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"Justizministerin:
Warum dürfen Sex-Täter frei rumlaufen?
Warum laufen Schwerverbrecher frei rum?
Sex-Verbrecher laufen frei durch Deutschland
Gefährlicher Sex-Verbrecher frei"
[Überschriften aus BILD-online vom 12. August 2010]
Die
Diskussion um die Sicherungsverwahrung löst Verunsicherung
aus. So affektiv aufgeladen ist die öffentliche Debatte,
dass eine Diskussion in sachlicher Ruhe kaum möglich
scheint. Die Zeit drängt, heißt es, die ersten
vom Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
betroffenen Sicherungsverwahrten gelangten auf freien Fuß,
die Öffent-lichkeit ist verunsichert. Und tatsächlich:
Wer möchte nicht zwischen sich und einem "psychisch
gestörten Gewalttäter"[1]
wenigstens eine hohe Mauer sehen? Doch so einfach, wie es
die Rede vom "frei durch Deutschland" laufenden
"Sex-Verbrecher" suggeriert, ist das Problem bei
weitem nicht.
Etwa
die Hälfte sitzt ein, um einen Rückfall zu verhindern,
der gar nicht eintreten würde.
Erste
Schwierigkeiten tauchen bereits bei der Feststellung auf,
wer der Betroffenen überhaupt "anhaltend gefährlich"
ist. Allen Berichten und Diskussionen über "gefährliche
Sex-Täter" zum Trotz begingen von den Sicherungsverwahrten
weniger als die Hälfte überhaupt Sexualstraftaten,
ein Zehntel beging Sexualdelikte gegen ein Kind. Etwa ein
Drittel der Inhaftierten befindet sich in Sicherungsverwahrung
wegen Raub und Erpressung, Diebstahls- und Betrugsdelikten[2].
Das Kernproblem aber besteht darin, dass auch verfeinerte
Analysemethoden bislang keine prognostische Sicherheit darüber
herzustellen vermögen, ob ein Sicherungsverwahrter nach
Entlassung in die Freiheit rückfällig werden wird
oder nicht. Vorsichtige Schätzungen gehen von einer Fehlprognoserate
von wenigstens 40 Prozent zuungunsten der Begutachteten aus[3],
andere sprechen sogar von 60 bis 70 Prozent[4],
die als sog. "false positives" zu Unrecht als gefährlich
prognostiziert wurden. Anders formuliert: Etwa die Hälfte
der auf der Grundlage von Gutachten als gefährlich Eingestuften
sitzt in Sicherungsverwahrung, um einen Rückfall zu verhindern,
der tatsächlich aber gar nicht eintreten würde.[5]
Dies
wiederum liegt nicht an der Unfähigkeit der betrauten
Gutachter und Richter, sondern hat seine Ursache in der Sache
selbst: Als vom klassischen Schuldstrafrecht unabhängige
Maßregel orientiert sich die Sicherungsver-wahrung an
der Person des Täters, die aufgrund eines "Hangs"
zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich
ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der menschlichen Natur
aber gelingt es seit es die Humanwissenschaften gibt, sich
letztgültiger wissenschaftlicher Durchdringung und Vorhersagbarkeit
zu entziehen. Entsprechend fehleranfällig sind alle Prognosen,
die am Grunde einer Persönlichkeit die Gefährlichkeit
einer Person ausloten sollen.[6] "Erfahrungswissenschaftliche
kriminalprognostische Aussagen sind Wahrscheinlichkeits-aussagen
- eine sichere Ja-Nein-Aussage über künftiges kriminelles
Verhalten ist nicht möglich."[7]
Zweifel aber wirken sich, anders als im Strafprozess, gegen
den Verwahrten aus: "Kein Gutachter möchte derjenige
sein, der nach einem Verbrechen wegen eines günstigen
Prognosegutachtens zur Verantwortung gezogen wird", erklärt
der Berliner Psychiater und prominente Gutachter Hans-Ludwig
Kröber das Problem aus berufspraktischer Perspektive.
"Wenn man nicht sagen kann, die Prognose ist eindeutig
günstig, bleibt er eben drin"[8].
