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Historisch
stellte die Durchsetzung der Freiheitsstrafe einen Fortschritt
dar: Sie löste als Strafe der menschengemachten Republik
die peinlichen Strafen der gottgewollten Monarchie ab und
ersetzte die körperliche Züchtigung (und Zerstörung)
des Untertanen durch die Einschränkung der Freiheit von
(wenigstens theoretisch) Gleichen unter Gleichen. Dies entsprach
dem aufziehenden bürgerlichen Zeitalter. Die Idee der
Freiheitsstrafe wirkte als (rechts)theoretischer Überbau
zu Dampfmaschine und Stechuhr.
Seitdem hat sich am System der Freiheitsentziehung als vorrangiger
Strafe wenig geändert. Während sich um das Strafrecht
herum ein umfassender gesellschaftlicher und technologischer
Wandel vollzogen hat, bleibt das strafrechtliche Sanktionssystem
unerschüttert - und dies nicht nur im Grundsatz, sondern
allzu oft auch in seiner ganz konkreten Ausprägung: Viele
Haftanstalten sind überfüllt und in einem kläglichen
Zustand. Solcher Strafvollzug kann seinem Resozialisierungsauftrag
nicht nachkommen. Während in der postindustriellen Gesellschaft
viel von Vernetzung, Datenautobahnen und Nanotechnologie die
Rede ist, befindet sich der Strafvollzug weiter auf dem Niveau
früher Industrialisierung.
Dadurch wird ein Widerspruch deutlich, welcher der Freiheitsstrafe
immer schon innewohnte. Denn zwar sollte der Freiheitsentzug
die körperliche Züchtigung ersetzen, doch war sie
in der Realität immer auch Züchtigung und körperliches
Leid. Und während sie einerseits für sich in Anspruch
nahm, nur letztes Mittel gegen normabweichende Bürger
zu sein, sammelten sich in den Haftanstalten andererseits
vor allem die Armen und Gestrandeten. Auch daran hat sich
wenig geändert.
2008 befanden sich in der BRD rund 73.000 Personen in Haft.
Zwar sind die Zahlen nach dem sprunghaften Anstieg Mitte
der 90er Jahre wieder leicht rückläufig.
Die Verweildauer aber ist gestiegen; die Zahl der nach §
63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten
ist stark angestiegen, diejenige der Sicherungsverwahrten
hat sich seit Ende der 90er Jahre verdreifacht; für Verurteilte
nach dem Jugendstrafrecht ist mittlerweile auch die Möglichkeit
der Sicherungsverwahrung eingeführt worden. Ein Blick
auf die Gefängnispopulation zeigt, dass nach wie vor
überwiegend jene eingesperrt werden, die aufgrund schlechter
Bildung, Armut und Sucht Draußen wenig Chancen haben.
Ausschluss durch Einschließen ist ein weithin akzeptiertes
Instrument politischer und sozialer Steuerung.
Der Strafverteidigertag stellt dieser Entwicklung die Suche
nach Alternativen zur Freiheitsstrafe entgegen.
Programm:
Freitag,
16. März 2012
Leibniz-Universität Hannover
18.30 Uhr: Eröffnung und Begrüßung
19.00 Uhr: Eröffnungsvortrag
Rechtsanwalt P.D. Dr. Helmut Pollähne, Bremen: Alternativen
zur Freiheitsstrafe«
anschl. (ca. 20.30 Uhr) Empfang für die Gäste des
Strafverteidigertages im Lichthof der Leibniz-Universität
Samstag, 17. März 2012
Arbeitsgruppen
9.00 - 12.30 Uhr | Pause | 14.00 - 17.00 Uhr
AG
1: Bestrafung der Armen / Verteidigung der Armen
AG 2: Nebenklage und Opferschutz
AG 3: Jenseits von Afrika: Außenpolitische Ambitionen
des deutschen Strafrechts
AG 4: Sicherungsverwahrung
AG 5: Strafbare Strafverteidigung?
