter als Mittel für Ermittlungen zu nutzen, wirksam entgegenzutreten.

Wenn sich im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens Hinweise darauf ergeben, dass eine Aussage durch Folter herbeigeführt wurde, sind Staatsanwaltschaft und Gericht verpflichtet, die Hintergründe, soweit es in ihren Möglichkeiten steht, aufzuklären.

Gelingt dies nicht oder nicht vollständig und verbleiben nachvollziehbare Hinweise auf die Anwendung von Folter, so ist von einem entsprechenden Verwertungsverbot auszugehen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn inländische oder ausländische Behörden nicht kooperieren oder die Aufklärung gar behindern.

Alle staatlichen Behörden und ihre Mitarbeiter - einschließlich der Nachrichtendienste - sind, sobald sie Kenntnis von Folter oder deren Androhung oder Vorbereitung erlangen, verpflichtet, dies den Ermittlungsbehörden, dem Ermittlungsausschuss der Vereinten Nationen gem. Art.17 UN-Folterkonvention sowie dem Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter mitzuteilen.

Strafvollzugsgesetzgebung ist Bundessache
Keine Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder

CDU/CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, die Gesetzgebungsgebungskompetenz für den Strafvollzug, einschließlich des Jugendstrafvollzuges und des Vollzugs der Untersuchungshaft auf die Länder zu verlagern. Die Länder Berlin, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen haben den Antrag zur entsprechenden Änderung der Verfassung über den Bundesrat in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Seit In-Kraft-Treten des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1977 ist das Ziel der Resozialisierung zum bundesweit universell geltenden Leitbild für den Strafvollzug gesetzlich normiert. Es ist primäre Aufgabe des Strafvollzuges die Gefangenen darauf vorzubereiten, »künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen« (§ 2 StVollzG). Den schädlichen Folgen des Strafvollzuges ist entgegenzuwirken und der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich anzugleichen, um dem Gefangenen zu helfen, sich in das Leben in Freiheit wiedereinzugliedern. Diese berechtigten Ziele sind bis heute nur unzulänglich umgesetzt, zu Recht mahnt das Bundesverfassungsgericht seit langem gesetzliche Nachbesserungen an.

Mit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder drohen diese Ziele als bestimmende Leitlinien der Vollzugspraxis endgültig aufgegeben zu werden. Das seit langem geforderte Untersuchungshaftgesetz rückt in weite Ferne. Schon jetzt ist absehbar, dass die Übertragung in die Länderkompetenz zu einem Sparwettbewerb auf Kosten der Resozialisierungschancen der Gefangenen führt. Bereits jetzt, im Vorgriff auf die Verlagerung der Kompetenz, ist der Rückschritt hin zu einem reinen Verwahrvollzug, in dem die Sicherheitsanforderungen und nicht die Behandlung an erster Stelle stehen, zu beobachten. Es werden bereits sozialtherapeutische Einrichtungen geschlossen, die Mehrfachbelegung von Zellen wird immer häufiger und Vollzugslockerungen werden abgebaut. Gepaart mit den Auswirkungen reißerischer Berichterstattungen über Fluchtversuche und dem populistischen Instrumentalisieren von Kriminalität, wäre der Trend zum reinen Verwahrvollzug nicht mehr aufzuhalten. Es droht der Verlust einheitlicher Vollzugsstandards, einer einheitlichen Rechtsprechung und eines Rechtschutzsystem für Gefangene. Wie sollte es mit den Grundsätzen eines bundesweit einheitlichen Systems der Strafrechtspflege in Einklang zu bringen sein, wenn Gefangene in Nordrhein-Westfalen grundlegend anders behandelt würden als in Hessen?

Auch die vielfach angeführte Kostenexplosion im Vollzug ist kein Grund für die geplante Veränderung. Im Gegenteil, 16-fache Bürokratie und nicht überschaubare Folgekosten unterlassener Resozialisierung werden zu einem Ausgabenanstieg führen.

Die geplanten Veränderungen widersprechen nicht nur den Zielen eines humanen Strafvollzuges, sondern auch den legitimen Sicherheitsinteressen der Bevölkerung. Nur ein Strafvollzug, der an den Zielen der Resozialisierung ausgerichtet ist, trägt dazu bei, dass Gefangene in die Lage versetzt werden, nach Verbüßung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Es gibt keinen vernünftigen Grund, diese Verlagerung vorzunehmen. Die gesamte Fachöffentlichkeit – mehr als hundert WissenschaftlerInnen, die Führungskräfte aus dem deutschen Strafvollzug, die Fachverbände, z. B. RichterInnen und StaatsanwältInnen - hat sich einhellig gegen die Verlagerung ausgesprochen. Sie ist einzig den Machtansprüchen einiger Ministerpräsidenten gegenüber dem Bund geschuldet. Sie hat mit den ursprünglichen Zielen der Reform der bundesstaatlichen Ordnung nichts zu tun und steht in keinem Austauschverhältnis im Rahmen der vorgenommenen Neuverteilung von Gesetzgebungskompetenzen. Der Verzicht auf die Übertragung dieser Gesetzgebungskompetenz würde die Symmetrie der vereinbarten Reform nicht gefährden.

Der Strafverteidigertag fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Ministerpräsidenten der Länder auf,

· die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug, den Jugendstrafvollzug und den Vollzug der Untersuchungshaft beim Bund zu belassen und auf die insoweit im Rahmen der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung vorgesehene Änderung des Art 74 Abs. 1 GG zu verzichten

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