Hohe
Rückfallquoten zeugen
vom
Versagen des Vollzugs.
Bis
es im Einzelfall so weit kommt und ein verurteilter Straftäter
als gefährlich prognostiziert wird, hat dieser in der
Regel bereits eine lange Geschichte strafrechtlicher Sanktionen
durchlebt. Die Art und Weise, wie Strafvollzug in deutschen
Haftanstalten funktioniert, bzw. warum er in vielen Fällen
eben nicht in der Weise funktioniert, dass die Inhaftierten
lernen, ihr Leben ohne erneute Delinquenz zu meistern, spielt
daher immer auch eine Rolle, wenn es um die vermeintlich nicht
zu Bessernden geht.[9] Für den
Strafvollzug in Deutschland gilt: Je länger und je häufiger
jemand sich in Haft befindet, desto größer ist
die Gefahr, dass er rückfällig wird. Die mitunter
extrem hohen Rückfallquoten bspw. im Jugendstrafvollzug
weisen hier auf grundlegende Probleme im Strafvollzug hin,
die mit immer weiteren Strafschärfungen nicht zu beheben
sind. Dass Therapie und Haft sich tendenziell im Wege stehen[10],
ist ein von Experten seit langem erkannter Widerspruch des
auf Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzugssystems.[11]
Anhaltend hohe Rückfallquoten zeugen vor allem vom Versagen
des Strafvollzugs.
Dieses
Versagen trifft jene besonders hart, die befürchten müssen,
dass zum Ende der im Urteil verhängten Freiheits-strafe
noch Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Für Gefangene,
die mit dem Makel einer möglichen Sicherungs-verwahrung
behaftet sind, entfallen die wichtigsten Maßnahmen der
Resozialisierung (wie Haftverschonungen, Freigang, die Aufnahme
einer Arbeit außerhalb der Gefängnismauern etc.),
die dem Erhalt sozialer Bindungen und der Befähigung
eines späteren straffreien Lebens in Freiheit dienen.[12]
Alleine die Möglichkeit einer späteren Anordnung
der Sicherungsverwahrung verschärft die Haftbedingungen
der Betroffenen und verschlechtert den bereits jetzt aufgrund
fehlender Ressourcen vielfach mangelhaften Vollzug. Von der
als "Ultima Ratio" 2004 eingeführten sog. nachträglichen
Sicherungsverwahrung, die für wenige Fälle gelten
sollte, waren im Justizalltag zwischen 7.000 und 10.000 Strafgefangene
als potentielle Kandidaten für die spätere Sicherungsverwahrung
auf diese Weise betroffen.[13]
Die
Sicherungsverwahrung ist
mit der Entwicklung im Bereich schwerer
Straftaten empirisch nicht begründbar.
Nicht
nur von daher klafft zwischen der Sorge um Sicherheit und
der realen Bedrohung von Sicherheit durch gefährliche
Straftäter eine Lücke. Die tatsächliche Entwicklung
im Bereich der schweren Gewaltdelikte widerspricht vielmehr
der öffentlichen Wahrnehmung eklatant. Die Entwicklung
der Kriminalitätsraten der für die Sicherungsverwahrung
relevanten Straftaten weist eine tendenzielle Abnahme insbesondere
bei den Sexualstraftaten auf[14], die
Anlass und Legitimation für die Renaissance der Sicherungsverwahrung
seit dem Sexualstraftäterbekämpfungsgesetz von 1998
darstellten. "Gab es im Jahr 1975 insgesamt 52 Morde
im Zusammenhang mit Sexualdelikten, so liegt diese Zahl bei
41 im Jahr 1987 und bei 26 im Jahr 2004."[15]
In allen anderen Bereichen von Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestim-mung sind die Unterschiede weniger drastisch,
weisen aber in dieselbe Richtung: Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung
ist mit der Entwicklung im Bereich schwerer Straftaten gegen
die sexuelle Selbstbestimmung (und insbesondere gegen Kinder)
empirisch nicht begründbar.[16]
Die Ausweitung der Sicherungsverwahrung fällt daher in
den Bereich "symbolischen Strafrechts"[17],
auch wenn die gegen Betroffene verhängte Haft in höchstem
Maße real ist.[18] Dabei ist es,
wie die öffentliche Verunsicherung zeigt, nicht einmal
gelungen, das subjektive Schutzbedürfnis der Bevölkerung
zu befriedigen und wenigstens symbolisch Sicherheit herzustellen.