AG 6: Die Beteiligung von Laienrichtern am Strafprozess
AG 7: Gefängnisse
- rechtsfreie Räume im Namen des Volkes?!
im Anschluss:
Dr. Heinrich Hannover:
Strafverteidigung im Konflikt mit dem Zeitgeist
RA Dr. Heiko Ahlbrecht: Aktuelles aus Europa
Abendveranstaltung:
Die gastgebende Vereinigung Niedersächsischer und
Bremer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger lädt
am Abend ins Alte Rathaus 
Sonntag, 18. März 2012
10.00 - ca. 12.30 Uhr
Schlussdiskussion: Das Recht auf Freiheit
mit
RAin Gabriele Heinecke, Hamburg; RA PD Dr. Helmut Pollähne,
Bremen, Prof. Dr. Henning Radtke, Hannover; Moderation: RA
Prof. Dr. Michael Nagel
Arbeitsgruppen
AG
1 : Die Bestrafung der Armen die Verteidigung der Armen
Anhand
von Analysen der Gefangenenpopulation wird dargestellt, wessen
Freiheit aufgrund welcher Delikte für wie lange entzogen
wird und hinterfragt, welche Bedeutung Armut für Kriminalisierung
und Kriminalität hat. Verteidigung hat zu beachten, dass
insbesondere ausländischen Angeklagten/ Gefangenen eine
Vielzahl an Rechtsgarantien und Verteidigungsmöglichkeiten
in allen Lebensbereichen abgeschnitten wird und zusätzlich
Armut erzeugt wird. Welche Möglichkeiten der Entkriminalisierung
von Armut insbesondere aus Verteidigerperspektive "de
lege lata" gibt es, welche kriminalpolitische Möglichkeiten
der Entkriminalisierung "de lege ferenda" - auch
mit Blick auf das materielle Strafrecht. Wer verteidigt Arme?
Werden Arme schlechter verteidigt? Welche Forderungen ergeben
sich daraus?
Referent/innen:
Prof. Dr. Dorothea Rzepka, TU Dresden; RAin Prof. Dr. Christine
Graebsch, FH Dortmund; RA Kai Guthke, Frankfurt/Main; Prof.
Dr. Michael Jasch, Hannover; Moderation: RAin, Gabriele Rittig,
Frankfurt/Main
AG
2 : Nebenklage und Opferschutz
Die
zunehmende Ausweitung der Verletztenrechte im Strafprozess
zieht notwendig weitgehende Einschränkungen der Verteidigungsrechte
mit sich. Die Idee der Waffengleichheit gerät zur Makulatur.
Umso größer die Einflussnahme der Verletzten, desto
mehr verschiebt sich zugleich das Strafverfahren in seiner
Struktur hin zum Parteienprozess. Es sollen die gesetzgeberischen/normativen
Eckdaten der Ausweitung skizziert werden.
Referent/innen:
Prof. Dr. Stephan Barton, Bielefeld; Prof. Dr. Monika Frommel,
Kiel; RAin Dr. Margarete von Galen, Berlin; Dr. Luise Greuel,
Bremen; Prof. Dr. Susanne Walther, Köln | Diskussion:
RA Uwe Maeffert, Hamburg; RA Dr. Oliver Tolmein, Hamburg |
Moderation: RA Carl W. Heydenreich, Bonn; RAin Christine Siegrot,
Hamburg
AG
3 : Jenseits von Afrika: Außenpolitische Ambitionen
des deutschen Strafrechts
Seit
einigen Jahren wird die erweiterte Möglichkeit der strafrechtlichen
Verfolgung von Auslandstaten in Gesetzen der Bundesrepublik
Realität.
Ein
erstes Verfahren, das in Deutschland wegen Taten nach dem
VStGB geführt wird, zahlreiche 129b-Verfahren, Piratenverfahren
etc. sind der praktische Beweis für ein gewachsenes Selbstbewusstsein
Deutschlands, das nicht nur militärisch, sondern auch
strafrechtlich eine größere Rolle in der Welt wahrnehmen
will. Ausgerechnet eine Justiz, die seit Jahren mit dem Argument
schwindender Resourcen Beschuldigten- und Verteidigungsrechte
einschränkt, soll nun außenpolitische Verpflichtungen
erfüllen.
Welche
Schwierigkeiten die Kombination aus gesetzlichem Schnellschuss,
mangelnder strafpozessualer Ausrichtung auf reine Auslandsverfahren
und sprachlichen/kulturellen/politischen Schwierigkeiten des
jeweiligen Verfahrens für die Beschuldigten und ihre
Verteidigungsrechte mit sich bringt, wird Gegenstand der Arbeitsgruppe
sei.
