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Prof.
Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann:
Prolegomena
zu einer jeden künftigen Verteidigung, die in einem geheimdienstähnlichen
Strafverfahren wird auftreten können.
Eröffnungsvortrag des 32. Strafverteidigertages

Die
Ergebnisse der acht Arbeitsgruppen
des Strafverteidigertages [PDF] 
Pressemitteilung zum
Abschluss des 32. Strafverteidigertages
Am
Sonntag, 2. März 2008, ging nach drei Tagen der
32. Strafverteidigertag in München zu Ende. Mehr als
450 Anwälte sowie Vertreter aus Justiz und Wissenschaft
haben seit Freitag über die Auswirkungen der seit dem
11. September 2001 hektisch betriebenen Gesetzgebung im Zeichen
der Terrorismusbekämpfung diskutiert. Unter dem Gesamttitel
»Heimlichkeit und Wahrheit Die neuen Maximen
des Strafprozesses« trafen insgesamt sechs Fachgruppen
zu den Themen rechtsfreie Räume in der Terrorismusbekämpfung
Datenschutz, § 129b StGB-Verfahren, Kronzeugenregelung,
Wahrheit im Strafprozess und Polizei- und Versammlungsrecht
zusammen.
Damit
hat der Strafverteidigertag eine Bestandsaufnahme der Folgen
der »Bekämpfungsgesetzgebung« versucht, die
sich nicht auf das Straf- und Strafprozessrecht beschränkt,
sondern auch andere, besonders grundrechtssensible Gebiete
umfasst, wie das Versammlungsrecht, das Datenschutzrecht und
die Terrorismusbekämpfung durch Maßnahmen wie die
UN- und EU-Terrorlisten oder die sog. Rendition-Flights.
Die
AG 1 (»Rechtsfreie Räume im Namen der Terrorbekämpfung«)
fordert, dass die UN- und EU-Terrorlisten abzuschaffen sind
und das Rendition-Programm der CIA einzustellen
ist. Ferner kritisierte die Arbeitsgruppe, dass die parlamentarische
Kontrolle der Geheimdienste in der Bundesrepublik unzulänglich
ist.
Die
AG 2 (»Abschied vom Datenschutz«) begrüßte
die Schaffung eines neuen Grundrechts auf Gewährleistung
der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.2.2008.
Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dürfte
die sog. Online-Durchsuchung künftig nur für präventive
Zwecke nicht jedoch zur Strafverfolgung zulässig sein.
Schließlich fordert die Arbeitsgruppe angesichts der
geringen Ausbeute die Abschaffung des großen Lauschangriffs.
Die
AG 3 (»Praxis der § 129b StGB-Verfahren«)
stellte fest, dass § 129b StGB als Präventionsstrafnorm
nicht in das klassische Strafrecht passt und überdies
der Anwendungsbereich der Vorschrift unklar ist. Ferner forderte
die Arbeitsgruppe, in Verfahren nach § 129b StGB die
Vorschrift des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO (Auslandszeuge)
de lege ferenda zu dispensieren, weil sie Sachverhalte zum
Gegenstand haben, die sich im Ausland abspielen. Schließlich
forderte die Arbeitsgruppe besondere Verwertungsregelungen
für nicht strafprozessual gewonnenes Beweismaterial.
Die
AG 4 (»Kronzeugenregelung«) sprach sich gegen
die Einführung einer Kronzeugenregelung aus. Es fehlt
angesichts der von einer Kronzeugenregelung ausgehenden Gefahr
für die Wahrheitsfindung (Anreiz zur Falschbelastung)
jeglicher empirischer Beleg dafür, dass man sich von
ihrer Einführung eine bessere Aufklärung von Straftaten
versprechen kann. Gegen die mit einer Kronzeugenregelung verbundene
Gefahr der Falschbelastung gibt es kein taugliches Korrektiv.
Die
AG 5 (»Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit«)
stellte fest, dass die vom Großen Strafsenat des Bundesgerichtshofs
unlängst in der Entscheidung zur sog. Rügeverkümmerung
klangvoll postulierte Pflicht der Revisionsgerichte zur Wahrheit
nicht die (große) Wahrheit über das Tatgeschehen
meint, sondern nur die (kleine) Wahrheit über den Verfahrensablauf.
Tatsächlich verbirgt sich hinter dem höchstrichterlichen
Ruf nach Wahrheit nichts anderes als die Ausweitung des revisionsgerichtlichen
Instrumentariums, um als »unnötig« empfundene
Urteilsaufhebungen zu verhindern.
In
der AG 6 (»Von Brokdorf nach Heiligendamm«) wurde
festgestellt, dass beim G8-Gipfel in Heiligendamm die Grenzen
polizeilicher Gefahrenabwehr überschritten wurden. Kritisiert
wurde, dass willkürliche, in ihren sachlichen Grundlagen
nicht nachvollziehbare Prognosen die Grundlage polizeilicher
Eingriffe in die Freiheit der Bürger und das Versammlungsrecht
bilden und die justizielle Kontrolle derartiger Eingriffe
unzulänglich ist.
Festzustellen
ist, dass in allen untersuchten Regelungsbereichen die Maßnahmegesetzgebung
der vergangenen Jahre oder die sich wandelnde, um nicht zu
sagen schwindende Sensibilität der Rechtsanwender für
grundrechtliche Freiheiten zu beträchtlichen rechtsstaatlichen
Einbußen geführt hat. Dieser Entwicklung gilt es
Einhalt zu gebieten.
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