Gleichwohl
wirkt die Sicherungsverwahrung in eine andere Richtung: Als
schuldunabhängige Strafe, die an die Persönlichkeit
des Täters anknüpft, schwächt sie das Prinzip,
wonach Strafe ein staatliches Übel ist, das einer Person
zielgerichtet "wegen eines dieser Person objektiv zurechenbaren
rechtswidrigen Verstoßes gegen ein Strafgesetz, als
[...] Reaktion auf eine Tat zugefügt wird"[19].
Dem entgegen erfolgt die Inhaftierung eines Sicherungsver-wahrten
aufgrund angenommener Mängel, die in seinem Wesen begründet
liegen, nicht aber aufgrund einer konkret schuldhaften Tat.
Der Grundsatz, dass ohne Schuld keine Strafe zu erfolgen habe[20],
wird durch die Sicherungs-verwahrung entwertet, welche die
Schuld als maßgebliches Kriterium durch die vermeintliche
(weil nur prognostizierte) Gefährlichkeit einer Person
ersetzt.
Dieses
grundlegende Problem wird nicht dadurch gelöst, dass
die Sicherungsverwahrung formal nicht "Strafe" sondern
"Maßregel" heißt.[21]
Vielmehr wird das Problem durch die der Sicherungsverwahrung
immer innewohnende Unklarheit über das Ende der Inhaftierung
noch verschärft: Hängt der Entzug der Freiheit von
einer im Wesen des Inhaftierten begründeten Gefährlichkeit
ab, deren Fortbestehen in der Praxis von Dritten prognostiziert
werden muss, so kann sie auch nicht vorab zeitlich begrenzt
werden, sondern endet erst mit einer Besserung der Persönlichkeit
des Inhaftierten (bzw. einer positiven Prognose, die ihm dies
bescheinigt). Ob ihm eine solche Besserung bescheinigt wird,
hängt letztlich von einer ganzen Reihe mitunter rein
zufälliger externer Faktoren ab: der Qualität des
Gutachters, der Methode und Systematik der Begutachtung[22],
dem Personal und den Möglichkeiten der verwahrenden Einrichtung[23],
aber auch der öffentlichen Aufmerksamkeit und Berichterstattung.[24]
Die
hier beschriebenen Probleme mit der Sicherungsverwah-rung
sind weder neu noch unbekannt. Sie reichen von strafrechtstheoretischen
und rechtsgrundsätzlichen Widersprüchen über
praktische Fragen von Prognose-(un)sicherheit und eingeschränkter
Therapiefähigkeit bis hin zu jener Frage, die der Kriminalpolitik
immer immanent ist: welche gesellschaftliche Normalität
es durch sie und mit ihr zu verteidigen gilt. Wenn infinite
Haft ohne Schuld aber zum Normalfall wird, dann ist eine rechtsstaatlich
verfasste Gesellschaft in ihrer Substanz bedroht.
Die
Sicherungsverwahrung ist als ein Instrument "sozialer
Hygiene"[25] erstmals mit dem "Gewohnheitsverbrecher-bekämpfungsgesetz"
vom 24. November 1933 in das deutsche Rechtssystem eingeführt
worden. Die Sicherung von Menschen, "die als Gewohnheitsverbrecher
oder als triebhafte Sittlichkeitsverbrecher der [...](G)emeinschaft
geschadet haben und von denen zu besorgen ist, daß sie
noch weiteren Schaden stiften werden"[26]
steht seitdem im Zentrum des Maßregelsystems; der darin
zum Ausdruck gebrachte "Vorrang der Interessen der Volksgemeinschaft
gegenüber Individualinteressen"[27]
blieb - unter veränderten Vorzeichen und unter Ersetzung
des Begriffs Volksgemeinschaft durch Allgemeinheit - erhalten.