Hat
der (außen)poltische Strafprozess neue Konjunktur? Institutionalisieren
wir eine "Siegerjustiz"? Wie kann die Verteidigung
mit dem spezifischen Machtgefälle in diesen Prozessen
umgehen? Wir möchten der Diskussion, der Ideensammlung,
dem Ausblick in die Zukunft, unseren Fragen und Sorgen, die
sich mit diesen Verfahren verbinden, breiten Raum geben. Ein
Schwerpunkt der AG soll der Diskurs unter den Teilnehmer/innen
sein.
Referentinnen: Dr. Stefanie Bock, Universität Göttingen;
RAin Andrea Groß-Bölting, Wuppertal; RAin Gabriele
Heinecke, Hamburg; RAin Ricarda Lang, München; Prof.
Antje Wiener, Universität Hamburg (angefragt); RAin Natalie
von Wistinghausen, Berlin | Moderation: RAin Andrea Groß-Bölting,
Wuppertal
AG
4 : Sicherungsverwahrung
Die
AG wird sich mit dem bis dahin erwarteten Referentenentwurf
des BMJ zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung nach den
Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v.
4.5.2011 beschäftigen. Es soll diskutiert werden, ob
der Gesetzentwurf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts
angemessen berücksichtigt. In seiner Entscheidung hat
der 2. Senat des BVerfG deutlich gemacht, dass der in der
Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das
Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nur nach Maßgabe
strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung
und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden
Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung
zu rechtfertigen ist. Die Sicherungsverwahrung sei nur zu
rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei der Konzeption dem
besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend
Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den
unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit
hinaus weitere Belastungen vermieden werden.
In
diesem Zusammenhang soll der Verlauf des und die Kritikpunkte
am Gesetzgebungsverfahren diskutiert und die Auswirkungen
auf die Praxis bei der Anordnung der SV sowohl im Erkenntnisverfahren
als auch im Vollzug der Maßregel erörtert werden.
Referent/innen:
MDgt Dr. Bernhard Böhm, Bundesministerium der Justiz
Berlin; Prof. Dr. Jörg Kinzig, Tübungen; RA Sebastian
Scharmer, Berlin; RAin Dr. Ines Woynar, Hamburg | Moderation:
RA Dr. Holger Nitz, Hannover
AG
5 : Strafbare Strafverteidigung?
Strafverteidigung
ist auf den Schutz des Beschuldigten vor Inhaftierung, Anklage
und Verurteilung ausgerichtet. Als Beistand des Beschuldigten
nimmt sie gegenüber dem staatlichen Strafanspruch notwendig
eine kritische, konträre Position ein. Die in den letzten
Jahren gegen Strafverteidiger geführten Strafverfahren
haben zu einer breiten Verunsicherung geführt. Niemand
wird optimal verteidigen können, der sich selbst für
angreifbar und verwundbar hält. Wer sich als Verteidiger
zurückhält, weil er eigene Strafverfolgung fürchtet,
wird abhängig. Eine weitgehend unabhängige Kontrollfunktion
vor Gericht ist nur noch eingeschränkt möglich.
Wenn Staatsanwälte anmahnen, dass Beweisanträge,
die wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden, den Anfangsverdacht
einer (versuchten) Strafvereitelung begründen können
(Schneider, FS Geppert, 2011, S. 607), dann sollten Strafverteidiger
aufstehen und Antworten finden.
Darf der Verteidiger seinem Mandanten bedenkenlos den Rat
erteilen, ein Geständnis zu widerrufen? Darf er auf Zeugen
einwirken? Wie weit darf er den Beschuldigten bei seiner Einlassung
inhaltlich beraten? Wann begibt er sich in die Gefahr einer
Strafvereitelung?
Referenten:
Prof. Dr. Werner Beulke, Passau; Rechtsanwalt Prof. Dr. Ferdinand
Gillmeister, Freiburg; VRiLG Andreas Mosbacher, Berlin; RA
Dr. Michael Tsambikakis, Köln | Moderation: RA Dr. Frank
Seebode, Köln
AG
6 : Die Beteiligung von Laienrichtern am Strafprozess
Sinn
und Wert der Beteiligung von Schöffen und Schöffinnen
an strafrichterlichen Entscheidungen sind in letzter Zeit
verstärkt hinterfragt worden. Der Strafverteidiger Stefan
König etwa nennt die Schöffen "eines der großen
Rätsel des Strafprozesses". Während die Psychologie
des Berufsrichters seit Jahrzehnten Gegenstand wissenschaftlicher
Befassung sei, gebe es kaum Vergleichbares für Schöffen
- und das Wenige stamme nicht aus der Feder von Anwälten.
