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30. Strafverteidigertag
Wieviel Sicherheit braucht die Freiheit?
Frankfurt/Main, 24.-26.3.2006

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Die Ergebnisse des 30. Strafverteidigertages
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Die Resolutionen des 30. Strafverteidigertages
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In der Zeit vom 24. bis zum 26. März 2006 fand in Frankfurt am Main der 30. Strafverteidigertag unter dem Titel »Wieviel Sicherheit braucht die Freiheit?« mit über 600 Teilnehmern statt.

Zentrales Thema des diesjährigen Strafverteidigertages war der sich seit Jahren vollziehende Bedeutungswandel des Strafrechts vom repressiven Schuldstrafrecht hin zu einem an der Gewährleistung von zukünftiger Sicherheit orientierten Präventionsstrafrecht.

Die Strafverteidigervereinigungen haben diese Entwicklung in der Vergangenheit stets kritisch verfolgt. Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Hassemer beschrieb den stattfindenden Wandel in seinem Eröffnungsvortrag unter dem Titel „Sicherheit durch Strafrecht“ wie folgt:

„Das moderne Strafrecht ist dabei, sich in ein Gefahrenabwehrrecht zu verwandeln. Seine Diskurse werden vom Interesse an der Herstellung und Bewahrung von Sicherheit beherrscht. Freiheitsrechte und strafrechtliche Traditionen schonender Eingriffe werden in Bedrohungsszenarien zerrieben. Instrumente, die der inneren Sicherheit dienen sollen, haben Überzeugungskraft und setzen sich gegen strafrechtliche Garantien mühelos durch. Die Strafgesetzgebung vertypt zunehmend Gefährdungen als strafrechtliches Unrecht. Absprachen im Strafprozess machen eine ernsthafte Aufklärung von Unrecht und Schuld anachronistisch, und die Auseinandersetzungen um ein „Feindstrafrecht“ belegen den enormen Druck, unter den ein sicherheitsorientiertes Strafrecht geraten ist.“

Diese Aussage bildete den Rahmen für die Diskussion in den Arbeitsgruppen.

Die AG 1 („Sinn und Zweck der Strafe“) kam zu dem Ergebnis, dass Strafe vielfach die ihr zugeschriebenen präventiven Zwecke nicht erfüllt und auch Strafverschärfungen nicht zu einem Rückgang der Delikte führen. Für die gesellschaftlichen Konflikte, die Straftaten zugrunde liegen, müssen andere Lösungen als Strafe gefunden werden.

Die AG 2 („Feindstrafrecht“) kam zu dem Ergebnis, dass das Jakob’sche Konzept des Feindstrafrechts in zentralen Theorieelementen freiheitsfeindlich-totalisierende Züge trägt. In Kolumbien hat sich das Feindstrafrecht in der Praxis als ineffektiv und kontraproduktiv zur Kriminalitätsbekämpfung erwiesen.

Die AG 3 („Strafverteidigung von Ausländern“) stellte fest, dass das Ausländerstrafrechtrecht überwiegend bloßen Ungehorsam gegenüber Verwaltungsanordnungen sanktioniert. Strafe und Ausweisung erweisen sich in der Praxis als Doppelbestrafung. Neben die Strafe tritt die ausländerrechtliche Verbannung.

Die AG 4 („Strafvollzug“), die in der Frankfurter Frauen-JVA getagt hat, stellte fest, dass der Aspekt der Resozialisierung im Vollzug entgegen § 2 StVollzG zu Gunsten einer möglichst lockerungsfreien Vollstreckung der Freiheitsstrafe verdrängt wird. Die im Zuge der Föderalisierung beabsichtigte Kompetenzzuweisung für Strafvollzugsangelegenheiten an die Länder wird von diesen künftig missbraucht werden, ihre maroden Haushalte zu sanieren und über die Ländergesetzgebung sogenannte Sicherheitsinteressen zulasten des Wiedereingliederungsgedankens zu stärken.

Die AG 5 („Zeugnisverweigerungsrechte“) stellte fest, dass es an einer stimmigen Gesamtkonzeption zum Schutz der Zeugnisverweigerungsrechte bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen fehlt. Die dringend erforderliche gesetzliche Regelung muss den umfassenden Schutz von potentiell zeugnisverweigerungsberechtigten Personen vor „heimlicher Ausforschung“ (Fall Sedlmayr) gewährleisten.

In der AG 6 („Justiz und Medien“) wurde festgestellt, dass sich die Einführung einer justiziellen Schweigepflicht aus empirischen und verfassungsrechtlichen Gründen empfiehlt.

In der AG 7 („Deal“) wurde großes Unbehagen über die Praxis der Absprache im Strafverfahren artikuliert. Weitgehend übereinstimmend wird eine neue gesetzliche Regelung befürwortet, nach der die Gerichte während der Verhandlung ihre vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage und auf Antrag eine Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses mitteilen. Die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichtes soll in diesem Fall ausgeschlossen sein. Weitere denkbare Möglichkeiten über die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung des Deals bis zu einem gesetzlichen Verbot wurden kontrovers diskutiert.

Die Strafverteidigervereinigungen empfehlen anstelle des vermeintlichen Sicherheitsdenkens lieber einen kühlen Kopf zu bewahren und zu entkriminalisieren.

34. Strafverteidigertag
Hamburg, 2010

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33. Strafverteidigertag
Köln, 2009

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32. Strafverteidigertag
München, 2008

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31. Strafverteidigertag
Rostock, 2007

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30. Strafverteidigertag
Frankfurt am Main, 2006

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Eröffnungsvortrag des 30. Strafverteidigertages:
Prof. Dr. Winfried Hassemer: Sicherheit durch Strafrecht [PDF]

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