Erhalten blieben auch alle damit zusammenhängenden Probleme
eines Sanktionssystems, das Menschen ohne Schuld bestraft
und zugleich weit davon entfernt ist, Sicherheit zu erzeugen.
Es ist höchste Zeit, nach Alternativen zu suchen.
Die
Sicherungsverwahrung macht
unsere Gesellschaft nicht sicherer,
aber sie gefährdet ihre rechtsstaatlichen
Grundsätze.
Das
Urteil des EGMR zur Sicherungsverwahrung in Deutschland müsste
daher Anlass sein, das Instrument der Sicherungsverwahrung
grundsätzlich in Frage zu stellen, den Strafvollzug und
seine schädlichen Wirkungen für die Betroffenen
zu reformieren und neue Wege im Umgang mit Menschen zu gehen,
die schwere und schwerste Straftaten begehen.
Statt dessen zeichnet sich allerdings ab, dass die Bundesregierung
an der Sicherungsverwahrung festhalten will und lediglich
versuchen wird, den EGMR mit einem weiteren Etikettenschwindel
auszutricksen: Zuvor als gefährliche Straftäter
verwahrte, werden zu "psychisch Gestörten"
umdeklariert. Prävention - und damit auch der Schutz
der Bevölkerung vor schweren Straftaten und sexualisierter
Gewalt - bewirkt man so nicht.
Im
Gegenteil: Experten klagen, dass die Präventions-möglichkeiten
gegen sexualisierte Gewalt sich durch die politisch sanktionierten
Budgetkürzungen öffentlicher Haushalte dramatisch
verschlechtert haben.[28] Der Strafvollzug
findet zunehmend nur noch als Verwahrung statt, für ambulante
Straffälligenhilfe, Therapie und Bewährungshilfe
fehlt es an Unterstützung.[29]
Aber auch an den Opfern sexueller Gewalt wird gespart: Die
Finanzierung von Frauenhäusern und von Hilfsangeboten
bei häuslicher und sexueller Gewalt stellt sich immer
schwieriger dar,[30] den Frauenschutzhäusern
wurden in den vergangenen Jahren in fast allen Bundesländern
die Mittel erheblich gekürzt.[31]
Wer
daran etwas ändern will, der muss zu allererst die Kritik
der Straßburger Richter ernst nehmen und das Instrument
der Sicherungsverwahrung grundsätzlich auf den Prüfstand
stellen. Die Sicherungsverwahrung macht unsere Gesellschaft
nicht sicherer, aber sie gefährdet ihre rechtsstaatlichen
Grundsätze. Die Strafverteidigervereinigungen lehnen
die Sicherungsverwahrung daher grundsätzlich ab.
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Veröffentlichung oder
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Texte setzt die Zustimmung des Organisationsbüros bzw. der/des
Autorin/Autoren voraus.
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"Sicher
ist sicher"
Policy Paper der Strafverteidiger-vereinigungen
zur Sicherungs-verwahrung.
24 Seiten | PDF-Download  |
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Stellungnahme
vor dem Rechtsausschuss des Bundestages (10.11.2010)
Bei
der Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
nimmt RA Sebastian Scharmer für die Strafverteidiger-vereinigungen
und den RAV Stellung. Beide Verbände lehnen die Sicherungsverwahrung
insgesamt ab. "Durch eine Verbesserung des Behandlungsvollzuges,
entsprechende Erprobungsmöglichkeiten für Inhaftierte
und sachverständige Begleitung des Vollzuges können (...)
Rückfalltaten wesentlich besser vermieden werden, als durch
perspektivloses Wegsperren von Einzelnen."
...mehr:
Stellungnahme
zum
Diskussionspapier des Bundesministeriums der Justiz zur Neuordnung
der Sicherungsverwahrung (PDF) 
.......................................................
Fußnoten:
1
: Als "Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch
gestörter Gewalttäter" ist die Reform der nachträglichen
Sicherungsverwahrung angekündigt.