Dies liege daran, dass die Verteidiger "wenig Zugang"
zu den Laienrichtern hätten. König sieht gerade
in der Ausweitung prozessualer Absprachen den Weg in die Abschaffung
des Schöffensystems. Die Gegenposition unter den Strafverteidigern
vertritt René Börner, der den Schöffen als
"Garanten der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der
Hauptverhandlung" sieht, dessen Daseinsberechtigung nicht
in Zweifel gezogen werden sollte (ZStW 2010, 157, 190). Der
Rechtswissenschaftler Klaus Volk sieht als einziges Argument,
"das für die Laienbeteiligung spricht, ... die Tatsache,
dass es sie gibt" (FS Dünnebier, S. 374 ff., 389).
Nach Meinung von Gunnar Duttge, Strafrechtsprofessor an der
Uni Göttingen, ist "keinerlei belastbarer Grund
für die Beibehaltung der Schöffengerichtsverfassung
zu erkennen" (JR 2006, 358, 363). Macht die Beteiligung
von Schöffen in einer Zeit, in der die Rechtsfindung
immer komplizierter wird, noch Sinn? Gehört die Beteiligung
von Laienrichtern zu den Umständen, denen der Verteidiger
verstärkte Aufmerksamkeit schenken sollte oder sind die
Schöffen überflüssiges Beiwerk, das dem Steuerzahler
nur unnötige Ausgaben verursacht? Kontrollieren die Schöffen
die Berufsrichter oder müssen diese von den "Profis"
kontrolliert werden, um "Schlimmeres" zu verhindern?
Ist die Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung nur eine
romantische Floskel? Was meinen hierzu Richter, vornehmlich
Vorsitzende von Strafkammern und Schöffengerichten, aber
auch die Laienrichter selbst?
Referent/innen:
RA Dr. René Börner, Potsdam; Prof. Dr. Gunnar
Duttge, Göttingen; PD Dr. Andreas Glöckner, Max-Planck-Institut
für Gemeinschaftsgüter, Bonn; Dr. Eva Kleine-Cosack,
Vorsitzende Richterin am Landgericht Freiburg Hasso Lieber,
Staatssekretär a.D., Vorsitzender des Bundes ehrenamtlicher
Richterinnen und Richter, Berlin | Moderation: RA Dr. Klaus
Malek, Freiburg i.Br.
AG
7 : Gefängnisse - rechtsfreie Räume im Namen des
Volkes?!
Aus
den Augen aus dem Sinn: Haben wir die Insassen unserer Gefängnisse
abgeschrieben?
Wie funktioniert Resozialisierung in der Praxis? Wie funktioniert
sie nicht? Wie ist es nach rechtskräftiger Verurteilung
noch um "effektiven Rechtsschutz" und "Rechtssicherheit"
bestellt?
Die
Arbeitsgruppe wird sich mit dem Strafvollzug in Deutschland
befassen. Aus ihren jeweiligen Blickwinkeln werden uns die
verschiedenen Referenten, die entweder beruflich mit dem Strafvollzug
befasst sind oder aber als JVA-Insasse unmittelbar davon betroffen
waren, einen Blick hinter die Gefängnismauern auf die
Probleme im Vollzugsalltag ermöglichen. Zur Sprache kommen
werden hierbei Themen wie Gewalt und Machtmissbrauch in den
Gefängnissen ebenso wie die Aspekte der Überbelegung
von und fehlenden Personals in Gefängnissen. Daneben
sollen aber auch die Probleme im Zusammenhang mit der Verteidigung
im Strafvollzug erörtert werden. Ausgehend von einer
Bestandsaufnahme werden neben möglichen Verbesserungen
im Strafvollzug insbesondere auch Alternativen zur Freiheitsstrafe
in der Arbeitsgruppe gemeinsam diskutiert.
Referent/innen:
ORR Thomas Galli, JVA Straubing; Rainer Inzenhofer, München;
RAin Marianne Kunisch, München; RiOLG Dr. Wolfgang Lesting,
Oldenburg | Moderation: RA Markus Meißner, München
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