Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann:
Prolegomena zu einer jeden künftigen Verteidigung, die in einem geheimdienstähnlichen Strafverfahren wird auftreten können.
Eröffnungsvortrag des 32. Strafverteidigertages

Die Ergebnisse der acht Arbeitsgruppen
des Strafverteidigertages [PDF]


Pressemitteilung zum
Abschluss des 32. Strafverteidigertages

Am Sonntag, 2. März 2008, ging nach drei Tagen der
32. Strafverteidigertag in München zu Ende. Mehr als 450 Anwälte sowie Vertreter aus Justiz und Wissenschaft haben seit Freitag über die Auswirkungen der seit dem
11. September 2001 hektisch betriebenen Gesetzgebung im Zeichen der Terrorismusbekämpfung diskutiert. Unter dem Gesamttitel »Heimlichkeit und Wahrheit – Die neuen Maximen des Strafprozesses« trafen insgesamt sechs Fachgruppen zu den Themen ›rechtsfreie Räume in der Terrorismusbekämpfung‹ Datenschutz, § 129b StGB-Verfahren, Kronzeugenregelung, Wahrheit im Strafprozess und Polizei- und Versammlungsrecht zusammen.

Damit hat der Strafverteidigertag eine Bestandsaufnahme der Folgen der »Bekämpfungsgesetzgebung« versucht, die sich nicht auf das Straf- und Strafprozessrecht beschränkt, sondern auch andere, besonders grundrechtssensible Gebiete umfasst, wie das Versammlungsrecht, das Datenschutzrecht und die Terrorismusbekämpfung durch Maßnahmen wie die UN- und EU-Terrorlisten oder die sog. ›Rendition-Flights‹.

Die AG 1 (»Rechtsfreie Räume im Namen der Terrorbekämpfung«) fordert, dass die UN- und EU-Terrorlisten abzuschaffen sind und das ›Rendition‹-Programm der CIA einzustellen ist. Ferner kritisierte die Arbeitsgruppe, dass die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste in der Bundesrepublik unzulänglich ist.

Die AG 2 (»Abschied vom Datenschutz«) begrüßte die Schaffung eines neuen Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.2.2008. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts dürfte die sog. Online-Durchsuchung künftig nur für präventive Zwecke nicht jedoch zur Strafverfolgung zulässig sein. Schließlich fordert die Arbeitsgruppe angesichts der geringen Ausbeute die Abschaffung des großen Lauschangriffs.

Die AG 3 (»Praxis der § 129b StGB-Verfahren«) stellte fest, dass § 129b StGB als Präventionsstrafnorm nicht in das klassische Strafrecht passt und überdies der Anwendungsbereich der Vorschrift unklar ist. Ferner forderte die Arbeitsgruppe, in Verfahren nach § 129b StGB die Vorschrift des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO (Auslandszeuge) de lege ferenda zu dispensieren, weil sie Sachverhalte zum Gegenstand haben, die sich im Ausland abspielen. Schließlich forderte die Arbeitsgruppe besondere Verwertungsregelungen für nicht strafprozessual gewonnenes Beweismaterial.

Die AG 4 (»Kronzeugenregelung«) sprach sich gegen die Einführung einer Kronzeugenregelung aus. Es fehlt angesichts der von einer Kronzeugenregelung ausgehenden Gefahr für die Wahrheitsfindung (Anreiz zur Falschbelastung) jeglicher empirischer Beleg dafür, dass man sich von ihrer Einführung eine bessere Aufklärung von Straftaten versprechen kann. Gegen die mit einer Kronzeugenregelung verbundene Gefahr der Falschbelastung gibt es kein taugliches Korrektiv.

Die AG 5 (»Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit«) stellte fest, dass die vom Großen Strafsenat des Bundesgerichtshofs unlängst in der Entscheidung zur sog. Rügeverkümmerung klangvoll postulierte Pflicht der Revisionsgerichte zur Wahrheit nicht die (große) Wahrheit über das Tatgeschehen meint, sondern nur die (kleine) Wahrheit über den Verfahrensablauf. Tatsächlich verbirgt sich hinter dem höchstrichterlichen Ruf nach Wahrheit nichts anderes als die Ausweitung des revisionsgerichtlichen Instrumentariums, um als »unnötig« empfundene Urteilsaufhebungen zu verhindern.

In der AG 6 (»Von Brokdorf nach Heiligendamm«) wurde festgestellt, dass beim G8-Gipfel in Heiligendamm die Grenzen polizeilicher Gefahrenabwehr überschritten wurden. Kritisiert wurde, dass willkürliche, in ihren sachlichen Grundlagen nicht nachvollziehbare Prognosen die Grundlage polizeilicher Eingriffe in die Freiheit der Bürger und das Versammlungsrecht bilden und die justizielle Kontrolle derartiger Eingriffe unzulänglich ist.

Festzustellen ist, dass in allen untersuchten Regelungsbereichen die Maßnahmegesetzgebung der vergangenen Jahre oder die sich wandelnde, um nicht zu sagen schwindende Sensibilität der Rechtsanwender für grundrechtliche Freiheiten zu beträchtlichen rechtsstaatlichen Einbußen geführt hat. Dieser Entwicklung gilt es Einhalt zu gebieten.

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