2 : vgl. Statistisches Bundesamt, Rechtspflege. Strafvollzug - Demographische
und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3.;
Fachserie 10, Reihe 4.1; zusammenfassend und kommentierend: Dagmar
Sprung, Nachträgliche Sicherungsverwahrung - verfassungsgemäß?,
Frankfurt/Main 2009,
S. 37 ff.
3 : vgl. Sprung, 2009, S. 158 f.
4 : vgl. Wilfried Rasch, Forensische Psychiatrie, 2. Auflage, Stuttgart
1999, S. 370 ff.; Annika Flaig, Die nachträgliche Sicherungsverwahrung,
Würzburger Schriften zur Kriminalwissenschaft, Bd. 30, Frankfurt
am Main 2009, S. 159
5 : vgl. Jörg Kinzig, Die Legalbewährung gefährlicher
Rückfalltäter. Zugleich ein Beitrag zur Entwicklung des
Rechts der Sicherungsverwahrung, Schriftenreihe des Max-Planck-Instituts
für ausländisches und internationales Strafrecht, Bd.
K 138, Freiburg 2008, S. 134 ff.
6 : vgl. Bernd Volckart, Zur Bedeutung der Basisrate in der Kriminalprognose.
Was zum Teufel ist eine Basisrate?, in: Recht & Psychiatrie,
20. Jg., Heft 2, 2002,
S. 105 - 114
7 : ebd. 105
8 : Berliner Zeitung, 6.3.2007
9 : Zur Erhöhung des Rückfallrisikos durch Haft vgl. Andrea
Kaletta, Risikofaktoren krimineller Rückfälligkeit. Der
Einfluss der Häufigkeit der Unterbringung, der Gesamtunterbringungszeit
und des Alters bei Erstunterbringung, Diss., München 2006
10 : vgl. Dirk Fehlenberg, Therapie und Sicherheit in Zeiten von
"Sicherheit vor Therapie", in: Recht & Psychiatrie,
21. Jg., Heft 3, 2003, S. 145 - 153
11 : Vgl. hierzu Michael Alex, Aktuelle Entwicklung der Sozialtherapie
in Deutschland, in: Strafverteidiger-vereinigungen: Opferschutz,
Richterrecht, Strafprozessreform, 28. Strafverteidigertag 2004,
Berlin 2005, S. 43 ff.
12 : vgl. Bartsch/Kreutzer, StV 2009,
53,ff. S. 56.
13 : vgl. Bartsch, 2010
14 : Ein Ausnahme stellen einzig die Raubdelikte dar.
15 : Flaig, 2009, S. 60
16 : ebd., ebenso: Tobias Mushoff, Strafe - Maßregel - Sicherungsverwahrung.
Eine kritische Untersuchung über das Verhältnis von Schuld
und Prävention, Frankfurt am Main 2008, S. 31;
17 : vgl. Winfried Hassemer, Das Symbolische am symbolischen Strafrecht.
in: Festschrift für Claus Roxin. Berlin / New York, 2001 S.
1001 ff.,; ders.: Sicherheit durch Strafrecht, in: Wieviel, Sicherheit
braucht die Freiheit?, Ergebnisse des 30. Strafverteidigertages
Frankfurt/Main 2006, Berlin 2007, S. 9 ff
18 : Die Wahl der härtesten Sanktion unterhalb der Todesstrafe
zeigt hier vor allem die gesellschaftliche Bedeutung an, die der
Gesetzgeber der Thematik gibt: "Kinderschänder" und
"Sex-Täter" sind Feinde der Gesellschaft, sie stehen
außerhalb des für normtreue Bürger geltenden Schuldstrafrechts.
19 : vgl. m.w.N. Mushoff, 2008, S. 101 f.
20 : § 46 Abs. 1 S. 1 StGB: "Die Schuld des Täters
ist Grundlage für die Zumessung der Strafe."
