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Eberhard
Kempf: Gesetzliche Regelung von Absprachen im Strafverfahren?
oder: Soll Informelles formalisiert werden?
Eröffnungsvortrag des 33. Strafverteidigertages 
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppen können hier als PDF-Datei
runtergeladen werden 
Pressemitteilung zum
Abschluss des 33. Strafverteidigertages
Nach
drei Tagen ging am Sonntag dem 1. März 2009 der 33. Strafverteidigertag
in Köln zu Ende. Mehr als 500 Anwälte, Vertreter
der Justiz und Wissenschaftler haben unter dem Titel "Strafverteidigung
vor neuen Aufgaben" aktuelle Entwicklungen der Rechtspolitik
und der Rechtsprechung diskutiert.
In Diskussionen, Vorträgen und Arbeitsgruppen zogen die
Teilnehmer eine überwiegend negative Bilanz der Kriminalpolitik
vergangener Jahre und forderten eine Umkehr zu einer liberaleren
Strafrechtspolitik.
In
seinem Eröffnungsvortrag zu dem Thema "Gesetzliche
Regelung von Absprachen im Strafverfahren" bilanzierte
der Frankfurter Rechtsanwalt Eberhard Kempf die seit langem
andauernde Diskussion um den sog. "Deal" und setzte
sich kritisch mit dem kürzlich vorgelegten Regierungsentwurf
zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren auseinander.
Am Samstag trafen insgesamt sechs Fachgruppen zu den Themen
BKA-Gesetz, Jugendstrafrecht, Umfangverfahren, Strafmaßverteidigung,
Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und Maßregelvollzug
zusammen.
Die
AG 1 ("Das neue BKA-Gesetz. Ein Fall von Co-Terrorismus")
forderte die Abschaffung des neuen BKA-Gesetzes, das demokratische
Freiheitsrechte untergräbt und dem Bundeskriminalamt
Möglichkeiten totalitärer Kontrolle verschafft.
Die
AG 2 ("Jugendstrafrecht als Fußabtreter populistischer
Politik") erteilte dem immer wieder zu hörenden
Ruf nach weiteren Verschärfungen des Jugendstrafrechts
eine Absage. Die Arbeitsgruppe wies darauf hin, dass es keine
kriminologischen Erkenntnisse gibt, die belegen, dass strengere
Sanktionen zu günstigeren Rückfallraten führen.
Die
AG 3 ("Umfangsverfahren neuen Typs") stellte die
Zunahme sehr umfangreicher Strafverfahren fest, welche die
die engen personellen Ressourcen bei Gericht und Verteidigung
vielfach übersteigen. Die Arbeitsgruppe forderte, die
immer weiter anwachsende polizeiliche Auswertung von Daten
in IT-Fallbearbeitungssystemen in der Akte auch so zu dokumentieren,
dass der Ermittlungsverlauf zweifelsfrei nachvollziehbar ist.
Weiter forderte die Arbeitsgruppe, dass der Zweifelssatz auf
die Frage der Verwertbarkeit von Daten zu erstrecken ist.
Die AG 4 ("Strafmaßverteidigung") diskutierte
Handlungsstrategien für die Verteidigung in Fällen,
in denen ein Schuldspruch absehbar nicht zu verhindern ist.
Die Arbeitsgruppe forderte eine frühzeitige Einbeziehung
der Verteidigung bei der Auswahl psychiatrischer Sachverständiger
und eine verstärkte Kontrolle der Strafzumessung durch
die Revisionsgerichte.
Die
AG 5 ("Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in
Strafsachen") befasste sich mit der Frage, mit welchen
Mitteln der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor einer Prangerwirkung
durch die Öffentlichkeit geschützt werden kann.
In
der AG 6 ("Die Ausgestoßenen. Patient oder gemeingefährlicher
Straftäter") wurde festgestellt, dass in den vergangenen
zehn Jahren die Zahl der Unterbringungen im Maßregelvollzug
dramatisch zugenommen hat. Als Ursache dafür ist ein
Wandel des gesellschaftlichen Klimas, der vom Ruf nach Sicherheit
geprägt ist und zu einer spürbaren Verängstigung
der Entscheidungsträger geführt hat. Der Vollzug
der Maßregeln ist vielfach zum reinen Verwahrvollzug
degeneriert, in dem eine erfolgreiche Therapie, die künftige
Sicherheit gewährleistet, nicht mehr stattfindet.
Die Abschlussdiskussion am Sonntag, den 1. März 2009,
unter dem Thema "Verteidigungsrechte und Wahrheitsfindung"
setzte sich mit der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
in jüngerer Zeit deutlich werdenden Tendenz zur Ausgrenzung
und Disziplinierung von Strafverteidigung auseinander.
Die Strafverteidigervereinigungen verwahren sich gegen die
höchstrichterliche Unterstellung eines verfallenden anwaltlichen
Ethos und warnen davor, derartige Unterstellungen als Legitimation
zu einer weiteren Einschränkung der Beschuldigtenrechte
zu benutzen.
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