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30.
Strafverteidigertag
Wieviel
Sicherheit braucht die Freiheit? Frankfurt/Main,
24.-26.3.2006 ..............................................................................................
Die
Ergebnisse des 30. Strafverteidigertages 
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Die
Resolutionen des 30. Strafverteidigertages 
.............................................................................................. In
der Zeit vom 24. bis zum 26. März 2006 fand in Frankfurt am Main der 30.
Strafverteidigertag unter dem Titel »Wieviel Sicherheit braucht die Freiheit?«
mit über 600 Teilnehmern statt. Zentrales
Thema des diesjährigen Strafverteidigertages war der sich seit Jahren vollziehende
Bedeutungswandel des Strafrechts vom repressiven Schuldstrafrecht hin zu einem
an der Gewährleistung von zukünftiger Sicherheit orientierten Präventionsstrafrecht. Die
Strafverteidigervereinigungen haben diese Entwicklung in der Vergangenheit stets
kritisch verfolgt. Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof.
Hassemer beschrieb den stattfindenden Wandel in seinem Eröffnungsvortrag
unter dem Titel Sicherheit durch Strafrecht wie folgt: Das
moderne Strafrecht ist dabei, sich in ein Gefahrenabwehrrecht zu verwandeln. Seine
Diskurse werden vom Interesse an der Herstellung und Bewahrung von Sicherheit
beherrscht. Freiheitsrechte und strafrechtliche Traditionen schonender Eingriffe
werden in Bedrohungsszenarien zerrieben. Instrumente, die der inneren Sicherheit
dienen sollen, haben Überzeugungskraft und setzen sich gegen strafrechtliche
Garantien mühelos durch. Die Strafgesetzgebung vertypt zunehmend Gefährdungen
als strafrechtliches Unrecht. Absprachen im Strafprozess machen eine ernsthafte
Aufklärung von Unrecht und Schuld anachronistisch, und die Auseinandersetzungen
um ein Feindstrafrecht belegen den enormen Druck, unter den ein sicherheitsorientiertes
Strafrecht geraten ist. Diese
Aussage bildete den Rahmen für die Diskussion in den Arbeitsgruppen. Die
AG 1 (Sinn und Zweck der Strafe) kam zu dem Ergebnis, dass Strafe
vielfach die ihr zugeschriebenen präventiven Zwecke nicht erfüllt und
auch Strafverschärfungen nicht zu einem Rückgang der Delikte führen.
Für die gesellschaftlichen Konflikte, die Straftaten zugrunde liegen, müssen
andere Lösungen als Strafe gefunden werden. Die
AG 2 (Feindstrafrecht) kam zu dem Ergebnis, dass das Jakobsche
Konzept des Feindstrafrechts in zentralen Theorieelementen freiheitsfeindlich-totalisierende
Züge trägt. In Kolumbien hat sich das Feindstrafrecht in der Praxis
als ineffektiv und kontraproduktiv zur Kriminalitätsbekämpfung erwiesen. Die
AG 3 (Strafverteidigung von Ausländern) stellte fest, dass das
Ausländerstrafrechtrecht überwiegend bloßen Ungehorsam gegenüber
Verwaltungsanordnungen sanktioniert. Strafe und Ausweisung erweisen sich in der
Praxis als Doppelbestrafung. Neben die Strafe tritt die ausländerrechtliche
Verbannung. Die
AG 4 (Strafvollzug), die in der Frankfurter Frauen-JVA getagt hat,
stellte fest, dass der Aspekt der Resozialisierung im Vollzug entgegen §
2 StVollzG zu Gunsten einer möglichst lockerungsfreien Vollstreckung der
Freiheitsstrafe verdrängt wird. Die im Zuge der Föderalisierung beabsichtigte
Kompetenzzuweisung für Strafvollzugsangelegenheiten an die Länder wird
von diesen künftig missbraucht werden, ihre maroden Haushalte zu sanieren
und über die Ländergesetzgebung sogenannte Sicherheitsinteressen zulasten
des Wiedereingliederungsgedankens zu stärken. Die
AG 5 (Zeugnisverweigerungsrechte) stellte fest, dass es an einer stimmigen
Gesamtkonzeption zum Schutz der Zeugnisverweigerungsrechte bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen
fehlt. Die dringend erforderliche gesetzliche Regelung muss den umfassenden Schutz
von potentiell zeugnisverweigerungsberechtigten Personen vor heimlicher
Ausforschung (Fall Sedlmayr) gewährleisten. In
der AG 6 (Justiz und Medien) wurde festgestellt, dass sich die Einführung
einer justiziellen Schweigepflicht aus empirischen und verfassungsrechtlichen
Gründen empfiehlt. In
der AG 7 (Deal) wurde großes Unbehagen über die Praxis
der Absprache im Strafverfahren artikuliert. Weitgehend übereinstimmend wird
eine neue gesetzliche Regelung befürwortet, nach der die Gerichte während
der Verhandlung ihre vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage und auf
Antrag eine Strafobergrenze für den Fall eines Geständnisses mitteilen.
Die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichtes soll in diesem Fall ausgeschlossen
sein. Weitere denkbare Möglichkeiten über die Erforderlichkeit einer
gesetzlichen Regelung des Deals bis zu einem gesetzlichen Verbot wurden kontrovers
diskutiert. Die
Strafverteidigervereinigungen empfehlen anstelle des vermeintlichen Sicherheitsdenkens
lieber einen kühlen Kopf zu bewahren und zu entkriminalisieren. |