21 : Der EGMR hat die Sicherungsverwahrung in Deutschland aufgrund
ihrer tatsächlichen Ausgestaltung aber als Strafe klassifiziert
(Eschelbach, NJW 2010, 2500; Kinzig, NStZ 2010, 233). Dies wird
durch die empirische Studie des Instituts für Kriminologie
der Justus-Liebig-Universität Gießen zur Lage des Vollzugs
der Sicherungsverwahrung bestätigt (Tilmann Bartsch, Sicherungsverwahrung
- Recht, Vollzug, aktuelle Probleme. Gießener Schriften zum
Strafrecht und zur Kriminologie, Bd. 36, Baden-Baden 2010; zusammenfassend:
Bartsch/Kreutzer, StV 2009, 53 ff., 56).
22 : Kritisch Dieter Seifert, Helfen uns klinische Prognosekriterien
bei der Gefährlichkeitseinschätzung behandelter forensischer
Patienten? Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 2/2007,
S. 27 ff.
23 : Bartsch (Fn. 18) führt die großen Unterschiede in
der Ausstattung der Einrichtungen detailliert auf und stellt sie
dem gesetzlich geforderten Ziel des Maßregelvollzugs entgegen
(Bartsch, 2010, S. 192 ff.; 204 ff. 255 ff.).
24 : Zu den vielfältigen Problemen der Begutachtung zusammenfassend
Barbara Maria Herschbach, Der Einfluss der Gesetzesänderung
vom 26.1.1998 (Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und
anderen gefährlichen Straftaten). Ein Vergleich vor und nach
dieser Gesetzesänderung erstellter Prognosegutachten, Diss.
LMU München, 2009; zur Wirkung der Berichterstattung auf Gutachter
heißt es dort u.a.: "Die Gutachtertätigkeit des
Psychiaters wird von der Presse und der Öffentlichkeit in bedeutenden
und für die breite Masse "interessanten" Gerichtsverfahren
mit großem Interesse verfolgt und kommentiert. Geht aber nach
einer vom Psychiater empfohlenen Entlassung oder Beurlaubung etwas
schief, hat auch der Gutachter Angriffe von Massenmedien zu erwarten..."
(ebd., S. 4).
25 : Karl von Birkmeyer (1909) zit. n. Mushoff, 2008, S. 13
26 : "Sie [die Maßregeln, d.A.] entspringen der auf nationalsozialistisches
Denken zurückgehenden Forderung, Menschen, die als Gewohnheitsverbrecher
oder als triebhafte Sittlichkeitsverbrecher der Volksgemeinschaft
geschadet haben und von denen zu besorgen ist, daß sie noch
weiteren Schaden stiften werden, entweder von der Volksgemeinschaft
fernzuhalten oder ihren hemmungslosen und andere in schwere Gefahr
bringenden Trieb zu beseitigen." Georg Thierack, Neues deutsches
Strafrecht, in: Deutsche Juristen-Zeitung 40 (1935), Sp. 916 f.,
zit. n. Christian Müller, Das Gewohnheitsverbrechergesetz vom
24. November 1933, Baden-Baden 1997, S. 50
27 : vgl. Müller, 1997, S. 27
28 : Mushoff, 2008, S. 30
29 : Boetticher, MSchrKrim 1998, 354 f.
30 : vgl. Zentrale Informationsstelle Autonomer Frauenhäuser
und Frauenhauskoordinierung, Schutz vor Frauen und Kindern darf
nicht an den Kosten scheitern! Positionspapier, 25. April 2008
31 : zuletzt in Schleswig-Holstein, vgl. taz, 1.7.2010: Frauenhäuser
unter Druck. Weniger Plätze, weniger Zeit.: "500.000 Euro
will Schleswig-Holstein bei den Frauenhäusern sparen. Hilfesuchende
werden vermehrt in die Nachbarländer ausweichen müssen.
Auch in Hamburg müssen die autonomen Frauenhäuser schon
heute jedes Jahr hunderte Frauen und Kinder weiterschicken - unter
anderem nach Schleswig-Holstein.", vgl. ganz ähnlich für
NRW: taz, 12.7.2006, Frauen ohne Minister.
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Organisationsbüro
Strafverteidigervereinigungen
Mommsenstr. 45 | 10629 Berlin
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